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SlowenienSteuerpflichten Detailliert

Erfahren Sie mehr über die Steuerpflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern in Slowenien

Steuerpflichten des Arbeitgebers

Unternehmenssteuer

Arbeitgeber in Slowenien haben verschiedene steuerliche Verpflichtungen in Bezug auf ihre Mitarbeiter und Geschäftstätigkeiten. Zu diesen Verpflichtungen gehören die Unternehmenssteuer, die Mehrwertsteuer (MwSt.), Lohnsteuern und andere Abgaben. Ab dem 5. Februar 2025 gelten die folgenden Informationen, können sich jedoch im Laufe der Zeit ändern.

Die allgemeine Unternehmenssteuer beträgt 19 %. Unternehmen, deren Hauptsitz sich in einem anderen Land befindet, die aber in Slowenien tätig sind, zahlen diese Steuer auf Einkommen, das in Slowenien erzielt wird. Steuererklärungen müssen bis zum Ende des dritten Monats nach Ende des Steuerjahres eingereicht werden. Vorauszahlungen der Unternehmenssteuer erfolgen in monatlichen oder vierteljährlichen Raten. Monatliche Zahlungen sind erforderlich, wenn der Vorauszahlungsbetrag mehr als 400 € pro Monat beträgt, während vierteljährliche Raten geeignet sind, wenn der Betrag unter diesem Schwellenwert liegt. Die endgültige Zahlung der Unternehmenssteuer ist innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung der Steuererklärung fällig.

Mehrwertsteuer (MwSt.)

Der Standard-MwSt-Satz beträgt 22 %, mit einem ermäßigten Satz von 9,5 %. Unternehmen werden mehrwertsteuerpflichtig, wenn ihr Umsatz in einem Zeitraum von 12 Monaten über 50.000 € liegt. Unternehmen mit Sitz in EU-Ländern können die slowenische Mehrwertsteuer über das elektronische Portal ihres Heimatlandes gemäß den Regeln der 8. Richtlinie zurückfordern. Ansprüche über 400 € werden vierteljährlich eingereicht. Nicht-EU-Unternehmen müssen halbjährliche elektronische Anträge direkt bei den slowenischen Behörden stellen, unterstützt durch Rechnungen, gemäß der 13. Richtlinie. Slowenien erfordert gegenseitige Abkommen mit nicht-EU-Antragsländern.

Lohnsteuern und Sozialversicherung

Arbeitgeber müssen von den Gehältern der Mitarbeiter Einkommenssteuern und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten. Die Einkommensteuersätze sind progressiv und reichen von 16 % bis 50 %. Der allgemeine Steuerfreibetrag für 2025 beträgt 4.500 € und soll schrittweise auf 7.500 € erhöht werden. Die Sozialversicherungsbeiträge werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt. Der Arbeitgeber zahlt etwa 16,1 % des Bruttogehalts, während der Arbeitnehmer etwa 22,1 % beiträgt.

Die Aufschlüsselung der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers ist wie folgt:

  • Pensions- und Invalidenversicherung: 8,85 %
  • Krankenversicherung: 6,56 %
  • Arbeitslosenversicherung: 0,06 %
  • Unfallversicherung: 0,53 %
  • Elternversicherung: 0,10 %

Der Beitrag des Arbeitnehmers ist wie folgt:

  • Pensions- und Invalidenversicherung: 15,50 %
  • Krankenversicherung: 6,36 %
  • Arbeitslosenversicherung: 0,14 %
  • Elternversicherung: 0,10 %

Andere Steuern und Beiträge

Eine obligatorische Krankenversicherungsabgabe von 35 € pro Monat gilt für Beschäftigte und Selbstständige, deren Haupterwerb ein Handel oder Beruf ist. Dieser Beitrag wird jährlich am 1. März angepasst, basierend auf dem durchschnittlichen Bruttogehalt in Slowenien.

Für Arbeitsverträge, bei denen eine Einzelperson auf Basis eines einzigen Arbeits- oder Dienstleistungsvertrags bezahlt wird, ist eine Sondersteuer von 25 % auf den Bruttobetrag vom Zahlenden zu entrichten.

Arbeitgeber müssen monatlich einen Bericht über die einbehaltenen Einkommenssteuern und Sozialversicherungsabzüge für jeden Mitarbeiter an die Steuerbehörden (mittels des REK-1 Formulars) und AJPES (Statistisches Amt der Republik Slowenien) übermitteln. Die Überweisung an die Steuerbehörde ist in der Regel innerhalb von fünf Tagen nach Gehaltszahlung an den Arbeitnehmer fällig.

Der Zeitraum für den Vortrag von Steuerverlusten ist auf fünf Jahre begrenzt.

Steuerabzüge für Arbeitnehmer

In Slowenien sind Arbeitgeber dafür verantwortlich, verschiedene Steuern vom Gehalt der Mitarbeiter abzuziehen, einschließlich der Einkommenssteuer und der Sozialversicherungsbeiträge.

Einkommensteuer

  • Progressive Steuersätze: Die Einkommensteuer in Slowenien ist progressiv, das heißt, höhere Einkommensbezieher zahlen höhere Prozentsätze. Ab 2025 sollen die Sätze zwischen 16% und 50% liegen, verteilt auf verschiedene Einkommensstufen.
  • Allgemeiner Steuerfreibetrag: Ein allgemeiner Steuerfreibetrag von 7.500 € steht allen Steuerzahlern zur Verfügung, um das zu versteuernde Einkommen zu reduzieren.
  • Zusätzliche Freibeträge: Zusätzliche Freibeträge sind für bestimmte Umstände wie Angehörige, Behinderung und ein Alter unter 29 Jahren mit Beschäftigung verfügbar. Beispielsweise könnten jene, die 2024 unter 29 Jahren alt und beschäftigt sind, einen jährlichen Freibetrag von 1.300 € erhalten.
  • Steuerwohnsitz: Ansässige werden auf ihr Welteinkommen besteuert, während Nichtansässige nur auf in Slowenien erzielte Einkünfte besteuert werden. Ab 2025 bietet ein neuer Freibetrag eine 7%ige Einkommensteuerreduktion für neue Steueransässige unter 40 Jahren für bis zu fünf Jahre, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Sozialversicherungsbeiträge

  • Geteilte Beiträge: Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer zahlen Beiträge zur Sozialversicherung.
  • Arbeitnehmerbeiträge: Ab 2024 betragen die gesamten Arbeitnehmerbeiträge 22,1% des Bruttoeinkommens, plus einem monatlichen Gesundheitsbeitrag von 35 €. Dies umfasst Alters- und Invalidenversicherung (15,5%), Krankenversicherung (6,36%), Arbeitslosenversicherung (0,14%), Elternpflege (0,10%) und Arbeitsunfallversicherung.
  • Arbeitgeberbeiträge: Ab 2024 betragen die gesamten Arbeitgeberbeiträge 16,1% des Bruttoeinkommens des Arbeitnehmers, darunter Alters- und Invalidenversicherung (8,85%), Krankenversicherung (6,56%), Arbeitslosenversicherung (0,06%), Arbeitsunfallversicherung (0,53%) und Elternversicherung (0,10%).
  • Zahlung: Die Beiträge werden vom Arbeitgeber einbehalten und zusammen mit der Einkommensteuer abgeführt.

Andere Abzüge und Steuern

  • Vorsteuerabzüge: Diese können Beiträge zu Rentenplänen und Krankenversicherung umfassen.
  • Nachsteuerabzüge: Diese können zusätzliche Versicherungsprämien oder andere vereinbarte Abzüge umfassen.
  • Sondersteuer für Werkverträge: Eine 25%ige Steuer gilt für Bruttozahlungen bei Einzel-Arbeits- oder Dienstleistungsverträgen.
  • Pflichtleistungen: Arbeitgeber müssen bestimmte Leistungen bereitstellen, wie z. B. Essenszulagen (bis zu 7,96 € pro Arbeitstag), Fahrtkostenzuschuss und eine Heimarbeitszulage (bis zu 2% des Monatsgehalts für Mitarbeiter, die von zu Hause arbeiten). Eine Urlaubszulage muss ebenfalls gezahlt werden, wobei steuerfreie Mindest- und Höchstbeträge jährlich festgelegt werden.
  • Berichterstattung und Fristen: Arbeitgeber müssen monatlich Berichte (Formular REK-1) einreichen, die die einbehaltenen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge an die Steuerbehörden und AJPES elektronisch über das eDavki-System detailliert darstellen. Die Frist liegt typischerweise innerhalb von fünf Tagen nach dem Zahltag des Mitarbeiters.

Zusätzliche Informationen

Die bereitgestellten Informationen spiegeln den Stand vom 5. Februar 2025 wider und können Änderungen unterliegen. Es wird empfohlen, offizielle Regierungsressourcen oder einen Steuerberater für die aktuellsten und spezifischsten Anleitungen zu den slowenischen Steuerregelungen zu konsultieren.

Mehrwertsteuer

In Slowenien wird die Mehrwertsteuer (MwSt), bekannt als DDV, auf die meisten Waren und Dienstleistungen erhoben.

MwSt-Sätze

  • Standardsatz: 22 % (gilt für die meisten Waren und Dienstleistungen).
  • Ermäßigter Satz: 9,5 % (gilt für essentielle Waren und Dienstleistungen wie bestimmte Lebensmittel, Wasser, Medikamente, Personenbeförderung, Bücher usw.).
  • Super-Ermäßigter Satz: 5 % (gilt für gedruckte und elektronische Bücher und Zeitungen).
  • Nullsatz: 0 % (gilt für innergemeinschaftliche und internationale Transporte, ausgenommen Straßentransporte und Exporte).

Ab dem 1. Januar 2025 unterliegen zuckerhaltige Getränke dem Standardsatz von 22 % MwSt.

MwSt-Registrierung

  • Schwellenwert: €60.000 Jahresumsatz für in Slowenien ansässige Unternehmen.
  • Ausländische Unternehmen: Kein Schwellenwert; Pflicht zur Registrierung bei Aufnahme steuerpflichtiger Aktivitäten in Slowenien.
  • Fernabsatzschwelle (EU-Unternehmen): €10.000.
  • Nicht-EU-Unternehmen: Benötigen einen steuerlichen Vertreter und müssen sich unabhängig vom Umsatz registrieren.

MwSt-Einreichung und Zahlung

  • Einreichungshäufigkeit: Monatlich. Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter €210.000 können vierteljährliche Einreichungen wählen, außer bei innergemeinschaftlichen Transaktionen oder bestehender nicht ansässiger Geschäftstätigkeit.
  • Einreichungsfrist: Letzter Arbeitstag des Folgemonats (oder der 20. für Unternehmen, die eine EG-Verkaufsliste einreichen).
  • Zahlungsfrist: Letzter Arbeitstag des Folgemonats.

Ab dem 1. Juli 2025 wird die monatliche MwSt-Buchhaltungsberichterstattung obligatorisch.

MwSt-Befreiungen

Bestimmte Waren und Dienstleistungen sind von der MwSt befreit. Beispiele umfassen:

  • Bildung
  • Gesundheitswesen
  • Finanzdienstleistungen
  • Soziale Wohlfahrt
  • Vermietung von unbeweglichem Vermögen
  • Internationaler Personentransport

MwSt-Nummernformat

  • Einzelpersonen: 8 Ziffern (Davčna številka)
  • Unternehmen: SI gefolgt von 8 Ziffern (Identifikacijska številka za DDV)

Zusätzliche Informationen

  • Slowenien ist Teil der Europäischen Union und folgt den EU-MwSt-Richtlinien. Die Finanzverwaltung der Republik Slowenien (FURS) verwaltet die MwSt.
  • Nicht-EU-Unternehmen können die MwSt erstattet bekommen, wenn ein Gegenseitigkeitsabkommen zwischen Slowenien und ihrem Heimatland existiert.

Hinweis: Diese Informationen sind aktuell ab dem 5. Februar 2025 und können Änderungen unterliegen. Konsultieren Sie stets einen Steuerfachmann für spezifische Beratung.

Steuervergünstigungen

Der Steuerrahmen in Slowenien entwickelt sich weiter und führt 2025 mehrere Anreize für Unternehmen und Einzelpersonen ein.

Anreize für Unternehmenssteuern

  • Investitionsabzug für digitale und grüne Transformation: Eine 40%ige Abschreibung auf Investitionen in digitale Technologien (wie Cloud-Computing, KI und Big Data) und grüne Technologien ist möglich, verteilt über fünf Steuerperioden nach der Investition. Die gesamte Steuererleichterung darf 63% der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Dieser Anreiz gilt für Investitionen, die nach dem 1. Januar 2025 getätigt werden.
  • Forschungs- und Entwicklungsabzug: Ein 100%iger Investitionsabzug wird für Investitionen in F&E gewährt, einlösbar bis zu 63% des Gewinns vor Steuern im ersten Jahr, wobei der Rest über die nächsten fünf Jahre abzugsfähig ist. Förderfähige Aufwendungen umfassen F&E-Personalkosten, den Kauf von Ausrüstung und den Kauf von F&E-Dienstleistungen.
  • Verlustvortrag: Der Verlustvortrag bei Unternehmenssteuern ist nun auf fünf Jahre begrenzt. Es gibt eine fünfjährige Übergangsfrist für ungenutzte Verluste aus Zeiträumen vor dem 1. Januar 2025.
  • Zinsabzugsfähigkeit: Die Regel zur dünnen Eigenkapitalausstattung wird abgeschafft. Zinsaufwendungen sind nun auf 30% des EBITDA oder einen Schwellenwert von 3 Millionen Euro begrenzt.

Anreize für die Einkommensteuer

  • Neuzuzügler-Abzug: Neue Steuerresidenten unter 40 Jahren, die zuvor kein Einkommen in Slowenien erzielt haben, können für bis zu fünf aufeinanderfolgende Jahre eine Einkommensteuerreduktion von 7% qualifizieren.
  • Mitarbeiteraktienoptionen und -vergünstigungen: Neue Anreize bestehen für Mitarbeiteraktienoptionen, das Aufladen von Elektroautos und Firmenfahrräder. Details müssen noch definiert werden.

Änderungen der Mehrwertsteuer

  • Schwelle für die Mehrwertsteuerregistrierung: Die Schwelle wird auf 60.000 Euro erhöht, wobei das Übergangslimit von 66.000 Euro bestehen bleibt, bis es überschritten wird.
  • E-Rechnungstellung: Verbindliche E-Rechnungen zwischen Unternehmen beginnen am 1. Juni 2026.
  • Mehrwertsteuer auf Getränke: Getränke mit zugesetztem Zucker oder Süßstoffen sind ab dem 1. Januar 2025 vom ermäßigten Mehrwertsteuersatz ausgeschlossen.
  • Mehrwertsteuer auf Verkäufe aus Verkaufsautomaten: Verkäufe aus Verkaufsautomaten unterliegen in der Regel der Mehrwertsteuer, mit Ausnahme von alkoholischen Getränken. Ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz gilt nur für Getränke ohne zugesetzten Zucker oder Süßstoffe.

Weitere Steueranreize

  • Beschäftigungsanreize: Zuschüsse sind für die Beschäftigung von schwer vermittelbaren Arbeitskräften und Auszubildenden verfügbar.
  • Freiwillige zusätzliche Rentenversicherung und Spenden: Steuererleichterungen werden für Beiträge zur freiwilligen zusätzlichen Rentenversicherung und für wohltätige Spenden gewährt.

Antragsverfahren

Spezifische Antragsverfahren für jeden Anreiz sind über die slowenische Steuerbehörde verfügbar.

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen bis zum 5. Februar 2025 aktuell sind und sich möglicherweise ändern können. Es wird empfohlen, einen Steuerberater zu konsultieren, um die aktuellsten Informationen und eine persönliche Beratung zu erhalten.

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