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Personalkostenrechner in Afghanistan

Arbeitskostenrechner für Afghanistan

Einstellung in Afghanistan? Berechnen Sie sofort Ihre Gesamtkosten für die Beschäftigung — Steuern, Leistungen und mehr

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Kostenrechner für Beschäftigungskosten in Afghanistan

Berechnen Sie Ihre vollständigen Einstellungskosten für Afghanistan-Mitarbeiter, einschließlich Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Mitarbeiterleistungen und Verwaltungsgebühren. Dieser Gehaltsrechner liefert genaue Schätzungen der Arbeitgeberkosten für fundierte Einstellungsentscheidungen.

Personalkosten berechnen

Afghanistan

Aufschlüsselung der Beschäftigungskosten

Wählen Sie ein Land aus und geben Sie ein Gehalt ein, um die Kostenaufstellung der Beschäftigung anzuzeigen.

Arbeitgebersteuerbeiträge

Steuerart Satz Grundlage
Lohnsteuer (Einkommensteuer für natürliche Personen) 0% - 20% (progressive monatliche Raten) Bruttogehalt des Mitarbeiters (AFN 0-5.000: 0%; AFN 5.001-12.500: 2% des Betrags über 5.000; AFN 12.501-100.000: 150 AFN + 10% des Betrags über 12.500; Über AFN 100.000: 8.900 AFN + 20% des Betrags über 100.000)
Körperschaftsteuer 20% Nettoeinkommen
Geschäftsumsatzsteuer (BRT) 4%, 5%, 10% (je nach Branche) Bruttoumsatz

Hinweis: Das öffentlich-rechtliche Pensionsprogramm wurde ausgesetzt, und Afghanistan verfügt derzeit über kein Sozialversicherungsprogramm, das den Einwohnern eine langfristige Altersversorgung bietet.

Einreichung & Compliance

  • Lohnsteuer: Innerhalb von 10 Tagen nach Ende des Monats, in dem die Löhne gezahlt wurden, an die Afghanistan Revenue Department (ARD) abführen.
  • Geschäftsumsatzsteuer: Formulare vierteljährlich einreichen und Zahlungen leisten, spätestens am 15. Tag nach Ende des Sonnenquartals.
  • Körperschaftsteuer: Die jährliche Steuererklärung ist innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres fällig und zahlbar.

In Afghanistan sind Arbeitgeber dafür verantwortlich, Steuern von den Gehältern der Mitarbeiter ab einem bestimmten Schwellenwert einzubehalten.

Verantwortlichkeiten des Arbeitgebers

  • Wer Einbehält: Rechtsträger (Unternehmen, Organisationen, Regierungsbehörden) und Einzelpersonen mit zwei oder mehr Mitarbeitern müssen Steuern einbehalten.
  • Welche Zahlungen: Gehälter, Löhne, Überstundenvergütungen, Barzuschüsse (Verpflegung, Transport usw.) und Sachleistungen unterliegen der Abzugspflicht.
  • Mitarbeiter-Schwellwert: Das Einbehalten gilt für ansässige und nicht ansässige Mitarbeiter, die über AFN 5.000 pro Monat verdienen (oder den Gegenwert). Nicht ansässige Mitarbeiter sind befreit, wenn ihr Heimatland eine reciprocale Befreiung mit Afghanistan hat. Mitarbeiter ausländischer Regierungen und internationaler Organisationen werden basierend auf Verträgen oder Abkommen besteuert.
  • Steuersätze: Ein progressives Steuersystem ist eingerichtet, mit den folgenden monatlichen Sätzen:
    • AFN 0 - AFN 5.000: 0%
    • AFN 5.001 - AFN 12.500: 2%
    • AFN 12.501 - AFN 100.000: 10%
    • Über AFN 100.000: 20%

Arbeitnehmer-Abzüge

  • Einkommensarten: Steuerpflichtiges Einkommen umfasst Gehälter, Löhne, Boni (Leistungs-, Eid usw.), Überstundenvergütungen und alle Barzuschüsse, unabhängig vom Zweck (Transport, Telefon, Verpflegung, Winterholz, Medizin usw.) ab dem 16. Februar 2026.
  • Tagegelder: Tagegelder für dienstreisebezogene Ausgaben unterliegen ab dem 16. Februar 2026 der Steuer auf Verrechnungsbasis.

Betriebsausgaben und Abzüge für Arbeitgeber

Die meisten geschäftsbezogenen Ausgaben sind abzugsfähig. Diese Informationen gelten ab heute, dem 16. Februar 2026, und können sich in Zukunft ändern. Abschreibungen auf Vermögenswerte (ohne Land) sind abzugsfähig. Gründungsausgaben sind nicht abzugsfähig. Zinsaufwendungen sind abzugsfähig, unterliegen jedoch einer 20%igen Quellensteuer. Für Ausgaben wie Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren usw. sind keine Abzüge zulässig, wenn der Arbeitgeber die erforderliche Steuer nicht einbehalten hat.

Zusätzliche Informationen für Nichtansässige

Nichtansässige Einzelpersonen, Unternehmen und Organisationen, die Geschäfte in Afghanistan tätigen, unterliegen auf Einkünfte aus afghanischen Quellen der Besteuerung. Abzüge sind auf Ausgaben beschränkt, die mit afghanischen Einkünften verbunden sind. Im Allgemeinen sind im Ausland gezahlte Steuern auf afghanische Einkünfte nicht abzugsfähig oder anrechenbar, es sei denn, dies ist durch ein Doppelbesteuerungsabkommen geregelt. Die USA haben derzeit kein Steuerabkommen mit Afghanistan. Diese Angaben gelten ab heute, dem 16. Februar 2026, und können sich in der Zukunft ändern.

Sozialversicherungsbeitrag (Stand: 16. Februar 2026)

Es gibt einen Vorteil bei der Sozialversicherungsabgabe für Neueintritte in den Arbeitsmarkt, der für Arbeitnehmer mit nicht mehr als drei Monaten Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber im vergangenen Jahr gilt. Arbeitgeber können ihre Sozialversicherungsbemessungsgrundlage für bis zu ein Jahr um den Mindestlohn reduzieren und um weitere 50% des Mindestlohns für sechs Monate.

Martijn
Daan
Harvey

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