Verstehen Sie die Vorschriften für Urlaub und andere Arten von Freistellungen in Papua-Neuguinea
In Papua-Neuguinea legt das Arbeitsgesetz die Mindestansprüche auf Urlaub für Arbeitnehmer fest.
Jedes Jahr ununterbrochener Dienst berechtigt Arbeitnehmer zu 14 aufeinanderfolgenden Tagen bezahlten Urlaubs, auch bekannt als Erholungsurlaub. Dies schließt arbeitsfreie Tage ein, die in den Urlaubszeitraum fallen.
Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, ihren Urlaubsanspruch in Absprache mit ihren Arbeitgebern bis zu vier Jahre anzusammeln. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass Arbeitgeber Arbeitnehmer nicht zwingen können, ungenutzten Urlaub zu verfallen. Arbeitgeber sind verpflichtet, den Urlaubsgeldbetrag in einer Summe zu zahlen, bevor der Arbeitnehmer seinen Urlaub antritt.
Der Anspruch auf 14 Tage Urlaub gilt nicht für Arbeitnehmer, die auf einer Gelegenheitsbasis beschäftigt sind. Es ist auch erwähnenswert, dass bestimmte Branchen oder Tarifverträge in Papua-Neuguinea großzügigere Urlaubsregelungen bieten könnten.
Papua-Neuguinea feiert eine Vielzahl von Feiertagen, die nationale Gedenktage, religiöse Feiertage und Provinztage umfassen.
Die offiziellen nationalen Feiertage in Papua-Neuguinea sind:
Jede Provinz in Papua-Neuguinea kann zusätzliche Feiertage haben, die spezifisch für ihre individuellen Kulturen und Gedenktage sind.
In Papua-Neuguinea gewähren das Arbeitsgesetz und andere Vorschriften den Arbeitnehmern verschiedene Arten von Urlaubsansprüchen.
Gesetzliche Urlaubsarten in Papua-Neuguinea umfassen:
Jahresurlaub: Alle Arbeitnehmer haben Anspruch auf 14 aufeinanderfolgende Tage bezahlten Jahresurlaub für jedes abgeleistete Dienstjahr. Der Urlaub kann bis zu vier Jahre angesammelt werden, wenn eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber besteht.
Krankenurlaub: Arbeitnehmer mit sechs Monaten ununterbrochenem Dienst haben Anspruch auf sechs Tage bezahlten Krankenurlaub pro Jahr, bei Vorlage eines ärztlichen Attests. Bis zu 18 Tage ungenutzter Krankenurlaub können angesammelt werden, ausgenommen der Anspruch des laufenden Jahres.
Mutterschaftsurlaub: Arbeitnehmerinnen haben Anspruch auf sechs Wochen bezahlten Mutterschaftsurlaub, obwohl unklar ist, ob dieser vor und nach der Geburt aufgeteilt wird.
Beileidsurlaub: Arbeitnehmer haben Anspruch auf drei Tage bezahlten Beileidsurlaub im Todesfall eines Ehepartners, Elternteils, Geschwisters, Kindes, Großelternteils oder Schwiegerelternteils.
Andere Urlaubsarten umfassen:
Studienurlaub: Arbeitgeber können Arbeitnehmern Bildungsurlaub für weiterführende Studien gewähren, wobei die Bedingungen je nach Arbeitgeber variieren können.
Langzeiturlaub: Arbeitnehmer können nach einer beträchtlichen Dienstzeit Anspruch auf verlängerten bezahlten Urlaub haben, abhängig von individuellen Vereinbarungen.
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