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Steuern in Slowenien

Detaillierte Steuerpflichten

Informieren Sie sich über Steuervorschriften für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Slowenien.

Slowenien taxes overview

Slowenien betreibt ein progressives Steuersystem, das Einkommenssteuer, Sozialversicherungsbeiträge und verschiedene andere Abgaben umfasst. Arbeitgeber spielen in diesem System eine entscheidende Rolle, indem sie verantwortlich sind für die Berechnung, das Einbehalten und die Abführung sowohl der Arbeitgeberbeiträge als auch der Arbeitnehmersteuern direkt an die entsprechenden Behörden. Das Verständnis dieser Verpflichtungen ist für einen gesetzeskonformen Betrieb im Land unerlässlich.

Das Steuerjahr in Slowenien entspricht dem Kalenderjahr und läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Sowohl in Bezug auf den Wohnsitz als auch auf die Nicht-Wohnsitz-Personen unterliegen diese der Besteuerung ihres Einkommens, wobei der Umfang der Besteuerung je nach Status variiert. Arbeitgeber müssen diese Vorschriften einhalten, um eine korrekte Gehaltsabrechnung und eine rechtzeitige Berichterstattung sicherzustellen.

Verpflichtungen der Arbeitgeber hinsichtlich Sozialversicherung und Lohnsteuer

Arbeitgeber in Slowenien sind verpflichtet, Beiträge zu mehreren Sozialversicherungsfonds im Namen ihrer Arbeitnehmer zu leisten. Diese Beiträge werden auf Grundlage des Bruttogehalts des Arbeitnehmers berechnet. Die Beitragssätze werden gesetzlich festgelegt und decken Bereiche wie Renten- und Invaliditätsversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung sowie Mutterschutz.

Die üblichen Arbeitgeberbeitragssätze basierend auf dem Bruttogehalt sind in der Regel wie folgt (Sätze können für das Steuerjahr 2025 geändert werden):

Beitragstyp Arbeitgeberrate
Renten- und Invaliditätsversicherung 8,85 %
Krankenversicherung 6,56 %
Arbeitslosenversicherung 0,06 %
Mutterschutz 0,10 %
Gesamte Arbeitgeberbeiträge 15,57 %

Zusätzlich zu diesen Sozialversicherungsbeiträgen sind Arbeitgeber auch dafür verantwortlich, den Anteil des Arbeitnehmers an den Sozialversicherungsbeiträgen vom Bruttogehalt einzubehalten und diesen zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen abzuführen.

Anforderungen an die Quellensteuer auf Einkommen

Arbeitgeber sind verpflichtet, die persönliche Einkommenssteuer (dohodnina) monatlich vom Gehalt der Arbeitnehmer einzubehalten. Diese Einbehaltung gilt als Vorauszahlung auf die jährliche Einkommenssteuerpflicht des Mitarbeiters. Der einbehaltene Betrag hängt vom Bruttoeinkommen des Mitarbeiters, den geltenden Steuersätzen und etwaigen zulässigen Freibeträgen oder Abzügen ab, die der Arbeitnehmer geltend macht.

Slowenien verfügt über ein progressives Steuersystem mit mehreren Steuersätzen. Die Steuersätze und -stufen werden jährlich angepasst. Zu Illustrationszwecken sind die allgemein anwendbaren Stufen und Sätze (basierend auf aktuellen Informationen und möglicherweise für 2025 überarbeitet):

Jährliches zu versteuerndes Einkommen (EUR) Steuersatz
Bis 15.000 16 %
15.001 bis 25.000 26 %
25.001 bis 50.000 33 %
50.001 bis 72.000 39 %
Über 72.000 50 %

Arbeitgeber berechnen die monatliche Quellensteuer anhand des prognostizierten Jahresgehalts, wobei die progressiven Sätze und die anwendbaren Freibeträge berücksichtigt werden.

Steuerabzüge und Freibeträge für Arbeitnehmer

Arbeitnehmer in Slowenien haben Anspruch auf verschiedene Steuerabzüge und Freibeträge, die ihr zu versteuerndes Einkommen reduzieren und somit ihre gesamt steuerliche Belastung senken. Arbeitgeber müssen diese bei der Berechnung der monatlichen Quellensteuer berücksichtigen, sofern der Arbeitnehmer sie ordnungsgemäß informiert oder die erforderlichen Formulare eingereicht hat.

Wichtige Freibeträge umfassen:

  • Allgemeiner persönlicher Freibetrag: Ein Basisfreibetrag, der allen Steuerpflichtigen zur Verfügung steht; die Höhe hängt vom Jahresgehalt ab. Höheres Einkommen führt in der Regel zu einem niedrigeren allgemeinen Freibetrag.
  • Spezialfreibetrag: Für bestimmte Kategorien von Steuerpflichtigen, wie Menschen mit Behinderungen.
  • Freibetrag für Angehörige: Arbeitnehmer können Freibeträge für pflegebedürftige Kinder, Ehepartner oder andere Familienmitglieder beanspruchen, unter bestimmten Bedingungen und Limits.
  • Freibetrag für Fahrtkosten: Abzüge für Kosten im Zusammenhang mit dem Weg zur Arbeit, abhängig von Distanz oder öffentlichen Verkehrsmitteln.
  • Freibetrag für Mahlzeiten während der Arbeit: Ein Teil der Kosten für Mahlzeiten während der Arbeit kann steuerfrei oder abzugsfähig sein, bis zu einem bestimmten Limit.

Die Arbeitnehmer informieren ihren Arbeitgeber in der Regel zu Beginn des Arbeits- oder Steuerjahres oder bei Änderungen ihrer Umstände über ihre Anspruchsberechtigung auf diese Freibeträge.

Steuerkonformität und Meldefristen

Arbeitgeber in Slowenien haben spezifische Fristen für die Berichterstattung und Abführung der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge. Die Einhaltung dieser Fristen ist entscheidend, um Strafen und Zinsen zu vermeiden.

  • Monatliche Berichterstattung und Zahlung: Arbeitgeber müssen die Sozialversicherungsbeiträge und die einbehaltene Einkommenssteuer bis zum 18. des Monats nach dem Monat, in dem das Gehalt gezahlt wurde, berechnen und abführen. Dies erfolgt in der Regel durch elektronische Übermittlung der entsprechenden Formulare (z.B. REK-O-Formular).
  • Jährliche Meldungen: Arbeitgeber sind außerdem verpflichtet, Jahresberichte über die gezahlten Einkünfte und einbehaltenen Steuern für jeden Mitarbeiter einzureichen. Diese Daten werden von der Steuerbehörde genutzt, um die jährlichen Steuererklärungen der Arbeitnehmer vorauszufüllen. Die Frist für diese jährliche Meldung liegt normalerweise im Januar des Folgejahres.

Arbeitnehmer müssen ihre jährliche persönliche Einkommenssteuererklärung in der Regel bis zum 31. Mai des Folgejahres einreichen, wobei die Steuerbehörde häufig die Erklärungen anhand der Daten der Arbeitgeber vorausfüllt, sodass die Arbeitnehmer nur die vorausgefüllten Angaben überprüfen und bestätigen oder korrigieren müssen.

Besondere steuerliche Überlegungen für ausländische Arbeitnehmer und Unternehmen

Die Steuerpflichten für ausländische Arbeitnehmer und Unternehmen in Slowenien hängen vor allem von ihrem Steueransässigkeitsstatus ab.

  • Steueransässigkeit: Eine Person gilt in der Regel als steuerlicher Ansässiger Sloweniens, wenn sie ihren festen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Slowenien hat oder wenn ihr Lebensmittelpunkt in Slowenien liegt. Ansässige werden auf ihr weltweites Einkommen besteuert. Nicht-Ansässige werden üblicherweise nur auf in Slowenien erzieltes Einkommen (z.B. Gehalt für in Slowenien geleistete Arbeit) besteuert. Doppelbesteuerungsabkommen können Anwendung finden, um eine doppelte Besteuerung in beiden Ländern zu vermeiden.
  • Ausländische Arbeitnehmer: Wenn ein ausländischer Arbeitnehmer als slowenischer Steueransässiger gilt, unterliegt er den gleichen Steuerregeln wie slowenische Staatsbürger, einschließlich progressiver Einkommenssteuer und Sozialversicherungsbeiträge. Bei Nicht-Ansässigen wird nur auf in Slowenien erzieltes Einkommen besteuert (z.B. Gehalt für Arbeit in Slowenien). Doppelbesteuerungsabkommen können die Doppelbesteuerung verhindern.
  • Ausländische Unternehmen: Ein ausländisches Unternehmen ist in Slowenien körperschaftsteuerpflichtig, wenn es eine Betriebsstätte (PE) im Land hat. Eine PE entsteht in der Regel, wenn das Unternehmen eine feste Geschäftseinrichtung besitzt oder Tätigkeiten durch einen abhängigen Vertreter in Slowenien ausübt. Wenn ein ausländisches Unternehmen Mitarbeiter in Slowenien beschäftigt, ohne eine PE zu haben, können bestimmte Regeln zur Anwendung kommen, die möglicherweise eine Registrierung als Employer of Record(/glossary/employer-of-record-eor/) oder die Nutzung eines COR erfordern.

Die Navigation durch diese Regeln, insbesondere hinsichtlich des Wohnsitzes und der Betriebsstätte, ist entscheidend für ausländische Unternehmen, die Staff in Slowenien beschäftigen[/countries/slovenia/faq/#1653].

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