Verwaltung von Mitarbeiterurlaub und Urlaubsansprüchen in Liechtenstein erfordert ein klares Verständnis der lokalen Arbeitsgesetze und -vorschriften. Arbeitgeber müssen die gesetzlichen Mindestanforderungen für verschiedene Urlaubsarten einhalten, um Compliance zu gewährleisten und ein positives Arbeitsumfeld sowohl für lokale als auch für internationale Mitarbeitende zu fördern. Diese Vorschriften umfassen alles vom regulären Jahresurlaub bis hin zu speziellen Bestimmungen bei Krankheit, Elternverantwortung und anderen persönlichen Umständen.
Die Navigation durch diese Anforderungen ist für Unternehmen, die in Liechtenstein tätig sind oder Personen beschäftigen, essenziell. Das Verständnis der Nuancen jeder Urlaubsart trägt dazu bei, eine faire Behandlung der Mitarbeitenden und einen reibungslosen Geschäftsbetrieb sicherzustellen. Die folgenden Abschnitte erläutern die wichtigsten Aspekte der in Liechtenstein geltenden Urlaubsrichtlinien für 2026.
Jahresurlaub
Mitarbeitende in Liechtenstein haben Anspruch auf einen gesetzlichen Mindestbetrag an bezahltem Jahresurlaub. Der konkrete Anspruch hängt vom Alter des Mitarbeitenden ab.
- Mitarbeitende bis einschließlich 50 Jahre haben Anspruch auf mindestens 4 Wochen (20 Arbeitstage) bezahlten Jahresurlaub pro Kalenderjahr.
- Mitarbeitende über 50 Jahre haben Anspruch auf mindestens 5 Wochen (25 Arbeitstage) bezahlten Jahresurlaub pro Kalenderjahr.
Dieser Urlaubsanspruch sammelt sich im Laufe des Beschäftigungsjahres an. Das Timing des Urlaubs sollte zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitendem vereinbart werden, wobei die betrieblichen Bedürfnisse und die Präferenzen des Mitarbeitenden berücksichtigt werden. Nicht genutzter Urlaub kann in der Regel auf das nächste Jahr übertragen werden, wobei spezifische Firmenrichtlinien oder Kollektivverträge Grenzen oder Bedingungen für die Übertragung festlegen können. Während des Urlaubs erhalten Mitarbeitende ihren regulären Lohn.
Feiertage
Liechtenstein kennt mehrere Feiertage im Jahresverlauf. Mitarbeitende haben grundsätzlich Anspruch auf einen bezahlten freien Tag an diesen Feiertagen. Wenn ein Feiertag auf ein Wochenende fällt, gibt es in der Regel keinen automatischen Ersatzfrei Tag, obwohl dies je nach speziellen Arbeitsverträgen oder Kollektivvereinbarungen variieren kann.
Hier die vorgesehenen Feiertage für 2026:
| Datum | Feiertag |
|---|---|
| 1. Januar | Neujahrstag |
| 6. Januar | Heilige Drei Könige |
| 2. Februar | Mariä Lichtmess |
| 19. März | Josefstag |
| 6. April | Ostermontag |
| 1. Mai | Tag der Arbeit |
| 14. Mai | Christi Himmelfahrt |
| 25. Mai | Pfingstmontag |
| 4. Juni | Fronleichnam |
| 15. August | Nationalfeiertag |
| 8. September | Mariä Geburt |
| 1. November | Allerheiligen |
| 8. Dezember | Mariä Immamakult |
| 25. Dezember | Weihnachten |
| 26. Dezember | Stephanstag |
Beachten Sie, dass einige Feiertage regionale Abweichungen haben oder von speziellen Kollektivverträgen abhängen können.
Krankheitsurlaub
Mitarbeitende in Liechtenstein haben Anspruch auf bezahlten Krankheitsurlaub, wenn sie aufgrund von Krankheit oder Verletzung arbeitsunfähig sind. Die Dauer und Höhe der Krankengelder hängen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab.
| Dauer der Betriebszugehörigkeit | Mindestanspruch auf bezahlten Krankheitsurlaub |
|---|---|
| Bis zu 3 Monate | Kein gesetzlicher Anspruch auf bezahlten Urlaub, meist durch Versicherung oder Kollektivverträge abgedeckt. |
| 3 Monate - 5 Jahre | 3 Wochen bei vollem Gehalt |
| 5 Jahre - 10 Jahre | 6 Wochen bei vollem Gehalt |
| 10 Jahre - 15 Jahre | 9 Wochen bei vollem Gehalt |
| 15 Jahre - 20 Jahre | 12 Wochen bei vollem Gehalt |
| Über 20 Jahre | 15 Wochen bei vollem Gehalt |
Nach Ablauf der initialen Phase voller Bezahlung kann der Anspruch bei vermindertem Satz bestehen bleiben oder durch die obligatorische Krankenkasse abgedeckt werden, die Leistungen bietet, die in der Regel einen erheblichen Anteil des Gehalts für einen längeren Zeitraum (z. B. bis zu 720 Tage innerhalb eines 900-tägigen Zeitraums) abdecken. Mitarbeitende sind in der Regel verpflichtet, ihren Arbeitgeber unverzüglich über ihre Abwesenheit zu informieren und eine ärztliche Bescheinigung (ärztliches Attest) bei Abwesenheiten über eine bestimmte Dauer vorzulegen, oft drei aufeinander folgende Tage.
Elternurlaub
Liechtenstein stellt verschiedene Urlaubsarten im Zusammenhang mit Geburt und Kinderbetreuung bereit, einschließlich Mutterschafts-,Vaterschafts- und Adoptionsurlaub.
- Mutterschaftsurlaub: Schwangere Mitarbeitende haben Anspruch auf Mutterschaftsurlaub. Der gesetzliche Mindestzeitraum ist typischerweise 16 Wochen, wovon mindestens 8 Wochen nach der Geburt genommen werden. Während dieser Zeit haben Mitarbeitende Anspruch auf Mutterschaftsleistungen, die oft durch die Sozialversicherung bezahlt werden und einen erheblichen Prozentsatz ihres vorherigen Einkommens abdecken.
- Vaterschaftsurlaub: Väter haben Anspruch auf Vaterschaftsurlaub bei der Geburt eines Kindes. Das gesetzliche Minimum beträgt typischerweise 10 Tage (2 Wochen). Dieser Urlaub kann flexibel innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der Geburt genommen werden, meist innerhalb der ersten acht Monate. Der Vaterschaftsurlaub wird mit 80 % des Gehalts, das den AHV-Beiträgen unterliegt, vergütet, wobei CHF 148.200 als Maximum gilt.
- Elternzeit: Jeder Elternteil hat Anspruch auf bis zu vier Monate Elternzeit, von denen zwei Monate vom Family Compensation Fund (FAK) bezahlt werden. Die bezahlte Elternzeit wird mit 100 % des durchschnittlichen monatlichen Einkommens, das den AHV-Beiträgen unterliegt (für die letzten 12 Monate vor der Geburt), vergütet, jedoch höchstens CHF 4.900 pro Monat. Elternzeit kann in Vollzeit oder Teilzeit, an Tagen oder Stunden genommen werden. Der Anspruch besteht ab Geburtsdatum bis zum Erreichen des dritten Lebensjahres des Kindes. Eltern müssen ihren Anspruch beim Family Compensation Fund (FAK) oder ihrem Arbeitgeber anmelden, der den Beginn und die Dauer der Elternzeit gegenüber dem FAK bestätigen muss.
Spezifische Ansprüche und Zahlungsverfahren können von den Vorschriften der Sozialversicherung und Kollektivverträgen beeinflusst werden.
Weitere Urlaubsarten
Neben den Hauptkategorien können Mitarbeitende in Liechtenstein Anspruch auf weitere Urlaubsarten für spezifische Umstände haben:
- Trauerurlaub: Mitarbeitende erhalten in der Regel eine kurze bezahlte Abwesenheit im Falle des Todes eines nahen Familienmitglieds. Die genaue Dauer kann durch Unternehmenspolitik oder Kollektivvereinbarungen festgelegt sein.
- Studienurlaub: Während es kein universelles gesetzliches Recht für alle Studienarten gibt, können Mitarbeitende Anspruch auf Urlaub für Weiterbildung oder Schulungen haben, insbesondere wenn diese mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen. Dies ist oft im Ermessen des Arbeitgebers oder spezifischer Vereinbarungen.
- Sabbatical: Längere Urlaubszeiten für persönliche oder berufliche Weiterentwicklung (Sabbaticals) sind gesetzlich nicht vorgeschrieben, können aber vom Arbeitgeber als Vorteil angeboten oder individuell vereinbart werden.
- Urlaub aus persönlichen Gründen: Kurze Urlaubszeiten können für wichtige persönliche Ereignisse wie Umzug, Hochzeiten oder die Teilnahme an offiziellen Terminen gewährt werden, meist abhängig von der Firmenpolitik.
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