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LiechtensteinSteuerpflichten Detailliert

Erfahren Sie mehr über die Steuerpflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern in Liechtenstein

Steuerpflichten des Arbeitgebers

In Liechtenstein stehen Arbeitgeber vor verschiedenen Steuerverpflichtungen und Sozialversicherungsbeiträgen für ihre Arbeitnehmer. Ab heute, dem 5. Februar 2025, gilt die folgende Übersicht, wobei zu beachten ist, dass sich Steuerregelungen und Vorschriften ändern können.

Lohnsteuerabzug

Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, die Lohnsteuer direkt vom Gehalt ihrer Mitarbeiter abzuziehen und an die Steuerbehörden abzuführen. Der Steuersatz wird durch ein progressives System bestimmt, das von 2,5% bis 22,4% reicht und auf Basis des gesamten zu versteuernden Einkommens des Arbeitnehmers berechnet wird.

Sozialversicherungsbeiträge

Arbeitgeber sind verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge für ihre Mitarbeiter zu leisten. Diese Beiträge umfassen verschiedene Programme, darunter:

  • Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV): Der Anteil des Arbeitgebers beträgt 4,9% des Gehalts des Arbeitnehmers, bis zu einer maximalen jährlichen Einkommensgrenze von CHF 148.200 für 2024 (CHF 126.000 laut einer anderen Quelle; bitte mit der neuesten offiziellen Aktualisierung überprüfen), während der Arbeitnehmer 4,7% beiträgt.
  • Familienausgleichskasse: Vollständig vom Arbeitgeber finanziert mit einem Satz von 1,9% des Gehalts des Arbeitnehmers.
  • Arbeitslosenversicherung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen jeweils 0,5% des Gehalts des Arbeitnehmers bis zu CHF 148.200 für 2024 (CHF 126.000 laut einer anderen Quelle; bitte mit der neuesten offiziellen Aktualisierung überprüfen).
  • Berufsunfallversicherung: Vollständig vom Arbeitgeber gedeckt, wobei die Sätze je nach Branche und Risikostufe variieren (ungefähr 0,1%).

Zusätzlich dazu ist der Arbeitgeber auch verpflichtet, für seine Vollzeitbeschäftigten einen Beitrag zur privaten Krankenversicherung zu leisten, zu einem Pauschalbetrag pro Mitarbeiter, dessen Höhe für 2025 mit den zuständigen Behörden bestätigt werden muss.

Globale Mindeststeuer (GloBE)

Für multinationale Unternehmen (MNEs), die bestimmte Schwellenwerte erfüllen, hat Liechtenstein das GloBE-Gesetz eingeführt, das seit dem 1. Januar 2024 in Kraft ist. Dies beinhaltet eine Qualifizierte Inlands-Mindestauffüllungssteuer (QDMTT) und eine Einkommenseinbeziehungsregel (IIR) von 15%. Die Regel zur Besteuerung unterbesteuerter Gewinne (UTPR) wird voraussichtlich nicht vor dem 1. Januar 2025 in Kraft treten, aber das genaue Implementierungsdatum muss noch festgelegt werden.

Mehrwertsteuer (MwSt)

Am 1. Januar 2025 trat ein überarbeitetes Mehrwertsteuergesetz in Kraft. Details zur praktischen Umsetzung werden noch geklärt. Unternehmen sollten fachkundigen Rat einholen, um die Einhaltung der neuen Vorschriften sicherzustellen.

Weitere Steuern

Weitere für Arbeitgeber relevante Steuern umfassen:

  • Lohnsteuer: Obwohl nicht ausdrücklich als separate Steuer genannt, ist sie Teil des Prozesses des Lohnsteuerabzugs, den der Arbeitgeber handhabt.
  • Körperschaftssteuer: Liechtenstein hat einen einheitlichen Körperschaftssteuersatz von 12,5%.

Es ist wichtig, stets über die neuesten Vorschriften informiert zu sein und sich mit lokalen Steuerberatern zu beraten, um die genauesten und aktuellsten Informationen zu den Arbeitgeberpflichten in Liechtenstein zu erhalten.

Steuerabzüge für Arbeitnehmer

In Liechtenstein unterliegen Arbeitnehmer der Einkommensteuer, Vermögenssteuer und Sozialversicherungsbeiträgen, wobei verschiedene Abzüge und Freibeträge verfügbar sind, um die Gesamtsteuerlast zu verringern.

Einkommensteuer

  • Progressive Steuersätze: Die Einkommensteuersätze sind progressiv und reichen von 1% bis 8%, zuzüglich eines Gemeindezuschlags (150% bis 250% der nationalen Steuer), der je nach Gemeinde variiert. Innerhalb dieser Struktur gibt es acht Steuerklassen. Beispielsweise könnte ein verheiratetes Paar mit zwei Kindern und einem Jahreseinkommen von CHF 200.000 nach Abzügen und einem Gemeindezuschlag von 160% einen effektiven Steuersatz von etwa 6,5% haben. Ein alleinstehender Steuerzahler mit demselben Einkommen könnte unter ähnlichen Bedingungen einen effektiven Steuersatz von etwa 10,1% sehen. Ab 2025 wird die teilweise ausländische Steuerpflicht abgeschafft, was sich auf Expats auswirkt, die zuvor unter die 30%-Regelung fielen, obwohl Übergangsrechte bis Ende 2026 bestehen.

  • Quellensteuer: Arbeitgeber führen die Einkommensteuer direkt vom Gehalt der Arbeitnehmer ab und überweisen sie an die Steuerbehörden.

  • Jahressteuererklärung: Arbeitnehmer müssen eine jährliche Steuererklärung einreichen, um die abgeführte Steuer mit der endgültigen Steuerpflicht abzugleichen, die auf dem Einkommen des Vorjahres basiert.

Abzüge und Freibeträge

  • Berufsausgaben: Ein Pauschalabzug von CHF 1.500 (€1.500, ab dem 05.02.2025) steht für berufsbedingte Aufwendungen zur Verfügung (CHF 1.000 für Reisekosten und CHF 500 für Bildung). Darüber hinausgehende Ausgaben können mit entsprechender Dokumentation ebenfalls abziehbar sein.

  • Versicherungsprämien: Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung sind bis zu CHF 3.500 für Einzelpersonen, CHF 7.000 für verheiratete Paare und CHF 2.100 pro Kind abziehbar.

  • Rentenbeiträge: Beiträge zu Pensionskassen sind bis zu 18% des Jahreseinkommens des Arbeitnehmers abziehbar.

  • Kinderfreibetrag: Ein Abzug von CHF 12.000 pro Kind ist verfügbar. Beachten Sie, dass Änderungen in Italien bezüglich Abzügen für unterhaltsberechtigte Kinder nicht für Liechtenstein gelten. Überprüfen Sie stets die aktuellen liechtensteinischen Regelungen zu Kinderfreibeträgen.

  • Weitere Abzüge: Zusätzliche Abzüge könnten für Bildungsausgaben, Krankheitskosten über CHF 6.000 pro Person und Spenden bis zu 10% des steuerpflichtigen Einkommens verfügbar sein.

Vermögenssteuer

Einwohner Liechtensteins unterliegen einer jährlichen Vermögenssteuer, die auf das Nettovermögen aller Vermögenswerte berechnet wird. Die meisten Einkünfte aus Vermögenswerten, die der Vermögenssteuer unterliegen, sind von der Einkommensteuer befreit, was ein gewisses Maß an "Entscheidungsneutralität" schafft.

Sozialversicherungsbeiträge

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer zahlen Beiträge zur Sozialversicherung, die Alters-, Invaliditäts- und Arbeitslosenversicherung abdecken. Der Beitrag des Arbeitnehmers beträgt 4,7% für die Alters- und Hinterlassenenrente sowie die Invalidenversicherung (bis zu einem Maximum von 18% des Einkommens für Angestellte und Selbständige). Zusätzlich gilt ein Beitrag von 0,5% für die Arbeitslosenversicherung auf die ersten CHF 126.000 der Vergütung.

Zusätzliche Überlegungen

  • Doppelbesteuerungsabkommen: Liechtenstein verfügt über ein Netzwerk von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung für im Ausland Einkünfte erzielende Einwohner. Überprüfen Sie stets die spezifischen Bestimmungen des Abkommens.
  • Fristen: Die Frist zur Einreichung der jährlichen Steuererklärung liegt typischerweise am 31. März des Folgejahres.
  • Fachliche Beratung: Es wird empfohlen, einen Steuerberater zu konsultieren, um persönliche Beratung und Optimierung zu erhalten.

Es ist entscheidend, offizielle Regierungsquellen oder einen qualifizierten Steuerberater für die aktuellsten und genauesten Informationen zu Steuerverpflichtungen in Liechtenstein zu konsultieren, da Regelungen Änderungen unterliegen können. Diese Informationen sind aktuell bis zum 5. Februar 2025 und spiegeln möglicherweise keine zukünftigen Anpassungen wider.

Mehrwertsteuer

Liechtensteins Mehrwertsteuersystem, das eng an das der Schweiz angelehnt ist, erhebt einen Standardsatz von 8,1% auf die meisten Waren und Dienstleistungen.

Mehrwertsteuersätze

  • Standardsatz: 8,1% (erhöht von 7,7% am 1. Januar 2024).
  • Reduzierter Satz: 2,6% (erhöht von 2,5% am 1. Januar 2024) gilt für lebenswichtige Güter wie Lebensmittel, Medikamente, Bücher und Zeitungen. Dieser gilt ebenfalls für Menstruationshygieneprodukte ab dem 1. Januar 2025.
  • Beherbergungssatz: 3,8% (erhöht von 3,7% am 1. Januar 2024) gilt für Unterkunfts- und Hoteldienstleistungen.

Mehrwertsteuerregistrierung

  • Schwellenwert: Unternehmen mit einem weltweiten Jahresumsatz von mehr als CHF 100.000 müssen sich für die Mehrwertsteuer registrieren. Unternehmen unterhalb dieser Grenze können sich freiwillig registrieren lassen.
  • Nicht-ansässige Unternehmen: Nicht-ansässige Unternehmen, die digitale Dienste anbieten und den Schwellenwert von CHF 100.000 überschreiten, müssen sich registrieren und einen steuerlichen Vertreter ernennen. Für sie gibt es kein vereinfachtes Registrierungsverfahren.
  • Online-Plattformen: Ab dem 1. Januar 2025 sind Online-Plattformen, die den Verkauf in Liechtenstein erleichtern, im Allgemeinen mehrwertsteuerpflichtig. Ausnahmen bestehen, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind, wie keine Beteiligung am Bestellprozess und direkt mit dem Geschäft verbundene Umsätze.

Mehrwertsteuererklärung und Zahlung

  • Elektronische Einreichung: Ab dem 1. Januar 2025 verpflichtend über das eVAT-Portal.
  • Häufigkeit: Mehrwertsteuererklärungen werden typischerweise vierteljährlich eingereicht. Benutzer der Nettosteuerquote können halbjährlich einreichen.
  • Frist: Die Standardfrist liegt bei 60 Tagen nach Quartalsende. Hinweis: Die Einreichungsfristen für Q4 2024 und S2 2024 sind bis Ende April 2025 verlängert. Die Zahlungsfristen bleiben jedoch unverändert. Unternehmen müssen innerhalb von 240 Tagen nach Jahresende eine jährliche Abstimmung einreichen.
  • Zahlung: Steuerzahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung des Steuerbescheids fällig. Bei Zahlungsverzug fällt eine Säumnisgebühr von 4% an.

Steuerfreie Waren und Dienstleistungen

Bestimmte Waren und Dienstleistungen sind von der Mehrwertsteuer befreit, darunter:

  • Gesundheits-, Sozialversicherungs- und Bildungsdienstleistungen.
  • Bank- und Versicherungsdienstleistungen.
  • Transaktionen mit Gold (ab dem 1. Januar 2025).

Rechnungsanforderungen

  • Rechnungspflicht: Unternehmen müssen für alle Transaktionen Rechnungen ausstellen, die den Mehrwertsteuerbetrag deutlich anzeigen.
  • Rechnungsinhalt: Erforderliche Angaben umfassen Datum, eindeutige fortlaufende Nummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferanten, Kundendetails, Beschreibung der Waren/Dienstleistungen und angewandter Mehrwertsteuersatz.
  • Aufbewahrung: Rechnungen müssen mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt werden.
  • E-Rechnungen: Ermutigt, aber nicht verpflichtend. E-Rechnungen müssen die gleichen Anforderungen wie Papierrechnungen erfüllen.

Sonstige Steuern

  • Zölle/Importtarife: Liechtenstein erhebt aufgrund des Zollvertrags von 1923 mit der Schweiz Schweizer Zölle und Importtarife.
  • Verbrauchssteuern: Liechtenstein erhebt Verbrauchssteuern auf Artikel wie Erdöl, Tabak, Autos und Bier.
  • Stempelsteuer: Das Schweizer Stempelsteuergesetz gilt in Liechtenstein basierend auf einem Vertrag von 1923.
  • Grundsteuern: In Liechtenstein gibt es keine Grundsteuern.

Es ist wichtig zu beachten, dass diese Informationen ab dem 5. Februar 2025 aktuell sind und Änderungen unterliegen können. Die Konsultation eines Steuerberaters wird für spezifische Situationen empfohlen.

Steuervergünstigungen

Liechtenstein bietet ein wettbewerbsfähiges Steuerumfeld mit einem einheitlichen Körperschaftsteuersatz und mehreren Anreizen, die in erster Linie auf Holdinggesellschaften und private Vermögensstrukturen abzielen.

Körperschaftsteuerliche Anreize

  • Zinsbereinigung (NID): Unternehmen können einen fiktiven Zins (derzeit auf 4% festgelegt) auf das angepasste Eigenkapital abziehen. Dies zielt darauf ab, die Steuerlast auf Eigenkapitalfinanzierungen zu senken und Investitionen zu fördern.
  • Holdinggesellschaften: Dividendeneinnahmen und Kapitalgewinne aus Beteiligungen sind generell von der Körperschaftsteuer befreit. Es gibt keine Haltefristen oder Mindestbeteiligungsschwellen für diese Befreiung. Dies macht Liechtenstein zu einem attraktiven Standort für Holdinggesellschaften.
  • Private Vermögensstrukturen (PAS): Unternehmen, die als PAS qualifizieren, unterliegen lediglich einer minimalen jährlichen Steuer von CHF 1.800. Um zu qualifizieren, muss ein PAS ein passiver Investor sein, keine kommerziellen Aktivitäten ausüben und bestimmte Eigentumskriterien erfüllen. Sie sind nicht verpflichtet, Jahresabschlüsse oder Steuererklärungen einzureichen.

Weitere steuerliche Überlegungen

  • Standardköperschaftsteuersatz: Der standardmäßige Körperschaftsteuersatz beträgt 12,5%.
  • Grundstücksgewinnsteuer: Kapitalgewinne aus in Liechtenstein gelegenem Immobilienbesitz unterliegen einer separaten Grundstücksgewinnsteuer, aber Gewinne aus Immobilien im Ausland sind befreit.
  • Mindeststeuer: Eine minimale jährliche Steuer von CHF 1.800 gilt für alle Unternehmen, wobei bestimmte Ausnahmen für kleine Unternehmen bestehen.
  • Verlustvortrag: Verluste können unbegrenzt vorgetragen werden, um künftige Gewinne auszugleichen. Jedoch ist der Betrag des Verlustes, der in einem Steuerjahr mit dem Gewinn verrechnet werden kann, auf 70% des zu versteuernden Gewinns vor Verlustausgleich beschränkt.

Stand: Heute, 5. Februar 2025, können Informationen Änderungen unterliegen.

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