Arbeitgebersteuerpflichten in Libanon sind vielschichtig und umfassen Lohnsteuern, Sozialversicherungsbeiträge und andere Abgaben.
Lohnsteuern
- Progressive Steuersätze: Die Lohnsteuer wird mit progressiven Sätzen erhoben, die von 2% bis 25% auf das jährliche zu versteuernde Nettoeinkommen reichen. Für 2025 sind die Steuerklassen:
- 0 bis 360.000.000 LBP - 2%
- 360.000.001 bis 900.000.000 LBP - 4%
- 900.000.001 bis 1.800.000.000 LBP - 7%
- 1.800.000.001 bis 3.600.000.000 LBP - 11%
- 3.600.000.001 bis 7.200.000.000 LBP - 15%
- 7.200.000.001 bis 13.500.000.000 LBP - 20%
- 13.500.000.001 und mehr - 25%
- Abzug und Erklärung: Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, die Lohnsteuer vom Gehalt der Mitarbeiter einzubehalten und vierteljährlich mit dem Formular R10 bei den Steuerbehörden zu erklären. Jahreserklärungen (R5, R6, R7) sind bis Ende Februar des Folgejahres fällig.
- Gehälter in Fremdwährungen: Für Mitarbeiter, die in Fremdwährungen bezahlt werden, beträgt der aktuelle Wechselkurs für die Steuerberechnung im Jahr 2025 LL 89.500 pro USD.
Sozialversicherungsbeiträge
- Arbeitgeberbeiträge: Arbeitgeber zahlen insgesamt 14% zur Sozialversicherung, aufgeteilt wie folgt:
- 8% für Mutterschafts- und Krankheitsleistungen (gedeckelt bei LL 90 Millionen Monatsgehalt, was einem maximalen Beitrag von LL 7.200.000 entspricht)
- 6% für Familienleistungen (gedeckelt bei LL 12 Millionen Monatsgehalt, was einem maximalen Beitrag von LL 720.000 entspricht)
- Abfindung bei Dienstende: Arbeitgeber zahlen außerdem 8,5% des gesamten Jahreseinkommens zur Abfindung der Mitarbeiter bei Dienstende, ohne Obergrenze.
- Mitarbeiterbeiträge: Mitarbeiter zahlen 3% ihres Gehalts für die medizinische Versorgung. Dieser Beitrag ist bei LL 90 Millionen Monatsgehalt gedeckelt, was zu einem maximalen monatlichen Beitrag von LL 2.700.000 führt.
- Ausländische Mitarbeiter: Die Gehälter ausländischer Mitarbeiter unterliegen in der Regel allen Sozialversicherungsbeiträgen außer der Abfindung bei Dienstende. Sie erhalten keine Familienzulage oder medizinische Erstattungen.
Körperschaftsteuer
- Körperschaftssteuersatz: Der Körperschaftssteuersatz in Libanon beträgt 17% des Geschäftseinkommens.
Andere Steuern und Vorschriften
- Mehrwertsteuer (MwSt): Der Standard-MwSt-Satz in Libanon beträgt derzeit 11%.
- Quellensteuer (WHT): Eine Quellensteuer von 10% gilt für Zinserträge. Für nicht ansässige Quellensteuer betragen die Sätze ab dem 1. April 2024 8,5% für Dienstleistungen und 3,4% für andere Einkünfte.
- Mindestlohn: Nach den verfügbaren Informationen beträgt der nationale Mindestlohn in Libanon LBP 675.000 pro Monat. Bitte beachten Sie, dass diese Informationen aufgrund der schwankenden wirtschaftlichen Situation veraltet sein können.
Diese Informationen sind aktuell zum 5. Februar 2025 und können sich aufgrund potenzieller Änderungen in den Steuer- und Regulierungsgesetzen von Libanon ändern. Es wird empfohlen, einen Steuerberater zu konsultieren, um die aktuellsten und persönlichsten Ratschläge zu erhalten.
In Libanon umfassen die Steuerabzüge für Mitarbeiter verschiedene Elemente, einschließlich Einkommenssteuer, Sozialversicherungsbeiträge und spezifische Zulagen. Ab dem 5. Februar 2025 gilt der folgende Überblick, wobei zu beachten ist, dass sich Steuerregelungen ändern können.
Einkommenssteuer
- Steuersätze und -klassen: Progressive Steuersätze gelten für das Einkommen der Mitarbeiter, mit spezifischen Schwellenwerten und Prozentsätzen, die in den jährlichen Haushaltsgesetzen festgelegt sind. Für 2025 wird erwartet, dass die Steuerklassen basierend auf der Struktur von 2024 angepasst werden (siehe unten). Es ist entscheidend, die neuesten offiziellen Veröffentlichungen für die genauen Steuersätze 2025 zu konsultieren. Die Sätze für 2024, die ab dem 1. Januar 2024 gelten, waren:
- 2% für ein Jahreseinkommen bis zu LBP 360.000.000
- 4% für Einkommen zwischen LBP 360.000.001 und 900.000.000
- 7% für Einkommen zwischen LBP 900.000.001 und 1.800.000.000
- 11% für Einkommen zwischen LBP 1.800.000.001 und 3.600.000.000
- 15% für Einkommen zwischen LBP 3.600.000.001 und 7.200.000.000
- 20% für Einkommen zwischen LBP 7.200.000.001 und 13.500.000.000
- 25% für Einkommen über LBP 13.500.000.000
- Familienabzüge: Steuerpflichtige haben Anspruch auf Abzüge basierend auf dem Familienstatus. Für den Zeitraum vom 16. Februar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 beliefen sich die Abzüge auf LBP 450.000.000 für die Einzelperson, zusätzlich LBP 225.000.000 für einen nicht erwerbstätigen Ehepartner und LBP 45.000.000 für jedes unterhaltsberechtigte Kind (bis zu fünf Kinder). Die genauen Beträge für 2025 sollten mit aktualisierten offiziellen Quellen bestätigt werden.
- Währungsumrechnung: Gehälter, die in Fremdwährungen gezahlt werden, sind ab dem 1. April 2024 zum festgelegten Marktwert in libanesische Pfund umzurechnen (wie zum Beispiel dem Sayrafa-Kurs), bevor die Steuern berechnet werden.
Sozialversicherungsbeiträge
- Mitarbeiterbeitrag: Aktuell festgesetzt bei 3%, gilt dieser Satz für das Gehalt des Mitarbeiters, wobei Arbeitgeber dafür verantwortlich sind, diesen Betrag vom Gehalt abzuziehen und an den Nationalen Sozialversicherungsfonds (NSSF) abzuführen. Diese Information ist gültig ab dem 5. Februar 2025 und kann Änderungen unterliegen. Es ist wichtig, dies mit offiziellen Quellen zu bestätigen.
- NSSF-Beiträge: Zusätzlich zu dem 3%igen Mitarbeiterbeitrag leisten Arbeitgeber Beiträge zu verschiedenen NSSF-Abteilungen, die Bereiche wie Familienzulagen, Kranken- und Mutterschaftsleistungen, Abfindungen am Dienstende und andere Zuwendungen abdecken.
Zulagen und abzugsfähige Ausgaben
- Transportzulage: Ab dem 15. Februar 2024 erhöhte sich die tägliche Transportzulage für den privaten Sektor auf LL 450.000.
- Schulgeldzulage: Eine jährliche Schulgeldzulage von bis zu LL 6.000.000 für maximal drei Kinder ist abzugsfähig.
- Weitere Abzüge: Zusätzliche Abzüge können für spezifische Ausgaben zugelassen werden, wie Beiträge zu genehmigten Rentensystemen, bestimmte Stipendien, Abfindungen am Dienstende und andere vom Arbeitgeber bereitgestellte Vorteile innerhalb definierter Grenzen und Bedingungen. Diese Bedingungen können eine Genehmigung durch das Arbeitsministerium und eine allgemeine Anwendbarkeit auf alle Mitarbeiter umfassen. Bestimmte Vorteile, wie die für Hebammen oder diejenigen, die aufgrund der Explosion im Hafen von Beirut dauerhaft behindert sind, können von der Lohnsteuer befreit sein.
Pflichten der Arbeitgeber
Libanesische Arbeitgeber sind verpflichtet, die entsprechenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge von den Gehältern der Mitarbeiter abzuziehen und diese Zahlungen an die zuständigen Behörden zu überweisen. Es gibt spezifische Fristen für die Einreichung und Zahlung, die eingehalten werden sollten, wobei sich auf die neuesten Erlasse des Finanzministeriums für das aktuelle Jahr zu beziehen ist.
Zusätzliche Hinweise
Es wird dringend empfohlen, offizielle Regierungsressourcen zu konsultieren, einschließlich der Website des Finanzministeriums und offizieller Amtsblätter, um die aktuellsten und präzisesten Details zu Steuerregelungen, Sätzen, Fristen und etwaigen jüngsten Änderungen zu erhalten. Die Konsultation eines Steuerberaters wird ebenfalls empfohlen, um persönliche Anleitung und Klärung zu erhalten.
In Libanon beträgt der Standard-Mehrwertsteuersatz 11 % und wird auf die meisten kommerziellen Transaktionen angewendet.
Mehrwertsteuersätze und Schwellenwerte
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Standardsatz: 11 %
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Registrierungsschwelle: LBP 5 Milliarden in einem bis zu vier aufeinanderfolgenden Quartalen. Importeure und Exporteure müssen sich unabhängig vom Umsatz registrieren. Unternehmen mit einem Umsatz zwischen LBP 100 Millionen und LBP 5 Milliarden in den Jahren 2020-2023 können die Registrierung aufheben, wenn sie zuvor registriert waren.
Einreichung und Zahlung
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Einreichungsfrequenz: Vierteljährlich
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Fristen: Ab dem 5. Februar 2025 ist die Frist für die Mehrwertsteuer-Erklärungen und -Zahlungen für das 3. Quartal 2024 der 20. Januar 2025, aufgrund von Verlängerungen, die vom Finanzministerium gewährt wurden. Im Allgemeinen können Fristen vom Finanzministerium geändert werden und es ist entscheidend, über die neuesten Ankündigungen informiert zu bleiben.
Befreite und Nullsatz-Lieferungen
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Nullsatz: Export von Waren und Dienstleistungen, exportbezogene Dienstleistungen und internationaler Transport.
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Befreit: Bank-, Finanz- und Versicherungsdienstleistungen; Postdienste; Bildung; Immobilienübertragungen; medizinische Dienstleistungen und Ausrüstung; Edelmetalle und -steine; Wetten und Glücksspiel; öffentlicher Verkehr; landwirtschaftliche Produkte (einschließlich Vieh, Saatgut, Futtermittel und Pestizide); Bücher, Zeitungen und Zeitschriften; Grundnahrungsmittel und Babynahrung; Dieselkraftstoff; Solarausrüstung zur Stromerzeugung (ab dem 31. Dezember 2023). Beachten Sie, dass Befreiungen zeitlich begrenzt sein können.
Berechnung und Verwaltung der Mehrwertsteuer
Der Sayrafa-Kurs wird zur Berechnung der Mehrwertsteuer verwendet, wenn der Preis von Waren oder Dienstleistungen in Fremdwährung angegeben ist. Es ist wichtig, alle Aktualisierungen oder Klarstellungen des Finanzministeriums zur Verwendung des Wechselkurses für Mehrwertsteuerberechnungen zu beachten.
Die Mehrwertsteuer in Libanon wird durch das Mehrwertsteuergesetz Nr. 7308 und nachfolgende Änderungen geregelt. Es ist wichtig, aktualisierte offizielle Quellen zu konsultieren und professionellen Rat für spezifische Situationen einzuholen. Das libanesische Steuersystem unterliegt Änderungen und Vorschriften können komplex sein, was die Bedeutung einer Expertenberatung unterstreicht. Unternehmen, die in Libanon tätig sind oder tätig werden wollen, sollten diese Vorschriften sorgfältig berücksichtigen und über potenzielle Aktualisierungen informiert bleiben. Die Verwendung eines Libanesischen Pfund (LBP) zu USD Konverters kann für international tätige Unternehmen nützlich sein.
Das libanesische Steuersystem bietet verschiedene Anreize für Unternehmen und Einzelpersonen.
Unternehmenssteueranreize
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Standard-Steuersatz für Unternehmen: 17% (ein regional wettbewerbsfähiger Satz).
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Steuerbefreiungen: Vollständige Steuerbefreiungen für spezifische Branchen und Einheiten, einschließlich:
- Holdinggesellschaften
- Offshore-Unternehmen (dieses Regime könnte Änderungen unterliegen)
- Bildungseinrichtungen
- Krankenhäuser
- Genossenschaften
- Gewerkschaften
- Lokale Luft- und Seetransportunternehmen
- Touristische Einrichtungen.
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Tripoli Economic Zone (TSEZ): Unternehmen, die in der TSEZ ansässig sind, können von mehreren Befreiungen profitieren, darunter:
- Steuerbefreiung für Unternehmensgewinne bei Investitionen über US$300.000 (äquivalent in libanesischen Pfund) mit mindestens 50% libanesischen Mitarbeitern.
- Befreiungen von Mehrwertsteuer, Zöllen und Verbrauchsteuern auf Ausrüstung und Lieferungen, die innerhalb der TSEZ bleiben.
- Steuerbefreiung auf Gehälter der Arbeitnehmer.
- Befreiung von Grundsteuern für Geschäftsgebäude innerhalb der TSEZ.
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Paketvertragsabkommen (PDC): Die Investment Development Authority of Lebanon (IDAL) kann Befreiungen von bis zu 100% sowohl auf Unternehmenssteuern als auch auf Projektausschüttungen für bis zu 10 Jahre gewähren. Weitere Ermäßigungen sind bei den Kosten für Grundstücksregistrierung, Arbeitserlaubnisse und Baugenehmigungen durch Verhandlung mit der Regierung möglich.
Individuelle Steueranreize
- Familienabzüge: Einzelpersonen können Familienabzüge zwischen LL 450 Millionen und LL 900 Millionen geltend machen.
- Transportzulage: LL 450.000 pro Arbeitstag.
- Abfindungssteuerbefreiung: Abfindungszahlungen an Mitarbeiter zwischen dem 15. Februar 2024 und dem 31. Dezember 2025 sind von der Lohnsteuer befreit.
- Progressive Einkommensteuersätze: Einzelpersonen und Geschäftspartner unterliegen progressiven Einkommensteuersätzen von 4% bis 21%. Die genauen Schwellenwerte können sich ändern und erfordern weitere Untersuchungen.
Sonstige steuerliche Überlegungen
- Keine lokalen/regionalen Steuern: Unternehmen unterliegen keinen Steuern auf lokaler oder regionaler Ebene.
- Neutralität der ausländischen Investitionen: Die libanesische Steuerstruktur unterscheidet im Allgemeinen nicht zwischen ausländischen und inländischen Investitionen.
- Doppelbesteuerungsabkommen: Der Libanon verfügt über ein Netzwerk von Doppelbesteuerungsabkommen, obwohl die Einzelheiten weiterer Untersuchungen bedürfen.
- Überprüfung der Steueranreize: Der Libanon führt derzeit eine Steuerreform durch. Künftige Änderungen bei Steueranreizen und -vorschriften sind möglich.
Allgemeine Investitionsanreize im Libanon
- Investitionsgesetz Nr. 360 (2001, geändert): Bietet Steueranreize für qualifizierende Projekte.
- Kafalat-Garantierte Kredite: Diese Kredite profitieren von Zinssubventionen, die vom libanesischen Finanzministerium bereitgestellt und von der Zentralbank verwaltet werden. Diese Kredite bieten eine Teilgarantie für Kreditgeber und reduzieren somit das Risiko, was es ihnen ermöglicht, Unternehmen günstigere Kreditkonditionen anzubieten.
Hinweis: Diese Informationen sind aktuell zum 5. Februar 2025 und könnten aufgrund laufender wirtschaftlicher Entwicklungen und potenzieller rechtlicher Änderungen im Libanon Änderungen unterliegen. Konsultieren Sie einen Steuerfachmann für die aktuellsten und persönlichsten Ratschläge.