Das Beschäftigen ausländischer Staatsangehöriger im Fürstentum Liechtenstein beinhaltet die Navigation durch eine spezielle Reihe von Vorschriften bezüglich Visa und Arbeitserlaubnissen. Als kleines, hochentwickeltes Land mit engen Verbindungen zur Schweiz und zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verfügt Liechtenstein über ein kontrolliertes Einwanderungssystem, das häufig Quoten für Arbeitserlaubnisse nutzt. Das Verständnis dieser Anforderungen ist entscheidend für Unternehmen, die internationales Talent einstellen möchten, sowie für Einzelpersonen, die planen, im Fürstentum zu arbeiten. Der Prozess umfasst in der Regel die Sicherung sowohl des Einreise-rechts (Visum, falls zutreffend) als auch des Arbeitsrechts (Arbeitserlaubnis), die oft miteinander verbunden sind und von der Staatsangehörigkeit der Person sowie der Art ihrer Beschäftigung abhängen.
Die nachfolgenden Verfahren und Anforderungen basieren auf aktuellen Vorschriften und Regeln, die voraussichtlich 2025 gültig sein werden. Spezifische Details, wie genaue Gebühren und Bearbeitungszeiten, können sich ändern und sollten stets bei den zuständigen Behörden, hauptsächlich dem Migration- und Passamt (Ausländer- und Passamt), bestätigt werden.
Gängige Visatypen für ausländische Arbeitskräfte
Das Einwanderungssystem Liechtensteins unterscheidet zwischen Staatsangehörigen der Schweiz/ EWR-Mitgliedstaaten und Drittstaatsangehörigen. Während Schweizer und EWR-Staatsangehörige in der Regel von erleichtertem Zugang zum Arbeitsmarkt im Rahmen der Freizügigkeitsabkommen profitieren, benötigen Drittstaatsangehörige spezielle Genehmigungen. Das Konzept eines „Visums“ für die Einreise ist vor allem für Drittstaatsangehörige relevant, abhängig von ihrem Herkunftsland sowie Dauer/Zweck des Aufenthalts, häufig im Einklang mit den Schengen-Regeln. Das entscheidende Element für die Arbeit ist die Arbeitserlaubnis.
Gängige Erlaubnistypen, die für ausländische Arbeitskräfte relevant sind:
- Kurzzeitgenehmigungen (Permis L): Typischerweise bis zu einem Jahr gültig, häufig an ein konkretes Projekt oder eine temporäre Beschäftigung gebunden. Quotenpflichtig.
- Jahresgenehmigungen (Permis B): Allgemein gültig für ein Jahr, verlängerbar und an einen bestimmten Arbeitgeber sowie eine Position gebunden. Quotenpflichtig.
- Niederlassungsbewilligungen (Permis C): Gewähren langfristige Aufenthaltserlaubnis nach einer qualifying Dauer mit Besitz von Permis B. Nicht an einen Arbeitgeber gebunden. Eingeschränkte Verfügbarkeit und strenge Kriterien.
- Grenzgängerlaubnisse (Permis G): Für Personen, die in einem Nachbarland (Schweiz, Österreich) wohnen und in Liechtenstein arbeiten. Quotenpflichtig.
| Permistyp | Typische Dauer | Quoten-System | Hauptverwendungszweck |
|---|---|---|---|
| Permis L (Kurzfristig) | Bis zu 1 Jahr | Ja | Vorübergehende Arbeit, Projektarbeit |
| Permis B (Jährlich) | 1 Jahr | Ja | Standardlangfristige Beschäftigung |
| Permis C (Niederlassung) | Unbefristet | Sehr begrenzt | Langjährige Aufenthalte, nicht an Arbeitgeber gebunden |
| Permis G (Grenzgänger) | 1 Jahr | Ja | Im Ausland wohnhaft, in Liechtenstein tätig |
Voraussetzungen und Verfahren für die Arbeitsgenehmigungsantragstellung
Der Antrag auf eine Arbeitserlaubnis in Liechtenstein ist hauptsächlich Arbeitgeber-getrieben, vor allem bei Drittstaatsangehörigen. Der Arbeitgeber muss die Notwendigkeit der Einstellung eines ausländischen Arbeitnehmers nachweisen, häufig durch den Nachweis, dass kein geeigneter Kandidat innerhalb Liechtensteins oder des weiteren EWR/Schweiz gefunden werden konnte. Die Anträge unterliegen den jährlich von der Regierung festgelegten Quoten.
Anspruchskriterien
- Arbeitgeber: Muss ein eingetragenes Unternehmen in Liechtenstein sein.
- Arbeitnehmer: Muss einen gültigen Arbeitsvertrag mit dem liechtensteinischen Arbeitgeber vorweisen. Erfordert spezielle Qualifikationen für die Position. Über ausreichende finanzielle Mittel und Krankenversicherung verfügen. Ein einwandfreier Strafregisterauszug ist erforderlich.
- Quote-Verfügbarkeit: Der wichtigste Faktor für Permis L und B für Drittstaatsangehörige ist die Verfügbarkeit innerhalb der Jahresquote.
- Priorität: Staatsangehörige aus der Schweiz und EWR-Ländern haben in der Regel Vorrang beim Zugang zum Arbeitsmarkt.
Erforderliche Unterlagen
Typischerweise erforderliche Dokumente umfassen (aber sind nicht beschränkt auf):
- Ausgefülltes Antragsformular
- Gültiger Reisepass
- Arbeitsvertrag
- Nachweis der Qualifikationen (Diplome, Zertifikate)
- Lebenslauf (CV)
- Nachweis der Unterkunft in Liechtenstein (bzw. im Nachbarland für Permis G)
- Nachweis der Krankenversicherung
- Führungszeugnis
- Begründung des Arbeitgebers für die Einstellung einer ausländischen Person (Arbeitsmarkttest kann gelten)
- Unternehmensregisterauszüge
Antragsverfahren
- Arbeitgeber initiiert: Der Arbeitgeber beginnt in der Regel das Verfahren durch Einreichung der erforderlichen Dokumente beim Migration- und Passamt in Liechtenstein.
- Quota-Überprüfung: Der Antrag wird anhand der verfügbaren Quoten für den jeweiligen Permistyp geprüft.
- Prüfung: Die Behörden bewerten die Eignung, die Dokumentation und die Rechtfertigung des Arbeitgebers.
- Entscheidung: Ist ein Quotaplatz vorhanden und alle Kriterien erfüllt, wird die Genehmigung erteilt.
- Visumantrag (falls zutreffend): Reist es sich um eine Drittstaatsangehörige Person, die ein Visum für die Einreise in den Schengen-Raum benötigt, muss nach Genehmigung der Arbeitserlaubnis bei der liechtensteinischen oder schweizerischen Botschaft/Konsulat im Heimatland ein entsprechendes Visum beantragt werden.
- Anmeldung: Bei Ankunft in Liechtenstein muss sich die Person bei der örtlichen Gemeinde anmelden.
Bearbeitungszeiten und Gebühren
Bearbeitungszeiten können erheblich variieren, abhängig vom Permistyp, der Komplexität des Falls und der Anzahl der Anträge. Aufgrund des Quotensystems können Anträge für Permis L und B für Drittstaatsangehörige mehrere Wochen bis Monate in Anspruch nehmen, insbesondere wenn auf einen Quotaplatz gewartet wird. Anträge für Schweizer/EWR-Staatsangehörige sind in der Regel schneller.
Gebühren für Arbeitserlaubnisse und Übergangsprozesse werden von der Regierung festgesetzt und können sich ändern. Sie variieren je nach Permistyp und Dauer. Nach aktuellen Informationen können die Gebühren von wenigen Hundert bis über Tausend Schweizer Franken (CHF) reichen. Genaue Gebühren sollten beim Migration- und Passamt bestätigt werden.
Sponsorenpflichten
Der Arbeitgeber fungiert als Sponsor bei der Antragstellung für die Arbeitserlaubnis. Dies umfasst die Einreichung des Antrags im Namen des Arbeitnehmers sowie die Bereitstellung des Arbeitsvertrags und die Begründung des Bedarfs an der Ausländerbeschäftigung. Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, die Einhaltung der Beschäftigungsbedingungen gemäß dem liechtensteinischen Arbeitsrecht sicherzustellen.
Wege zur Daueraufenthaltsgenehmigung
Der Erhalt einer Daueraufenthaltsbewilligung (Permis C) in Liechtenstein ist ein langwieriger Prozess mit strengen Anforderungen und begrenzter Verfügbarkeit. Er ist vor allem für Personen vorgesehen, die legal in Liechtenstein wohnen, in der Regel im Besitz von Jahrespermits (Permis B) für eine längere Zeit.
- Qualifikationszeitraum: In der Regel mindestens 5 oder 10 Jahre ununterbrochene legale Niederlassung, abhängig von der Staatsangehörigkeit und den Umständen.
- Integration: Antragsteller müssen ausreichende Integration in die liechtensteinische Gesellschaft nachweisen, inklusive Sprachkenntnisse (Deutsch) und Kenntnisse des rechtlichen sowie sozialen Systems des Landes.
- Finanzielle Stabilität: Nachweise über stabile finanzielle Mittel, um sich und die Angehörigen ohne öffentliche Unterstützung zu versorgen.
- Clean Record: Einwandfreier Strafregisterauszug erforderlich.
- Quote: Obwohl Permis C nicht den gleichen jährlichen Quoten wie L und B unterliegt, sind die jährlich vergebenen Zahlen sehr begrenzt und hoch selektiv.
Der Antrag umfasst die Vorlage umfangreicher Dokumente bei Migration- und Passamt, um die Erfüllung aller Kriterien nachzuweisen.
Visum-Optionen für Angehörige
Ausländische Arbeitskräfte mit gültigen Arbeitspapieren und Aufenthaltserlaubnissen (typischerweise Permis B oder C) in Liechtenstein können in der Regel beantragen, ihre Angehörigen zum gemeinsamen Wohnen zuzulassen. Angehörige umfassen in der Regel Ehepartner/eingetragene Partner und minderjährige Kinder.
- Voraussetzungen: Der Hauptgenehmigungsempfänger muss ausreichend Wohnraum und finanzielle Mittel haben, um die Familie ohne öffentliche Unterstützung zu unterstützen.
- Permistyp: Angehörige erhalten in der Regel die gleiche Art der Aufenthaltserlaubnis wie der Hauptantragsteller (z.B. Permis B für Familienmitglieder eines Permis B-Inhabers).
- Antragsprozess: Anträge für Familienmitglieder werden beim Migration- und Passamt eingereicht. Erforderliche Unterlagen umfassen Nachweise der Beziehung (Heiratsurkunde, Geburtsurkunden), Pässe und Nachweis des Status sowie der finanziellen Mittel des Hauptantragstellers.
- Arbeitsrechte für Angehörige: Ehepartner oder eingetragene Partner von Permis B- oder C-Inhabern können möglicherweise eine eigene Arbeitserlaubnis beantragen, wobei dies weiterhin von den Arbeitsmarktbedingungen und Quoten abhängen kann.
Visum-Compliance-Verpflichtungen
Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer haben bedeutende Verpflichtungen zur Einhaltung der rechtlichen Arbeits- und Aufenthaltsstatus in Liechtenstein.
Verpflichtungen des Arbeitgebers
- Arbeitsgenehmigung sichern: Sicherstellen, dass der ausländische Staatsangehörige die erforderliche Arbeitserlaubnis vor Aufnahme der Beschäftigung besitzt.
- Vertrag einhalten: Einhaltung der im Antrag eingereichten Arbeitsvertragsbedingungen.
- Änderungen melden: Das Migration- und Passamt über wesentliche Änderungen im Arbeitsverhältnis (z.B. Beendigung, Rollen-, Gehaltswechsel) oder bei persönlichen Umständen (z.B. Adresswechsel) informieren.
- Arbeitsrecht einhalten: Alle arbeitsrechtlichen Vorschriften Liechtensteins, inkl. Arbeitszeiten, Löhne und Sicherheitsbestimmungen, beachten.
- Aufzeichnungen führen: Sorgfältige Dokumentation der Mitarbeitermit genehmigungen und Beschäftigungsdetails.
Pflichten des Arbeitnehmers
- Gültige Erlaubnis behalten: Sicherstellen, dass die eigenen Arbeit- und Aufenthaltserlaubnisse während der gesamten Dauer des Aufenthalts und der Beschäftigung gültig bleiben.
- Bedingungen einhalten: Den auf der Erlaubnis angegebenen Bedingungen nachkommen (z.B. nur für den Sponsor arbeiten, in der spezifizierten Rolle).
- Anmeldung bei der Gemeinde: Bei Ankunft in Liechtenstein den Wohnort bei der örtlichen Gemeinde anmelden und Änderungen der Adresse melden.
- Behörden informieren: Die Migration- und Passamt über bedeutende persönliche Änderungen informieren (z.B. Ehestand, Namensänderung).
- Gesetze befolgen: Alle Gesetze und Vorschriften Liechtensteins einhalten.
Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen kann zu Strafen führen, inklusive Bußgeldern, Entziehung der Genehmigungen und potenzieller Einreise- oder Beschäftigungsverbote in Liechtenstein.
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