Erfahren Sie mehr über Richtlinien für Fernarbeit en flexibele werkregelingen in Slowenien
Slowenien hat einen Anstieg in der Akzeptanz der Remote-Arbeitskultur verzeichnet, wobei immer mehr Unternehmen diese Option anbieten. Es ist wichtig, dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer den rechtlichen Rahmen, die technologischen Anforderungen und die Verpflichtungen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Remote-Arbeit verstehen.
Das Arbeitsbeziehungsgesetz (ERA) in Slowenien regelt die Remote-Arbeit und kategorisiert sie in zwei Typen:
Das ERA erfordert eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer für beide Arbeitsformen. Diese Vereinbarung sollte den Arbeitsumfang, den Arbeitszeitplan, die Bereitstellung technischer Ausrüstung, Gesundheits- und Sicherheitsüberlegungen sowie Verfahren zur Datensicherheit spezifizieren.
Eine robuste technologische Infrastruktur ist entscheidend für eine erfolgreiche Remote-Arbeitsumgebung. Dazu gehören sichere Kommunikationstools, Cloud-Speicherlösungen, Cybersicherheitsmaßnahmen und eine zuverlässige Internetverbindung. Der Beitrag des Arbeitgebers zu diesen technologischen Bedürfnissen sollte in der schriftlichen Vereinbarung klar definiert sein.
Arbeitgeber haben bestimmte Verantwortlichkeiten gegenüber Remote-Mitarbeitern, die über die Bereitstellung technologischer Unterstützung hinausgehen. Dazu gehören das Angebot von Schulungen und Unterstützung für Remote-Arbeitsverfahren und den Einsatz von Technologie, das Setzen klarer Erwartungen an die Verfügbarkeit der Mitarbeiter, die Förderung einer positiven Remote-Arbeitskultur und die Implementierung von Leistungsbewertungsmethoden, die für eine Remote-Arbeitsumgebung geeignet sind.
Slowenien bietet eine Vielzahl von flexiblen Arbeitsregelungen, die auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der Mitarbeiter eingehen und eine Work-Life-Balance fördern. Diese Regelungen umfassen Teilzeitarbeit, Gleitzeit, Jobsharing sowie die Erstattung von Ausrüstung und Ausgaben.
Teilzeitarbeit in Slowenien wird durch das Arbeitsbeziehungsgesetz (ZDR-1) geregelt. Diese Art der Arbeit umfasst weniger Stunden als eine reguläre Vollzeitstelle. Der spezifische Zeitplan, ob feste oder variable Stunden, wird vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem schriftlichen Vertrag vereinbart. Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf die meisten Leistungen, die auch Vollzeitbeschäftigten zustehen, einschließlich anteiligem Urlaub, Krankheitsurlaub und Sozialversicherungsbeiträgen, die auf der Grundlage ihrer Arbeitsstunden anteilig berechnet werden.
Gleitzeit ermöglicht es den Mitarbeitern, ihre Arbeitszeiten innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens zu strukturieren und bietet Flexibilität rund um die Kernarbeitszeiten. Es gibt keine spezifischen gesetzlichen Bestimmungen für Gleitzeit im ZDR-1. Arbeitgeber haben jedoch die Flexibilität, Gleitzeitregelungen durch interne Unternehmensrichtlinien oder Vereinbarungen mit einzelnen Mitarbeitern umzusetzen. Gleitzeit kommt Mitarbeitern zugute, die persönliche Verpflichtungen haben oder frühere oder spätere Arbeitszeiten bevorzugen.
Jobsharing bedeutet, dass zwei oder mehr Teilzeitbeschäftigte die Verantwortung für eine Vollzeitstelle teilen. Das ZDR-1 gilt auch für Jobsharing-Vereinbarungen. Jeder Jobsharing-Mitarbeiter hat einen individuellen Arbeitsvertrag, der seine spezifischen Arbeitszeiten und Verantwortlichkeiten innerhalb der geteilten Rolle festlegt. Jobsharing ermöglicht es Unternehmen, auf einen breiteren Talentpool zuzugreifen und erfahrene Mitarbeiter zu halten, die reduzierte Arbeitszeiten suchen.
Das ZDR-1 schreibt keine spezifischen Erstattungsrichtlinien für Ausrüstung oder Ausgaben vor, die den Mitarbeitern durch flexible Arbeitsregelungen entstehen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können diese Details jedoch im schriftlichen Arbeitsvertrag oder in Anhängen vereinbaren. Die Vereinbarung sollte festlegen, ob der Arbeitgeber die für flexible Arbeitsregelungen benötigte Ausrüstung bereitstellt oder erstattet. Die Erstattung von Ausgaben wie Internetverbindung oder erhöhten Nebenkosten durch die Nutzung des Homeoffice kann ausgehandelt und in der Vereinbarung dokumentiert werden.
Der Wechsel zu Remote-Arbeitsarrangements erfordert einen verstärkten Fokus auf Datenschutz und Privatsphäre sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer in Slowenien.
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) legt die Pflichten des Arbeitgebers in Bezug auf Mitarbeiterdaten fest:
Unter der DSGVO haben Remote-Arbeiter in Slowenien spezifische Rechte in Bezug auf ihre persönlichen Daten:
Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer können zu einer sicheren Remote-Arbeitsumgebung beitragen:
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