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Steuern in Liechtenstein

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Learn about tax regulations for employers and employees in Liechtenstein

Updated on April 23, 2025

Arbeitgebersteuerpflichten

In Liechtenstein stehen Arbeitgeber vor verschiedenen Steuerpflichten und Sozialversicherungsbeiträgen für ihre Mitarbeitenden. Ab heute, dem 5. Februar 2025, gilt folgende Übersicht, wobei zu beachten ist, dass sich Steuergesetze und -vorschriften ändern können.

Einkommensteuerabzug

Arbeitgeber sind verantwortlich dafür, die Einkommensteuer direkt von den Gehältern ihrer Mitarbeitenden abzuziehen und an die Steuerbehörden abzuführen. Der Steuersatz wird durch ein progressives System bestimmt, das von 2,5 % bis 22,4 % reicht, und basiert auf dem gesamten steuerpflichtigen Einkommen des Mitarbeitenden.

Sozialversicherungsbeiträge

Arbeitgeber sind verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge für ihre Mitarbeitenden zu leisten. Diese Beiträge decken verschiedene Programme ab, einschließlich:

  • Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV): Der Anteil des Arbeitgebers beträgt 4,9 % des Gehalts des Mitarbeitenden, bis zu einer maximalen jährlichen Einkommensgrenze von CHF 148.200 für 2024 (CHF 126.000 laut einer anderen Quelle; bitte mit der neuesten offiziellen Aktualisierung prüfen), während der Mitarbeitende 4,7 % beiträgt.
  • Familienausgleichskasse: Vollständig vom Arbeitgeber finanziert, mit einem Satz von 1,9 % des Gehalts des Mitarbeitenden.
  • Arbeitslosenversicherung: Der Arbeitgeber und der Mitarbeitende tragen jeweils 0,5 % des Gehalts des Mitarbeitenden bis zu CHF 148.200 für 2024 (CHF 126.000 laut einer anderen Quelle; bitte mit der neuesten offiziellen Aktualisierung prüfen).
  • Berufsunfallversicherung: Wird vollständig vom Arbeitgeber getragen, mit variierenden Sätzen je nach Branche und Risikostufe (ungefähr 0,1 %).

Zusätzlich zu diesen ist der Arbeitgeber auch verpflichtet, Beiträge zur privaten Krankenversicherung für seine Vollzeitmitarbeitenden zu leisten, zu einem Pauschalsatz pro Mitarbeitendem, der für 2025 mit den jeweiligen Behörden bestätigt werden muss.

Global Minimum Tax (GloBE)

Für multinationale Unternehmen (MNEs), die bestimmte Schwellenwerte erfüllen, hat Liechtenstein das GloBE-Gesetz umgesetzt, das ab dem 1. Januar 2024 gilt. Dies umfasst eine Qualified Domestic Minimum Top-up Tax (QDMTT) und eine Income Inclusion Rule (IIR), die bei 15 % festgesetzt ist. Die Under-Taxed Profits Rule (UTPR) soll frühestens zum 1. Januar 2025 in Kraft treten, das genaue Datum der Umsetzung ist jedoch noch festzulegen.

Mehrwertsteuer (MwSt)

Ein revidiertes MwSt-Gesetz ist am 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Details zur praktischen Umsetzung werden noch geklärt. Unternehmen sollten professionelle Beratung in Anspruch nehmen, um die Einhaltung der neuen Vorschriften sicherzustellen.

Weitere Steuern

Weitere für Arbeitgeber relevante Steuern sind:

  • Lohnsteuer: Obwohl nicht ausdrücklich als separate Steuer erwähnt, ist sie Teil des Einkommensteuerabzugsprozesses, der vom Arbeitgeber durchgeführt wird.
  • Körperschaftsteuer: Liechtenstein hat einen einheitlichen Körperschaftsteuersatz von 12,5 %.

Es ist entscheidend, stets über die neuesten Vorschriften informiert zu bleiben und sich mit lokalen Steuerberatern abzusprechen, um die genauesten und aktuellen Informationen zu den Arbeitgeberpflichten in Liechtenstein zu erhalten.

Arbeitnehmersteuerabzüge

In Liechtenstein unterliegen Arbeitnehmer der Einkommensteuer, Vermögensteuer und Sozialversicherungsbeiträge, mit verschiedenen Abzügen und Freibeträgen, um die gesamte Steuerbelastung zu reduzieren.

Einkommensteuer

  • Progressive Steuersätze: Die Einkommensteuersätze sind progressiv und reichen von 1 % bis 8 %, mit einem zusätzlichen Gemeindezuschlag (150 % bis 250 % der nationalen Steuer), der je nach Gemeinde variiert. Innerhalb dieser Struktur gibt es acht Steuerstufen. Zum Beispiel könnte ein verheiratetes Paar mit zwei Kindern, das jährlich CHF 200.000 verdient, nach Abzügen und einem Gemeindezuschlag von 160 % eine effektive Steuerbelastung von etwa 6,5 % haben. Ein alleinstehender Steuerzahler mit demselben Einkommen könnte unter ähnlichen Bedingungen einen effektiven Satz von etwa 10,1 % sehen. Ab 2025 wird die teilweise ausländische Steuerpflicht abgeschafft, was Expats betrifft, die zuvor unter der 30 %-Regelung standen, obwohl Übergangsrechte bis Ende 2026 bestehen.

  • Quellensteuer: Arbeitgeber ziehen die Einkommensteuer direkt von den Gehältern der Arbeitnehmer ab und überweisen sie an die Steuerbehörden.

  • Jährliche Steuererklärung: Arbeitnehmer müssen eine jährliche Steuererklärung einreichen, um die einbehaltene Steuer mit der endgültigen Steuerpflicht auf Grundlage des Einkommens des Vorjahres abzugleichen.

Abzüge und Freibeträge

  • Werbungskosten: Ein Standardabzug von CHF 1.500 (€1.500, Stand 2025-02-05) steht für berufsbezogene Ausgaben zur Verfügung (CHF 1.000 für Reisen und CHF 500 für Bildung). Ausgaben, die diesen Betrag übersteigen, können ebenfalls absetzbar sein, sofern sie ordnungsgemäß dokumentiert sind.

  • Versicherungsprämien: Prämien für Lebens-, Krankheits- und Unfallversicherungen sind bis zu CHF 3.500 für Einzelpersonen, CHF 7.000 für verheiratete Paare und CHF 2.100 pro Kind absetzbar.

  • Pensionsbeiträge: Beiträge zu Pensionsfonds sind bis zu 18 % des Jahreseinkommens des Arbeitnehmers absetzbar.

  • Kinderfreibetrag: Es steht ein Abzug von CHF 12.000 pro Kind zur Verfügung. Beachten Sie, dass Änderungen in Italien bezüglich Abzügen für abhängige Kinder nicht für Liechtenstein gelten. Überprüfen Sie stets die aktuellen liechtensteinischen Regelungen bezüglich Kinderfreibeträge.

  • Weitere Abzüge: Zusätzliche Abzüge können für Bildungskosten, medizinische Ausgaben über CHF 6.000 pro Person und wohltätige Spenden bis zu 10 % des steuerpflichtigen Einkommens bestehen.

Vermögensteuer

Liechtensteinische Einwohner unterliegen einer jährlichen Vermögensteuer, die auf dem Nettovermögen aller Vermögenswerte berechnet wird. Die meisten Einkünfte aus Vermögenswerten, die der Vermögensteuer unterliegen, sind von der Einkommensteuer befreit, was eine Ebene der "Entscheidungsneutralität" schafft.

Sozialversicherungsbeiträge

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer leisten Beiträge zur Sozialversicherung, die die Alters-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung abdecken. Der Beitrag des Arbeitnehmers beträgt 4,7 % für die Alters- und Hinterbliebenenrente sowie die Invalidenversicherung (bis zu einem Maximum von 18 % des Einkommens für Beschäftigte und Selbstständige). Zusätzlich gilt ein Beitrag von 0,5 % zur Arbeitslosenversicherung auf die ersten CHF 126.000 Vergütung.

Zusätzliche Überlegungen

  • Doppelbesteuerungsabkommen: Liechtenstein verfügt über ein Netzwerk von Doppelbesteuerungsabkommen, um Doppelbesteuerung für Einwohner, die Einkommen im Ausland erzielen, zu vermeiden. Überprüfen Sie stets die spezifischen Abkommensbestimmungen.
  • Fristen: Der Termin für die Einreichung der jährlichen Steuererklärung ist in der Regel der 31. März des Folgejahres.
  • Fachkundige Beratung: Es wird empfohlen, einen Steuerberater zu konsultieren, um eine individuelle Beratung und Optimierung zu erhalten.

Es ist entscheidend, offizielle Regierungsquellen oder einen qualifizierten Steuerberater zu Rate zu ziehen, um die aktuellsten und genauesten Informationen zu Steuerpflichten in Liechtenstein zu erhalten, da sich die Regelungen ändern können. Diese Informationen sind Stand Februar 2025 und spiegeln möglicherweise keine zukünftigen Anpassungen wider.

Mehrwertsteuer

Das Mehrwertsteuersystem Liechtensteins, das eng mit der Schweiz verbunden ist, erhebt einen Standardsatz von 8,1 % auf die meisten Waren und Dienstleistungen.

Mehrwertsteuersätze

  • Standardrate: 8,1 % (erhöht von 7,7 % am 1. Januar 2024).
  • Ermäßigte Rate: 2,6 % (erhöht von 2,5 % am 1. Januar 2024), gilt für grundlegende Güter wie Lebensmittel, Medikamente, Bücher und Zeitungen. Dies gilt auch für Menstruationshygieneprodukte seit dem 1. Januar 2025.
  • Unterkunftsrate: 3,8 % (erhöht von 3,7 % am 1. Januar 2024), gilt für Unterkünfte und Beherbergungsdienstleistungen.

Mehrwertsteuer-Registrierung

  • Schwelle: Unternehmen mit einem weltweiten Jahresumsatz über CHF 100.000 müssen sich für Mehrwertsteuer registrieren. Unternehmen unterhalb dieser Schwelle können eine freiwillige Registrierung wählen.
  • Nichtansässige Unternehmen: Nichtansässige Unternehmen, die digitale Dienstleistungen anbieten und die CHF 100.000-Schwelle überschreiten, müssen sich registrieren und einen steuerlichen Vertreter ernennen. Es gibt keinen vereinfachten Registrierungsprozess für sie.
  • Online-Plattformen: Ab dem 1. Januar 2025 sind Online-Plattformen, die Verkäufe in Liechtenstein erleichtern, grundsätzlich für Mehrwertsteuer verantwortlich. Ausnahmen bestehen, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind, wie z.B. keine Beteiligung am Bestellprozess und direkte Einnahmen, die mit dem Geschäft verbunden sind.

Mehrwertsteuer-Abgabe und -Zahlung

  • Elektronische Abgabe: Verpflichtend über das eVAT-Portal ab dem 1. Januar 2025.
  • Frequenz: Mehrwertsteuererklärungen werden in der Regel vierteljährlich eingereicht. Nutzer der Nettosteuersatzmethode können halbjährlich einreichen.
  • Frist: Die Standardfrist beträgt 60 Tage nach Ende jedes Quartals. Hinweis: Die Fristen für Q4 2024 und S2 2024 sind bis Ende April 2025 verlängert. Die Zahlungstermine bleiben jedoch unverändert. Unternehmen müssen eine jährliche Abstimmung innerhalb von 240 Tagen nach Jahresende vornehmen.
  • Zahlung: Steuerzahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Einschätzung fällig. Für verspätete Zahlungen gilt eine Verzugszuschlag von 4 %.

Befreite Waren und Dienstleistungen

Bestimmte Waren und Dienstleistungen sind von der Mehrwertsteuer befreit, einschließlich:

  • Gesundheits-, Sozialversicherungs- und Bildungsdienstleistungen.
  • Bank- und Versicherungsdienstleistungen.
  • Transaktionen mit Gold (ab dem 1. Januar 2025).

Rechnungsstellungsvorschriften

  • Pflichtrechnungen: Unternehmen müssen für alle Transaktionen Rechnungen ausstellen, die den Mehrwertsteuerbetrag deutlich ausweisen.
  • Rechnungsinhalt: Erforderliche Angaben sind Datum, eindeutige fortlaufende Nummer, Mehrwertsteuer-ID des Anbieters, Kundendaten, Beschreibung der Waren/Dienstleistungen und angewandter Mehrwertsteuersatz.
  • Aufbewahrung: Rechnungen müssen mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden.
  • E-Rechnungen: Wird empfohlen, ist aber nicht verpflichtend. E-Rechnungen müssen die gleichen Anforderungen wie Papierrechnungen erfüllen.

Sonstige Steuern

  • Zölle/Importzölle: Liechtenstein wendet Schweizer Zölle und Importzölle aufgrund des Zollunionvertrags von 1923 an.
  • Verbrauchssteuern: Liechtenstein erhebt Verbrauchssteuern auf Produkte wie Petroleum, Tabak, Autos und Bier.
  • Stempelsteuer: Schweizer Stempelsteuergesetz gilt in Liechtenstein, basierend auf einem Vertrag von 1923.
  • Grundsteuern: Es gibt keine Grundsteuern in Liechtenstein.

Es ist wichtig zu beachten, dass diese Informationen Stand Februar 5, 2025, aktuell sind und Änderungen vorbehalten sein können. Es wird empfohlen, einen Steuerberater für spezifische Situationen zu konsultieren.

Steuervorteile

Liechtenstein bietet ein wettbewerbsfähiges Steuerumfeld mit einem einheitlichen Körperschaftsteuersatz und mehreren Anreizen, die hauptsächlich auf Holdinggesellschaften und private Vermögensstrukturen abzielen.

Körperschaftsteuerliche Anreize

  • Notional Interest Deduction (NID): Unternehmen können einen fiktiven Zins (derzeit bei 4%) auf das angepasste Eigenkapital abziehen. Dies soll die Steuerbelastung auf Eigenkapitalfinanzierungen verringern und Investitionen fördern.
  • Holdinggesellschaften: Dividenden und Kapitalgewinne aus Beteiligungen sind im Allgemeinen von der Körperschaftsteuer befreit. Es gibt keine Haltefristen oder Mindestbeteiligungsquoten für diese Befreiung. Dies macht Liechtenstein zu einer attraktiven Jurisdiktion für Holdinggesellschaften.
  • Private Asset Structures (PAS): Unternehmen, die als PAS qualifizieren, unterliegen nur einer Mindestjahressteuer von CHF 1.800. Um sich zu qualifizieren, muss ein PAS ein passiver Investor sein, auf gewerbliche Tätigkeiten verzichten und bestimmte Eigentumskriterien erfüllen. Sie sind nicht verpflichtet, Jahresabschlüsse oder Steuererklärungen einzureichen.

Weitere Steuerliche Überlegungen

  • Standard-Körperschaftsteuersatz: Der Standard-Körperschaftsteuersatz beträgt 12,5%.
  • Grundstücks-Capital-Gains-Steuer: Kapitalgewinne aus Immobilien in Liechtenstein unterliegen einer separaten Grundbesitz-Capital-Gains-Steuer, aber Gewinne aus Immobilien im Ausland sind befreit.
  • Mindeststeuer: Eine Mindestjahressteuer von CHF 1.800 gilt für alle Unternehmen, mit bestimmten Ausnahmen für kleine Unternehmen.
  • Verlustvortrag: Verluste können unbegrenzt vorgetragen werden, um zukünftige Gewinne auszugleichen. Der Betrag des Verlusts, der gegen den Gewinn in einem bestimmten Steuerjahr verrechnet werden kann, ist jedoch auf 70 % des steuerpflichtigen Gewinns vor Verlustverrechnung begrenzt.

Stand heute, 5. Februar 2025, können sich die Informationen ändern.

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