Arbeitgebersteuerpflichten
Arbeitgeber in Slowenien haben verschiedene steuerliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit ihren Mitarbeitern und Geschäftstätigkeiten. Zu diesen Verpflichtungen gehören die Körperschaftsteuer, Mehrwertsteuer (MwSt.), Lohnsteuer und andere Beiträge. Ab dem 5. Februar 2025 gelten die folgenden Informationen, können sich jedoch im Laufe der Zeit ändern.
Körperschaftsteuer
Der allgemeine Körperschaftsteuersatz beträgt 19 %. Unternehmen mit Hauptsitz in einem anderen Land, die in Slowenien tätig sind, zahlen diese Steuer auf in Slowenien erzielte Einkünfte. Steuererklärungen sind bis zum Ende des dritten Monats nach Ende des Steuerjahres einzureichen. Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer erfolgen in monatlichen oder vierteljährlichen Raten. Monatliche Zahlungen sind erforderlich, wenn die Vorauszahlung 400 € pro Monat übersteigt, während vierteljährliche Raten geeignet sind, wenn der Betrag darunter liegt. Die endgültige Körperschaftsteuerzahlung ist innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung der Steuererklärung fällig.
Mehrwertsteuer (MwSt.)
Der Standard-MwSt.-Satz beträgt 22 %, mit einem ermäßigten Satz von 9,5 %. Unternehmen werden für MwSt. haftbar, wenn ihr Umsatz in einem 12-Monats-Zeitraum 50.000 € übersteigt. Unternehmen mit Sitz in EU-Ländern können die slowenische MwSt. über das elektronische Portal ihres Heimatlandes gemäß den Regeln der 8. Richtlinie zurückfordern. Forderungen über 400 € werden vierteljährlich eingereicht. Nicht-EU-Unternehmen müssen halbjährliche elektronische Forderungen direkt bei slowenischen Behörden einreichen, unterstützt durch Rechnungen, gemäß der 13. Richtlinie. Slowenien verlangt gegenseitige Vereinbarungen mit Nicht-EU-Anspruchsländern.
Lohnsteuer und Sozialversicherung
Arbeitgeber müssen die Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge von den Gehältern der Mitarbeiter einbehalten. Die Einkommensteuersätze sind progressiv und reichen von 16 % bis 50 %. Der allgemeine Steuerfreibetrag für 2025 beträgt 4.500 € und soll schrittweise auf 7.500 € erhöht werden. Sozialversicherungsbeiträge werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. Der Arbeitgeber trägt etwa 16,1 % des Bruttogehalts bei, während der Arbeitnehmer etwa 22,1 % beiträgt.
Der Anteil des Arbeitgebers an den Sozialversicherungsbeiträgen ist:
- Renten- und Invaliditätsversicherung: 8,85 %
- Krankenversicherung: 6,56 %
- Arbeitslosenversicherung: 0,06 %
- Arbeitsunfallversicherung: 0,53 %
- Elternversicherung: 0,10 %
Der Beitrag des Arbeitnehmers ist wie folgt:
- Renten- und Invaliditätsversicherung: 15,50 %
- Krankenversicherung: 6,36 %
- Arbeitslosenversicherung: 0,14 %
- Elternversicherung: 0,10 %
Weitere Steuern und Beiträge
Eine obligatorische Krankenversicherungsbeitrag von 35 € pro Monat gilt für beschäftigte Personen und Selbstständige, deren Hauptberuf ein Gewerbe oder Beruf ist. Dieser Beitrag wird jährlich zum 1. März angepasst, basierend auf dem durchschnittlichen Bruttogehalt in Slowenien.
Bei Arbeitsverträgen, bei denen eine Person auf Basis eines einzelnen Arbeits- oder Dienstvertrags bezahlt wird, ist eine spezielle Steuer von 25 % auf den Bruttobetrag vom Zahlenden zu entrichten.
Arbeitgeber müssen monatlich einen Bericht über einbehaltene Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge für jeden Mitarbeiter bei den Steuerbehörden (mithilfe des Formulars REK-1) und bei AJPES (Statistisches Amt der Republik Slowenien) einreichen. Die Steuerüberweisung ist in der Regel innerhalb von fünf Tagen nach Gehaltszahlung an den Mitarbeiter fällig.
Der Zeitraum für die Verlustvorträge bei der Steuer beträgt maximal fünf Jahre.
Arbeitnehmersteuerabzüge
In Slowenien sind Arbeitgeber dafür verantwortlich, verschiedene Steuern von den Gehältern der Arbeitnehmer abzuziehen, einschließlich Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge.
Einkommensteuer
- Progressive Steuersätze: Die Einkommensteuer in Slowenien ist progressiv, das bedeutet, höhere Verdiener zahlen höhere Prozentsätze. Ab 2025 werden die Sätze voraussichtlich zwischen 16 % und 50 % liegen, verteilt auf verschiedene Einkommensklassen.
- Allgemeiner Steuerfreibetrag: Ein allgemeiner Steuerfreibetrag von €7.500 steht allen Steuerzahlern zur Verfügung und reduziert das zu versteuernde Einkommen.
- Zusätzliche Freibeträge: Zusätzliche Freibeträge sind für bestimmte Umstände verfügbar, wie Dependents, Behinderung und Beschäftigung unter 29 Jahren. Zum Beispiel könnten Beschäftigte unter 29 Jahren im Jahr 2024 einen jährlichen Freibetrag von €1.300 erhalten.
- Steueransässigkeit: Ansässige werden auf weltweites Einkommen besteuert, während Nicht-Ansässige nur auf in Slowenien erzieltes Einkommen besteuert werden. Ab 2025 gibt es einen neuen Freibetrag, der eine 7 % Einkommensteuerreduzierung für neue Steueransässige unter 40 Jahren für bis zu fünf Jahre bietet, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Sozialversicherungsbeiträge
- Gemeinsame Beiträge: Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer leisten Beiträge zur Sozialversicherung.
- Arbeitnehmerbeiträge: Ab 2024 betragen die gesamten Arbeitnehmerbeiträge 22,1 % des Bruttogehalts, zuzüglich eines monatlichen Gesundheitsbeitrags von €35. Dies umfasst Renten- und Invaliditätsversicherung (15,5 %), Krankenversicherung (6,36 %), Arbeitslosigkeit (0,14 %), Elternzeit (0,10 %) und Arbeitsunfallversicherung.
- Arbeitgeberbeiträge: Ab 2024 betragen die gesamten Arbeitgeberbeiträge 16,1 % des Bruttogehalts des Arbeitnehmers, einschließlich Renten- und Invaliditätsversicherung (8,85 %), Krankenversicherung (6,56 %), Arbeitslosigkeit (0,06 %), Arbeitsunfall (0,53 %) und Elternversicherung (0,10 %).
- Zahlung: Beiträge werden vom Arbeitgeber einbehalten und zusammen mit der Einkommensteuer gezahlt.
Weitere Abzüge und Steuern
- Vorsteuerabzüge: Diese können Beiträge zu Altersvorsorgeplänen und Krankenversicherung umfassen.
- Nachsteuerabzüge: Diese können zusätzliche Versicherungsprämien oder andere vereinbarte Abzüge enthalten.
- Spezielle Steuer für Arbeitsverträge: Auf Bruttobezahlungen für Einzelarbeits- oder Dienstleistungsverträge wird eine Steuer von 25 % erhoben.
- Pflichtleistungen: Arbeitgeber müssen bestimmte Leistungen gewähren, wie Essenszuschüsse (bis zu €7,96 pro Arbeitstag), Fahrtkostenzuschüsse und einen Homeoffice-Zuschuss (bis zu 2 % des Monatsgehalts für im Homeoffice arbeitende Mitarbeiter). Auch der Urlaubsbonus muss gezahlt werden, wobei die steuerfreien Mindest- und Höchstbeträge jährlich festgelegt werden.
- Berichtswesen und Fristen: Arbeitgeber müssen monatliche Berichte (REK-1-Formular) über einbehaltene Steuern und Sozialversicherungsbeiträge elektronisch bei den Steuerbehörden und AJPES über das eDavki-System einreichen. Die Frist ist in der Regel innerhalb von fünf Tagen nach dem Zahltag des Mitarbeiters.
Weitere Informationen
Die bereitgestellten Informationen spiegeln den Stand vom 5. Februar 2025 wider und können Änderungen unterliegen. Es wird empfohlen, offizielle Regierungsquellen oder einen Steuerberater zu konsultieren, um die aktuellsten und spezifischen Richtlinien zu slowenischen Steuerregelungen zu erhalten.
Mehrwertsteuer
In Slowenien wird die Mehrwertsteuer (MwSt.), bekannt als DDV, auf die meisten Waren und Dienstleistungen erhoben.
MwSt.-Sätze
- Standardrate: 22 % (gilt für die meisten Waren und Dienstleistungen).
- Ermäßigte Rate: 9,5 % (gilt für wesentliche Waren und Dienstleistungen wie bestimmte Lebensmittel, Wasser, Medikamente, Personentransport, Bücher usw.)
- Super-ermäßigte Rate: 5 % (gilt für gedruckte und elektronische Bücher und Zeitungen).
- Nullrate: 0 % (gilt für intra-Community- und internationalen Transport, ausgenommen Straßentransport und Exporte).
Ab dem 1. Januar 2025 unterliegen zuckerhaltige Getränke dem Standard-Mehrwertsteuersatz von 22 %.
MwSt.-Registrierung
- Schwelle: €60.000 Jahresumsatz für in Slowenien ansässige Unternehmen.
- Nichtansässige Unternehmen: Keine Schwelle; verpflichtende Registrierung bei Aufnahme steuerpflichtiger Tätigkeiten in Slowenien.
- Schwelle für Fernverkauf (EU-Unternehmen): €10.000.
- Nicht-EU-Unternehmen: Erfordern einen fiskalischen Vertreter und müssen sich unabhängig vom Umsatz registrieren.
MwSt.-Abgabe und Zahlung
- Abgabefrequenz: Monatlich. Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter €210.000 können eine vierteljährliche Abgabe wählen, außer bei intra-Community-Transaktionen oder Nicht-EU-Unternehmen.
- Rückgabetermin: Letzter Arbeitstag des folgenden Monats (oder der 20. für Unternehmen, die eine EC Sales List einreichen).
- Zahlungsfrist: Letzter Arbeitstag des folgenden Monats.
Ab dem 1. Juli 2025 wird die monatliche MwSt.-Buchführung verpflichtend.
MwSt.-Befreiungen
Bestimmte Waren und Dienstleistungen sind von der MwSt. befreit. Beispiele sind:
- Bildung
- Gesundheitswesen
- Finanzdienstleistungen
- Soziales Wohlfahrtswesen
- Vermietung unbeweglicher Sachen
- Internationaler Personentransport
MwSt.-Nummernformat
- Einzelpersonen: 8 Ziffern (Davčna številka)
- Unternehmen: SI gefolgt von 8 Ziffern (Identifikacijska številka za DDV)
Zusätzliche Informationen
- Slowenien ist Teil der Europäischen Union und folgt den EU-MwSt.-Richtlinien. Die Finanzverwaltung der Republik Slowenien (FURS) verwaltet die MwSt.
- Nicht-EU-Unternehmen können MwSt. zurückfordern, wenn eine reciproke Vereinbarung zwischen Slowenien und ihrem Heimatland besteht.
Hinweis: Diese Informationen sind Stand Februar 5, 2025, und können sich ändern. Konsultieren Sie stets einen Steuerfachmann für spezifische Beratung.
Steuervorteile
Sloveniens Steuerlandschaft entwickelt sich weiter und führt im Jahr 2025 mehrere Anreize für Unternehmen und Privatpersonen ein.
Unternehmenssteuerliche Anreize
- Digital- und Grüne Übergangs-Investitionszulage: Es besteht ein Abzug von 40 % auf Investitionen in digitale Technologien (wie Cloud-Computing, KI und Big Data) und grüne Technologien, verteilt auf fünf Steuerperioden nach der Investition. Die gesamte Steuerentlastung darf 63 % der Steuerbasis nicht übersteigen. Dieser Anreiz gilt für Investitionen, die nach dem 1. Januar 2025 getätigt werden.
- F&E-Zulage: Für Investitionen in F&E wird eine Investitionszulage von 100 % gewährt, die bis zu 63 % des vorsteuerlichen Gewinns im ersten Jahr geltend gemacht werden kann, wobei der Rest über die nächsten fünf Jahre absetzbar ist. Zu den förderfähigen Ausgaben gehören F&E-Arbeitskosten, Gerätekäufe und F&E-Dienstleistungen.
- Verlustvortrag: Der Verlustvortrag bei der Körperschaftsteuer ist jetzt auf fünf Jahre begrenzt. Es gibt eine fünfjährige Übergangsfrist für ungenutzte Verluste aus Perioden vor dem 1. Januar 2025.
- Zinsabzugsfähigkeit: Die Regel der dünnen Kapitalisierung wird aufgehoben. Zinsaufwendungen sind jetzt auf 30 % des EBITDA oder eine Grenze von 3 Mio. € beschränkt.
Persönliche Einkommenssteuerliche Anreize
- Neuer Steueransässigkeitszuschlag: Neue Steueransässige unter 40 Jahren, die zuvor kein Einkommen in Slowenien erzielt haben, können für bis zu fünf aufeinanderfolgende Jahre eine Einkommenssteuerermäßigung von 7 % erhalten.
- Mitarbeiteraktienoptionen und Vorteile: Neue Anreize bestehen für Mitarbeiteraktienoptionen, das Aufladen von Elektroautos und Firmenfahrräder. Details sind noch festzulegen.
Mehrwertsteueränderungen
- Mehrwertsteuer-Registrierungsschwelle: Die Schwelle wird auf 60.000 € angehoben, wobei die Übergangsschwelle von 66.000 € bis zum Überschreiten bestehen bleibt.
- E-Rechnungen: Verpflichtende E-Rechnungen zwischen Unternehmen beginnen am 1. Juni 2026.
- Mehrwertsteuer auf Getränke: Getränke mit Zuckerzusatz oder Süßstoffen sind ab dem 1. Januar 2025 von der niedrigeren Mehrwertsteuersatz ausgeschlossen.
- Mehrwertsteuer auf Verkaufsautomaten: Verkäufe aus Verkaufsautomaten sind grundsätzlich steuerpflichtig, außer bei alkoholischen Getränken. Ein niedrigerer Mehrwertsteuersatz gilt nur für Getränke ohne Zuckerzusatz oder Süßstoffe.
Weitere Steuerliche Anreize
- Beschäftigungsanreize: Zuschüsse sind für die Beschäftigung schwer vermittelbarer Arbeitnehmer und Auszubildender verfügbar.
- Freiwillige Zusatzpensionsversicherung und Spenden: Steuerliche Erleichterungen werden für Beiträge zur freiwilligen Zusatzpensionsversicherung und wohltätige Spenden gewährt.
Antragsverfahren
Spezifische Antragsverfahren für jeden Anreiz sind beim Slowenischen Finanzamt erhältlich.
Bitte beachten Sie, dass diese Informationen aktuell sind (Stand: 5. Februar 2025) und Änderungen vorbehalten sind. Es wird empfohlen, einen Steuerberater für die neuesten Informationen und individuelle Beratung zu konsultieren.