Erfahren Sie mehr über Richtlinien für Fernarbeit en flexibele werkregelingen in Liechtenstein
Liechtenstein, ein kleines europäisches Land, hat noch keine spezifische nationale Gesetzgebung für Fernarbeit etabliert. Bestehende Arbeitsgesetze und Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer spielen jedoch eine entscheidende Rolle bei der Festlegung von Richtlinien. Dieser Leitfaden untersucht die Praktiken der Fernarbeit in Liechtenstein und umfasst rechtliche Überlegungen, technologische Infrastruktur und Arbeitgeberpflichten.
Das Arbeitsgesetz (Arbeitsgesetz - ArG) bildet die Grundlage für Fernarbeitsvereinbarungen. Es betont das Recht des Arbeitnehmers auf gesunde und sichere Arbeitsbedingungen, einschließlich ergonomischer Überlegungen für ein Home-Office-Setup (Art. 18 ArG). Der Arbeitgeber bleibt auch bei Fernarbeit für die Unfallversicherung des Arbeitnehmers verantwortlich (Art. 68 ArG).
In Ermangelung eines speziellen Fernarbeitsgesetzes sind klare Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern unerlässlich. Diese Vereinbarungen sollten Berechtigung, Arbeitszeiten und -plan, Ausrüstung und Kosten, Datensicherheit sowie Kommunikation und Zusammenarbeit regeln.
Liechtenstein verfügt über eine gut entwickelte Telekommunikationsinfrastruktur mit hohen Internetdurchdringungsraten. Dies erleichtert nahtlose Fernarbeit für viele Unternehmen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten jedoch eine zuverlässige Internetverbindung, sicheren Zugang und Kommunikationstools in Betracht ziehen.
Obwohl Liechtenstein keine spezifische Fernarbeitsgesetzgebung hat, haben Arbeitgeber bestimmte Pflichten. Dazu gehören die Fürsorgepflicht, die Förderung der Work-Life-Balance, die Gewährleistung der Datensicherheit und die Aufrechterhaltung offener Kommunikationskanäle.
Fernarbeit über Ländergrenzen hinweg kann steuerliche Auswirkungen haben. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich der potenziellen Steuerverpflichtungen in Liechtenstein und in relevanten ausländischen Ländern bewusst sein. Sozialversicherungsbeiträge bleiben typischerweise die Verantwortung des Arbeitgebers, unabhängig vom Arbeitsort.
Liechtensteins rechtlicher Rahmen für Arbeitsregelungen entwickelt sich weiter, um eine Work-Life-Balance zu ermöglichen. Hier ist eine Übersicht über einige beliebte flexible Arbeitsoptionen:
Teilzeitarbeit wird im Gesetz zum Schutz der Arbeitnehmerrechte (Arbeitsgesetz, Art. 18) behandelt. Arbeitnehmer können aus verschiedenen Gründen Teilzeitarbeit beantragen, einschließlich der Betreuung von Kindern oder Pflegebedürftigen. Arbeitgeber müssen solche Anträge ernsthaft prüfen und eine Begründung für etwaige Ablehnungen liefern. Teilzeitbeschäftigte haben die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte, mit anteiligen Anpassungen bei Leistungen wie Urlaubszeit.
Es gibt kein spezifisches Gesetz, das Gleitzeitregelungen vorschreibt. Das Gesetz zum Schutz der Arbeitnehmerrechte (Arbeitsgesetz) legt jedoch den Grundstein für flexible Arbeitszeiten innerhalb vereinbarter Kernarbeitszeiten. Gleitzeit ermöglicht es den Arbeitnehmern, ihre Anfangs- und Endzeiten innerhalb eines festgelegten täglichen oder wöchentlichen Rahmens zu variieren. Arbeitgeber und Arbeitnehmer legen die Kernarbeitszeiten fest, wenn ein Gleitzeitmodell eingeführt wird. Kernzeiten sind typischerweise die Zeiten, in denen die meisten Kollegen verfügbar sind und wichtige Besprechungen stattfinden.
Ähnlich wie bei der Gleitzeit ist Jobsharing nicht gesetzlich vorgeschrieben, findet jedoch Unterstützung im Gesetz zum Schutz der Arbeitnehmerrechte (Arbeitsgesetz) hinsichtlich flexibler Arbeitszeitvereinbarungen. Beim Jobsharing teilen sich zwei oder mehr Arbeitnehmer die Verantwortlichkeiten und Arbeitslast einer Vollzeitstelle. Arbeitgeber haben das Ermessen, Jobsharing-Anträge basierend auf Arbeitsbelastung und Abteilungsbedürfnissen zu genehmigen oder abzulehnen. Klare Kommunikation und Aufgabenverteilung sind entscheidend für erfolgreiche Jobsharing-Vereinbarungen.
Während die Arbeitsgesetze Liechtensteins keine spezifischen Anforderungen an Ausrüstung und Kostenerstattungen bei flexiblen Arbeitsregelungen vorschreiben, können einige Arbeitgeber diese Leistungen anbieten. Arbeitgeber können die notwendige Ausrüstung bereitstellen oder den Arbeitnehmern die Nutzung eigener Geräte mit potenzieller Erstattung arbeitsbezogener Ausgaben gestatten. Die Erstattung von Internetverbindungen, Telefongebühren oder ergonomischen Möbeln, die für die Arbeit zu Hause verwendet werden, könnte von einigen Arbeitgebern fallweise angeboten werden.
Liechtenstein, ein europäischer Mikrostaat, hält sich an die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Diese Verordnung legt Datenschutz- und Privatsphäre-Rechte für Einzelpersonen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) fest, zu dem auch Liechtenstein gehört.
Arbeitgeber in Liechtenstein sind dafür verantwortlich, die Datenprivatsphäre ihrer Remote-Mitarbeiter zu gewährleisten. Hier sind einige wichtige Verpflichtungen:
Remote-Mitarbeiter in Liechtenstein haben mehrere Datenschutzrechte gemäß der DSGVO:
Hier sind einige bewährte Praktiken, die sowohl Arbeitgeber als auch Mitarbeiter in Liechtenstein berücksichtigen sollten, um die Sicherheit persönlicher und unternehmensbezogener Daten zu gewährleisten:
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