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Arbeitserlaubnisse und Visa in Liechtenstein

Arbeitsgenehmigungen und Visaboraussetzungen

Erfahren Sie, wie Sie Arbeitsgenehmigungen und Visa für Mitarbeitende in Liechtenstein sponsern.

Liechtenstein work-permits-and-visas overview

Die Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger in Liechtenstein erfordert die Navigation durch einen spezifischen Regulierungsrahmen bezüglich Visa und Arbeitserlaubnissen. Als kleines, hochentwickeltes Land mit engen Verbindungen zur Schweiz und dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) führt Liechtenstein ein kontrolliertes Einwanderungssystem, das oft Quoten für Arbeitserlaubnisse verwendet. Das Verständnis dieser Anforderungen ist entscheidend für Unternehmen, die internationales Talent einstellen möchten, sowie für Einzelpersonen, die planen, im Fürstentum zu arbeiten. Der Prozess umfasst in der Regel den Erwerb sowohl des Rechtes auf Einreise (Visum, falls erforderlich) als auch des Rechtes auf Arbeit (Arbeitserlaubnis), die häufig miteinander verbunden sind und von der Staatsangehörigkeit der Person sowie der Art ihrer Anstellung abhängen.

Die nachfolgenden Verfahren und Anforderungen basieren auf den aktuellen Vorschriften und Praktiken, die voraussichtlich im Jahr 2025 gelten werden. Spezifische Details, wie genaue Gebühren und Bearbeitungszeiten, können sich ändern und sollten stets bei den zuständigen Behörden, hauptsächlich dem Ausländer- und Passamt, bestätigt werden.

Gängige Visaarten für ausländische Arbeitnehmer

Das Einwanderungssystem Liechtensteins unterscheidet zwischen Staatsangehörigen der Schweiz/EWR-Mitgliedstaaten und Drittstaatsangehörigen. Während Schweizer und EWR-Staatsangehörige in der Regel von erleichtertem Zugang zum Arbeitsmarkt im Rahmen von Freizügigkeitsabkommen profitieren, benötigen Drittstaatsangehörige spezielle Genehmigungen. Das Konzept eines "Visums" für die Einreise ist hauptsächlich relevant für Drittstaatsangehörige und hängt vom Herkunftsland sowie der Dauer/Zweck des Aufenthalts ab, meist im Einklang mit den Schengen-Bestimmungen. Das entscheidende Element für die Beschäftigung ist die Arbeitserlaubnis.

Gängige Genehmigungsarten für ausländische Arbeitnehmer sind:

  • Kurzfristige Permits (Permit L): Typischerweise bis zu einem Jahr gültig, oft an ein konkretes Projekt oder eine temporäre Anstellung gebunden. Quotenpflichtig.
  • Jahrespermits (Permit B): Generell für ein Jahr gültig, verlängerbar, verbunden mit einem bestimmten Arbeitgeber und einer Position. Quotenpflichtig.
  • Niederlassungsbewilligungen (Permit C): Gewähren langfristiges Aufenthaltsrecht nach einer qualifying-Perioden mit Besitz eines Permit B. Nicht an einen bestimmten Arbeitgeber gebunden. Begrenzte Verfügbarkeit und strenge Kriterien.
  • Grenzgängerbewilligungen (Permit G): Für Personen, die in einem Nachbarland (Schweiz, Österreich) wohnen und in Liechtenstein arbeiten. Quotenpflichtig.
Permisstyp Typische Dauer Quoten System Hauptanwendungszweck
Permit L (Kurzfristig) Bis zu 1 Jahr Ja Vorübergehende Beschäftigung, Projektarbeit
Permit B (Jährlich) 1 Jahr Ja Standard für langfristige Anstellung
Permit C (Niederlassung) Unbefristet Sehr begrenzt Langfristige Ansässigkeit, nicht an Arbeitgeber gebunden
Permit G (Grenzgänger) 1 Jahr Ja Residenz im Ausland, Arbeit in Liechtenstein

Anforderungen und Verfahren für die Beantragung einer Arbeitserlaubnis

Der Antrag auf eine Arbeitserlaubnis in Liechtenstein ist hauptsächlich arbeitgebergetrieben, insbesondere bei Drittstaatsangehörigen. Der Arbeitgeber muss die Notwendigkeit der Einstellung eines ausländischen Arbeitnehmers nachweisen und häufig belegen, dass innerhalb Liechtensteins oder im weiteren EWR/Schweiz kein geeigneter Kandidat gefunden werden konnte. Anträge unterliegen den vom Staat festgelegten jährlichen Quoten.

Zulassungskriterien

  • Arbeitgeber: Muss eine registrierte Firma in Liechtenstein sein.
  • Arbeitnehmer: Muss einen gültigen Arbeitsvertrag mit dem liechtensteinischen Arbeitgeber haben. Muss spezifische Qualifikationen für die Position erfüllen. Über ausreichende finanzielle Mittel und eine Krankenversicherung verfügen. Einen sauberen Führungszeugnis vorweisen.
  • Verfügbarkeit von Quoten: Der wichtigste Faktor für Permit L und Permit B für Drittstaatsangehörige ist die Verfügbarkeit innerhalb der jährlichen Quote.
  • Priorität: Staatsangehörige aus der Schweiz und den EWR-Ländern haben in der Regel Vorrang beim Zugang zum Arbeitsmarkt.

Erforderliche Dokumente

Typischerweise sind folgende Dokumente erforderlich (nicht abschließend):

  • Ausgefülltes Antragsformular
  • Gültiger Reisepass
  • Arbeitsvertrag
  • Nachweis der Qualifikationen (Diplome, Zertifikate)
  • Lebenslauf (CV)
  • Nachweis der Unterkunft in Liechtenstein (oder Nachbarland bei Permit G)
  • Nachweis einer Krankenversicherung
  • Führungszeugnis
  • Begründung des Arbeitgebers für die Einstellung eines ausländischen Staatsangehörigen (ggf. Arbeitsmarktprüfung)
  • Firmendokumente (z.B. Handelsregisterauszug)

Antragsverfahren

  1. Initiierung durch Arbeitgeber: Der Arbeitgeber initiiert in der Regel das Verfahren durch die Einreichung der erforderlichen Dokumente beim Ausländer- und Passamt in Liechtenstein.
  2. Quotenprüfung: Der Antrag wird anhand der verfügbaren Quoten für den jeweiligen Permisstyp geprüft.
  3. Prüfung: Die Behörde prüft die Unterlagen, bewertet die Berechtigung, die Dokumentation und die Begründung des Arbeitgebers.
  4. Entscheidung: Bei Verfügbarkeit eines Quotenplatzes und erfüllten Kriterien wird die Erlaubnis erteilt.
  5. Visumantrag (falls erforderlich): Falls die Person Drittstaatsangehöriger ist und ein Visum für die Einreise im Schengen-Raum benötigt, muss nach Genehmigung der Arbeitserlaubnis ein entsprechendes Visum bei der liechtensteinischen oder schweizerischen Botschaft/Konsulat im Heimatland beantragt werden.
  6. Anmeldung: Bei Ankunft in Liechtenstein muss sich die Person bei der lokalen Gemeinde anmelden.

Bearbeitungszeiten und Gebühren

Bearbeitungszeiten können erheblich variieren, abhängig vom Permisstyp, der Komplexität des Einzelfalls und dem Antragsvolumen. Aufgrund des Quoten Systems können Anträge für Permit L und Permit B bei Drittstaatsangehörigen mehrere Wochen bis Monate in Anspruch nehmen, insbesondere bei Wartelisten für einen Quotenplatz. Anträge für Schweizer/EWR-Staatsangehörige sind in der Regel schneller.

Gebühren für Arbeitserlaubnisse und damit verbundene Verfahren werden von der Regierung festgelegt und sind Änderungen unterworfen. Sie variieren je nach Permisstyp und Dauer. Aktuelle Gebühren liegen häufig bei einigen Hundert bis über Tausend Schweizer Franken (CHF). Genaue Gebühren sollten beim Ausländer- und Passamt erfragt werden.

Sponsorenpflichten

Der Arbeitgeber fungiert als Sponsor des Arbeitserlaubnis-Antrags. Dies umfasst die Einreichung des Antrags im Namen des Arbeitnehmers, die Vorlage des Arbeitsvertrages und die Begründung des Bedarfs für die ausländische Einstellung. Der Arbeitgeber ist verantwortlich dafür, dass die Arbeitsbedingungen mit dem liechtensteinischen Arbeitsrecht übereinstimmen.

Wege zur dauerhaften Niederlassung

Der Erwerb einer dauerhaften Niederlassung (Niederlassungsbewilligung C) in Liechtenstein ist ein langwieriger Prozess mit strengen Voraussetzungen und begrenzter Verfügbarkeit. Vor allem steht er Personen offen, die legal längere Zeit im Land wohnen, typischerweise mit aufeinanderfolgenden Jahrespermits (Permit B).

  • Qualifikationszeitraum: In der Regel mindestens 5 oder 10 Jahre ununterbrochendes rechtliches Aufenthaltsrecht, abhängig von der Staatsangehörigkeit und den konkreten Umständen.
  • Integration: Die Antragsteller müssen ausreichende Integration nachweisen, z.B. Sprachkenntnisse (Deutsch) und Kenntnisse des Rechts- und Sozialsystems.
  • Finanzielle Stabilität: Nachweis ausreichender finanzieller Mittel zur eigenständigen Unterstützung ohne öffentliche Mittel.
  • Sauberes Führungszeugnis: Nachweis eines sauberen Vorstrafenregisters.
  • Quota: Während die Permit C nicht den gleichen jährlichen Quoten wie L und B unterliegt, ist die Zahl der jährlich vergebenen Bewilligungen sehr begrenzt und hoch selektiv.

Der Antragsprozess umfasst die Einreichung umfangreicher Dokumente beim Ausländer- und Passamt, um die Erfüllung aller Kriterien nachzuweisen.

Visum für Angehörige

Ausländische Arbeitnehmer mit gültiger Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis (meist Permit B oder C) in Liechtenstein können grundsätzlich ihre Angehörigen mitbringen, um bei ihnen zu wohnen. Zu den Angehörigen gehören in der Regel Ehepartner/ eingetragene Partner und minderjährige Kinder.

  • Voraussetzungen: Der Hauptpermit-Inhaber muss ausreichend Platz und finanzielle Mittel haben, um die Familie ohne öffentliche Unterstützung zu versorgen.
  • Permisstyp: Angehörige erhalten in der Regel die gleiche Art von Aufenthaltserlaubnis wie der Hauptantragsteller (z.B. Permit B für Familienmitglieder eines Permit B).
  • Antragsverfahren: Anträge für Angehörigenpermis sind bei dem Ausländer- und Passamt einzureichen. Erforderliche Dokumente sind Nachweise der Verwandtschaft (Heiratsurkunde, Geburtsurkunden), Reisepässe und Nachweis des Status sowie der finanziellen Mittel des Hauptantragstellers.
  • Beschäftigungsrechte für Angehörige: Ehepartner oder eingetragene Partner von Permit B- oder C-Inhabern können möglicherweise einen eigenen Antrag auf Arbeitserlaubnis stellen, wobei dies von den Arbeitsmarktbedingungen und Quoten abhängen kann.

Visum-Compliance-Verpflichtungen

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer tragen erhebliche Verpflichtungen zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, um legalen Arbeits- und Aufenthaltsstatus in Liechtenstein sicherzustellen.

Verpflichtungen des Arbeitgebers

  • Sicherstellung der Arbeitserlaubnis: Sicherstellen, dass der ausländische Mitarbeiter die erforderliche Arbeitserlaubnis vor Beginn der Beschäftigung besitzt.
  • Einhaltung des Arbeitsvertrags: Den Bedingungen des bei Antrag eingereichten Arbeitsvertrags entsprechen.
  • Änderungen melden: Die Migration und das Passamt über wesentliche Änderungen im Arbeitsverhältnis (z.B. Beendigung, Stellen- oder Gehaltsänderung) oder im persönlichen Status (z.B. Adressänderung) informieren.
  • Einhaltung des Arbeitsrechts: Alle liechtensteinischen Arbeitsgesetze einhalten, inklusive Arbeitszeiten, Löhne und Sicherheitsvorschriften.
  • Aufzeichnungen führen: Genau Buch führen über die Arbeitserlaubnisse und Beschäftigungsdetails der Mitarbeiter.

Pflichten des Arbeitnehmers

  • Gültigkeit der Erlaubnis: Sicherstellen, dass die Arbeits- und Aufenthaltstitel während des gesamten Aufenthalts gültig bleiben.
  • Bedingungen des Permits einhalten: Den Bedingungen auf dem Permit entsprechen (z.B. nur für den sponsorierenden Arbeitgeber arbeiten, in der angegebenen Position).
  • Anmeldung bei der Gemeinde: Bei Ankunft den Wohnort bei der örtlichen Gemeinde anmelden und Änderungen melden.
  • Behördliche Mitteilung: Bei wesentlichen persönlichen Änderungen (z.B. Ehestandsänderung) das Passamt informieren.
  • Gesetzestreu: Alle Gesetze und Vorschriften Liechtensteins einhalten.

Nichtbeachtung dieser Verpflichtungen kann zu Sanktionen führen, darunter Bußgelder, Permits-Entzug und mögliche Einreise- oder Beschäftigungsverbote für Liechtenstein.

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