Arbeitgebersteuerpflichten
Arbeitgebersteuerpflichten im Libanon sind vielschichtig und umfassen Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge und andere Abgaben.
Lohnsteuer
- Progressive Steuersätze: Die Lohnsteuer wird mit progressiven Sätzen von 2 % bis 25 % auf das jährliche Nettoeinkommen besteuert. Für 2025 gelten folgende Steuerklassen:
- 0 bis 360.000.000 LBP - 2 %
- 360.000.001 bis 900.000.000 LBP - 4 %
- 900.000.001 bis 1.800.000.000 LBP - 7 %
- 1.800.000.001 bis 3.600.000.000 LBP - 11 %
- 3.600.000.001 bis 7.200.000.000 LBP - 15 %
- 7.200.000.001 bis 13.500.000.000 LBP - 20 %
- 13.500.000.001 und darüber - 25 %
- Quellensteuer und Deklaration: Arbeitgeber sind verantwortlich für die Einbehaltung der Lohnsteuer von den Gehältern der Mitarbeiter und deren quartalsweise Meldung an die Steuerbehörden mittels des R10-Formulars. Jahreserklärungen (R5, R6, R7) sind bis Ende Februar des Folgejahres einzureichen.
- Gehaltszahlungen in Fremdwährungen: Für in Fremdwährungen bezahlte Mitarbeiter beträgt der aktuelle Wechselkurs für die Steuerberechnung im Jahr 2025 LL 89.500 pro USD.
Sozialversicherungsbeiträge
- Arbeitgeberbeiträge: Arbeitgeber leisten insgesamt 14 % Beitrag zur Sozialversicherung, aufgeteilt in:
- 8 % für Mutterschafts- und Krankheitsleistungen (begrenz auf LL 90 Millionen monatliches Gehalt, entspricht maximalem Beitrag von LL 7.200.000)
- 6 % für Familienleistungen (begrenz auf LL 12 Millionen monatliches Gehalt, entspricht maximal LL 720.000)
- End-of-Service Indemnity: Arbeitgeber tragen auch 8,5 % des gesamten Jahresverdienstes zur End-of-Service-Indemnity bei, ohne Obergrenze.
- Arbeitnehmerbeiträge: Arbeitnehmer leisten 3 % ihres Gehalts für die medizinische Versorgung. Dieser Beitrag ist auf LL 90 Millionen monatliches Gehalt begrenzt, was zu einem maximalen Monatsbeitrag von LL 2.700.000 führt.
- Ausländische Mitarbeiter: Die Gehälter ausländischer Mitarbeiter unterliegen im Allgemeinen allen Sozialversicherungsbeiträgen, außer der End-of-Service-Indemnity. Sie erhalten keine Familienzulagen oder medizinische Reimbursements.
Körperschaftsteuer
- Körperschaftsteuersatz: Der Körperschaftsteuersatz im Libanon beträgt 17 % des Unternehmensgewinns.
Weitere Steuern und Vorschriften
- Mehrwertsteuer (MwSt): Der aktuelle Mehrwertsteuersatz im Libanon beträgt 11 %.
- Quellensteuer (WHT): Es gilt eine Quellensteuer von 10 % auf Zinserträge. Für Nichtansässige WHT gelten die Sätze von 8,5 % für Dienstleistungen und 3,4 % für andere Einkünfte ab dem 1. April 2024.
- Mindestlohn: Nach den verfügbaren Informationen beträgt der nationale Mindestlohn im Libanon LBP 675.000 pro Monat. Bitte beachten Sie, dass diese Angaben aufgrund der schwankenden wirtschaftlichen Lage veraltet sein könnten.
Diese Angaben sind aktuell bis zum 5. Februar 2025 und können sich durch Änderungen in den Steuergesetzen und -vorschriften im Libanon ändern. Es wird empfohlen, einen Steuerberater für die aktuellsten und individuell zugeschnittenen Informationen zu konsultieren.
Arbeitnehmersteuerabzüge
In Libanon umfassen die steuerlichen Abzüge für Arbeitnehmer verschiedene Elemente, einschließlich Einkommensteuer, Sozialversicherungsbeiträge und spezifische Zulagen. Ab dem 5. Februar 2025 gilt die folgende Übersicht, wobei zu beachten ist, dass sich die Steuervorschriften ändern können.
Einkommensteuer
- Steuersätze und -klassen: Progressiven Steuersätze gelten für das Einkommen der Arbeitnehmer, mit spezifischen Schwellenwerten und Prozentsätzen, die in den jährlichen Haushaltsgesetzen festgelegt sind. Für 2025 wird erwartet, dass die Steuerklassen auf Basis der Struktur von 2024 angepasst werden (siehe unten). Es ist wichtig, die neuesten offiziellen Veröffentlichungen für die genauen Brackets 2025 zu konsultieren. Die Steuersätze 2024, die ab dem 1. Januar 2024 gelten, waren: * 2% für ein Jahreseinkommen bis zu LBP 360.000.000 * 4% für Einkommen zwischen LBP 360.000.001 und 900.000.000 * 7% für Einkommen zwischen LBP 900.000.001 und 1.800.000.000 * 11% für Einkommen zwischen LBP 1.800.000.001 und 3.600.000.000 * 15% für Einkommen zwischen LBP 3.600.000.001 und 7.200.000.000 * 20% für Einkommen zwischen LBP 7.200.000.001 und 13.500.000.000 * 25% für Einkommen über LBP 13.500.000.000
- Familienabzüge: Steuerpflichtige haben Anspruch auf Abzüge basierend auf Familienstand. Für den Zeitraum vom 16. Februar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 betrugen die Abzüge LBP 450.000.000 für die Einzelperson, zusätzlich LBP 225.000.000 für einen nicht berufstätigen Ehepartner und LBP 45.000.000 für jedes abhängige Kind (bis zu fünf Kinder). Die genauen Zahlen für 2025 sollten mit aktualisierten offiziellen Quellen bestätigt werden.
- Währungsumrechnung: Gehälter, die in Fremdwährungen gezahlt werden, sind ab dem 1. April 2024 zum festgelegten Marktkurs (z.B. Sayrafa-Kurs) in libanesische Pfund umzurechnen, bevor die Steuern berechnet werden.
Sozialversicherungsbeiträge
- Arbeitnehmerbeitrag: Derzeit auf 3% festgesetzt, gilt dieser Satz für das Gehalt des Arbeitnehmers, und Arbeitgeber sind verantwortlich für die Abzüge und die Überweisung dieses Betrags an die National Social Security Fund (NSSF). Diese Information ist gültig ab dem 5. Februar 2025 und kann sich ändern. Es ist wichtig, dies mit offiziellen Quellen zu bestätigen.
- NSSF-Beiträge: Zusätzlich zum Arbeitnehmeranteil von 3% leisten Arbeitgeber Beiträge zu verschiedenen NSSF-Zweigen, die Bereiche wie Familienzulagen, Krankheits- und Mutterschaftsleistungen, Abfindungen bei Dienstende und andere Zuweisungen abdecken.
Zulagen und abzugsfähige Ausgaben
- Transportzulage: Ab dem 15. Februar 2024 wurde die tägliche Transportzulage auf LL 450.000 für den privaten Sektor erhöht.
- Schulzulage: Eine jährliche Schulzulage von bis zu LL 6.000.000 für maximal drei Kinder ist absetzbar.
- Weitere Abzüge: Zusätzliche Abzüge können für bestimmte Ausgaben erlaubt sein, wie Beiträge zu genehmigten Pensionskassen, bestimmte Stipendien, Abfindungen bei Dienstende und andere vom Arbeitgeber bereitgestellte Leistungen innerhalb festgelegter Grenzen und Bedingungen. Diese Bedingungen können die Genehmigung durch das Ministerium für Arbeit und die allgemeine Anwendbarkeit auf alle Arbeitnehmer umfassen. Bestimmte Leistungen, wie die für Hebammen oder dauerhaft Behinderte infolge der Explosion im Hafen von Beirut, könnten von der Lohnsteuer befreit sein.
Arbeitgeberpflichten
Libanesische Arbeitgeber sind verpflichtet, die entsprechenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge von den Gehältern der Arbeitnehmer abzuziehen und diese Zahlungen an die zuständigen Behörden zu überweisen. Es gibt spezifische Fristen für die Einreichung und Zahlung, die eingehalten werden sollten, wobei die neuesten Verordnungen des Finanzministeriums für das laufende Jahr zu konsultieren sind.
Zusätzliche Hinweise
Es wird dringend empfohlen, offizielle Regierungsquellen, einschließlich der Website des Finanzministeriums und offizieller Amtsblätter, zu konsultieren, um die aktuellsten und genauesten Details zu Steuervorschriften, Sätzen, Fristen und etwaigen Änderungen zu erhalten. Die Konsultation eines Steuerberaters ist ebenfalls ratsam für eine individuelle Beratung und Klärung.
Mehrwertsteuer
In Libanon beträgt der Standard-Mehrwertsteuersatz 11 %, der auf die meisten Handelsgeschäfte angewendet wird.
Mehrwertsteuersätze und Schwellenwerte
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Standardrate: 11 %
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Registrierungsschwelle: 5 Milliarden LBP in einem bis vier aufeinanderfolgenden Quartalen. Importeuren und Exporteuren ist die Registrierung unabhängig vom Umsatz vorgeschrieben. Unternehmen mit einem Umsatz zwischen 100 Millionen LBP und 5 Milliarden LBP in den Jahren 2020-2023 können sich abmelden, wenn sie zuvor registriert waren.
Anmeldung und Zahlung
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Anmeldefrequenz: Vierteljährlich
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Fristen: Ab dem 5. Februar 2025 ist die Frist für die Mehrwertsteuererklärungen und -zahlungen für das 3. Quartal 2024 der 20. Januar 2025, aufgrund von vom Finanzministerium gewährten Verlängerungen. Im Allgemeinen können sich Fristen durch das Finanzministerium ändern, und es ist wichtig, die neuesten Ankündigungen zu verfolgen.
Befreite und nullbesteuerte Lieferungen
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Nullbesteuert: Exporte von Waren und Dienstleistungen, exportbezogene Dienstleistungen und internationaler Transport.
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Befreit: Banken-, Finanz- und Versicherungsdienstleistungen; Postdienste; Bildung; Immobilienübertragungen; medizinische Dienstleistungen und Ausrüstung; Edelmetalle und -steine; Wetten und Glücksspiel; öffentlicher Verkehr; landwirtschaftliche Produkte (einschließlich Vieh, Samen, Futtermittel und Pestizide); Bücher, Zeitungen und Zeitschriften; Grundnahrungsmittel und Babynahrung; Diesel; Solaranlagen zur Stromerzeugung (Stand: 31. Dezember 2023). Hinweise: Befreiungen können zeitabhängig sein.
Mehrwertsteuerberechnung und Verwaltung
Der Sayrafa-Kurs wird zur Berechnung der Mehrwertsteuer verwendet, wenn der Preis für Waren oder Dienstleistungen in Fremdwährung angegeben ist. Es ist wichtig, etwaige Aktualisierungen oder Klarstellungen des Finanzministeriums bezüglich des Wechselkurzeinsatzes für die Mehrwertsteuerberechnung zu verfolgen.
Allgemeine Informationen zur Mehrwertsteuer in Libanon
Die Mehrwertsteuer in Libanon wird durch das Mehrwertsteuergesetz Nr. 7308 und nachfolgende Änderungen geregelt. Es ist entscheidend, aktualisierte offizielle Quellen zu konsultieren und professionellen Rat für spezifische Situationen einzuholen. Das libanesische Steuersystem unterliegt Änderungen, und die Vorschriften können komplex sein, weshalb die Beratung durch Experten wichtig ist. Unternehmen, die in Libanon tätig sind oder dies planen, sollten diese Vorschriften sorgfältig prüfen und sich über mögliche Aktualisierungen informieren. Ein Wechselkursrechner für den Libanesischen Pfund (LBP) zu USD kann für international tätige Unternehmen nützlich sein.
Steuervorteile
Lebanons Steuersystem bietet verschiedene Anreize für Unternehmen und Privatpersonen.
Unternehmenssteuerliche Anreize
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Standard-Körperschaftssteuer: 17% (ein regional wettbewerbsfähiger Satz).
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Steuerbefreiungen: Vollständige Körperschaftssteuerbefreiungen sind für bestimmte Branchen und Einheiten verfügbar, einschließlich:
- Holdinggesellschaften
- Offshore-Gesellschaften (obwohl dieses Regime Änderungen unterliegen kann)
- Bildungseinrichtungen
- Krankenhäuser
- Genossenschaftsvereine
- Gewerkschaften
- Lokale Luft- und Seeverkehrsgesellschaften
- Touristische Institutionen.
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Tripoli Economic Zone (TSEZ): Unternehmen, die in der TSEZ gegründet werden, können von mehreren Befreiungen profitieren, darunter:
- Körperschaftssteuerbefreiung für Investitionen über US$300.000 (entspricht libanesischen Pfund) mit mindestens 50% libanesischen Mitarbeitern.
- Befreiungen von Mehrwertsteuer, Zöllen und Verbrauchssteuern auf Geräte und Vorräte, die innerhalb der TSEZ verbleiben.
- Einkommensteuerbefreiung auf Mitarbeitergehälter.
- Befreiung von Grundsteuer für Geschäftsgebäude innerhalb der TSEZ.
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Package Deal Contracts (PDC): Die Investment Development Authority of Lebanon (IDAL) kann Befreiungen von bis zu 100% sowohl bei Körperschaftssteuer als auch bei Projektdividenden für bis zu 10 Jahre gewähren. Weitere Reduktionen sind bei Grundbucheintragungen, Arbeitserlaubnissen und Baugenehmigungsgebühren durch Verhandlungen mit der Regierung möglich.
Steuerliche Anreize für Privatpersonen
- Familienabzüge: Privatpersonen können Familienabzüge in Höhe von LL 450 Millionen bis LL 900 Millionen geltend machen.
- Transportzuschuss: LL 450.000 pro Arbeitstag.
- Abfindungsbefreiung: Kündigungs- oder Abfindungszahlungen an Arbeitnehmer, die zwischen dem 15. Februar 2024 und dem 31. Dezember 2025 geleistet werden, sind von der Lohnsteuer befreit.
- Progressive Einkommensteuersätze: Privatpersonen und Geschäftspartner unterliegen progressiven Einkommensteuersätzen von 4% bis 21%. Genaue Schwellenwerte können sich ändern und erfordern weitere Recherche.
Weitere steuerliche Überlegungen
- Keine lokalen/regionalen Steuern: Unternehmen unterliegen keinen Steuern auf lokaler oder regionaler Ebene.
- Neutralität bei ausländischen Investitionen: Die libanesische Steuerstruktur unterscheidet im Allgemeinen nicht zwischen ausländischen und inländischen Investitionen.
- Doppelbesteuerungsabkommen: Libanon verfügt über ein Netzwerk von Doppelbesteuerungsabkommen, wobei die Details weiterer Untersuchungen bedürfen.
- Steuerliche Anreize in Prüfung: Libanon befindet sich derzeit in einer Steuerreform. Zukünftige Änderungen bei Steueranreizen und -regelungen sind möglich.
Allgemeine Investitionsanreize in Libanon
- Investitionsgesetz Nr. 360 (2001, geändert): Bietet Steueranreize für förderfähige Projekte.
- Kafalat-Garantieloans: Diese Kredite profitieren von Zinszuschüssen, die vom libanesischen Schatzamt bereitgestellt und von der Zentralbank verwaltet werden. Diese Kredite bieten eine teilweise Garantie für Kreditgeber, wodurch das Risiko reduziert wird und sie Unternehmen günstigere Kreditkonditionen anbieten können.
Hinweis: Diese Informationen sind Stand Februar 5, 2025, und können sich aufgrund laufender wirtschaftlicher Entwicklungen und potenzieller rechtlicher Änderungen in Libanon ändern. Konsultieren Sie einen Steuerfachmann für die aktuellsten und persönlich zugeschnittenen Ratschläge.