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Libanon

Steuerpflichten Detailliert

Erfahren Sie mehr über die Steuerpflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern in Libanon

Steuerpflichten des Arbeitgebers

In Libanon sind Arbeitgeber verpflichtet, zum Nationalen Sozialversicherungsfonds (NSSF) beizutragen, um Leistungen für ihre Mitarbeiter bereitzustellen. Die Beiträge sind wie folgt:

Mutterschafts- und Krankheitsleistungen

Arbeitgeber sind verpflichtet, 8 % des Bruttogehalts eines Mitarbeiters zu den Mutterschafts- und Krankheitsleistungen beizutragen. Es gibt eine monatliche Höchstgrenze für diese Beiträge.

Familienleistungen

Für Familienleistungen ist ein Beitrag von 6 % des Bruttogehalts eines Mitarbeiters erforderlich, ebenfalls mit einer monatlichen Höchstgrenze.

Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Arbeitgeber müssen 8,5 % des gesamten Jahreseinkommens des Mitarbeiters zu einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses beitragen. Für diesen Beitrag gibt es keine Höchstgrenze.

Arbeitgeber sind auch dafür verantwortlich, die Einkommensteuer (PIT) von den Gehältern der Mitarbeiter einzubehalten. Dies basiert auf einem progressiven Steuersatzsystem. Die spezifischen Steuerklassen und -sätze können auf zuverlässigen Quellen gefunden werden.

Körperschaftssteuer

Unternehmen im Libanon unterliegen einem Körperschaftssteuersatz. Der aktuelle Satz kann auf zuverlässigen Quellen gefunden werden.

Regelmäßige Updates

Steuergesetze und -vorschriften im Libanon können sich ändern. Arbeitgeber sollten regelmäßig zuverlässige Quellen konsultieren, um auf dem Laufenden zu bleiben.

Ausländische Mitarbeiter

Ausnahmen oder Sonderregelungen können die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge für ausländische Mitarbeiter beeinflussen.

Professionelle Beratung

Es wird empfohlen, einen Steuerberater oder Buchhalter zu konsultieren, der auf libanesisches Steuerrecht spezialisiert ist, um ein genaues Verständnis der spezifischen Steuerverpflichtungen eines Arbeitgebers zu erhalten.

Steuerabzüge für Arbeitnehmer

In Libanon unterliegt das Einkommen der Arbeitnehmer einem progressiven Steuersystem, was bedeutet, dass der Steuersatz mit steigendem Einkommen zunimmt. Die neuesten Steuersätze für Löhne und Gehälter gemäß dem Haushaltsgesetz 2022 und beibehalten bis 2024 sind wie folgt:

  • 2% auf Jahreseinkommen zwischen LBP 18 Millionen und LBP 45 Millionen
  • 4% auf Jahreseinkommen zwischen LBP 45 Millionen und LBP 90 Millionen
  • 7% auf Jahreseinkommen zwischen LBP 90 Millionen und LBP 150 Millionen
  • 11% auf Jahreseinkommen zwischen LBP 150 Millionen und LBP 225 Millionen
  • 15% auf Jahreseinkommen zwischen LBP 225 Millionen und LBP 450 Millionen
  • 20% auf Jahreseinkommen zwischen LBP 450 Millionen und LBP 675 Millionen
  • 25% auf Jahreseinkommen über LBP 675 Millionen

Renten und ähnliche Leistungen werden mit der Hälfte der oben genannten Sätze besteuert.

Sozialversicherungsbeiträge

Arbeitnehmer in Libanon unterliegen auch obligatorischen Sozialversicherungsbeiträgen. Diese Beiträge decken:

  • Mutterschafts- und Krankengeld: 8% des Bruttolohns
  • Familienbeihilfe: 6% des Bruttolohns
  • Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses: 8,5% des Bruttolohns

Der Arbeitnehmer zahlt etwa 3,5% seines Bruttolohns, während der Arbeitgeber die restlichen 22,5% beiträgt.

Persönliche Freibeträge

Das libanesische Steuerrecht sieht persönliche Freibeträge vor, die Ihr zu versteuerndes Einkommen reduzieren. Diese Freibeträge werden häufig angepasst, daher ist es am besten, sich bei den libanesischen Steuerbehörden nach den aktuellsten Zahlen zu erkundigen.

Ausnahmen

Bestimmte Einkommensarten können in Libanon von der Besteuerung ausgenommen sein. Diese können umfassen:

  • Repräsentationszulagen: Ein Prozentsatz des Grundgehalts kann steuerfrei sein, typischerweise bis zu 10%.
  • Transportzulagen: Arbeitgeber gewähren oft Transportzulagen, die bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei und von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit sind. Der aktuelle Satz wird periodisch angepasst.

Wichtige Hinweise

Steuergesetze und -vorschriften in Libanon ändern sich regelmäßig. Konsultieren Sie immer die offiziellen Steuerbehörden oder einen Steuerberater für die genauesten und aktuellsten Informationen.

Mehrwertsteuer

Der Standard-Mehrwertsteuersatz (MwSt) in Libanon beträgt derzeit 11%. Dieser Satz gilt für die meisten Dienstleistungen, es sei denn, sie sind speziell mit null Prozent besteuert oder befreit.

Null-Prozent-Dienstleistungen

Null-Prozent-Dienstleistungen sind solche, die steuerpflichtig sind, aber mit einem Satz von 0% besteuert werden. Diese Behandlung wird oft auf Exporte und damit verbundene Dienstleistungen angewendet, um den internationalen Handel zu fördern. Dienstleistungen, die in diese Kategorie fallen, umfassen den Export von Dienstleistungen aus dem Libanon, Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Export von Waren wie Frachtkosten und Versicherungen sowie den internationalen Transport von Passagieren oder Gütern.

Steuerbefreite Dienstleistungen

Bestimmte Dienstleistungen sind in Libanon von der Mehrwertsteuer befreit. Auf diese Dienstleistungen wird keine Mehrwertsteuer erhoben, und Unternehmen, die diese Dienstleistungen erbringen, können die Vorsteuer auf Kosten im Zusammenhang mit der Dienstleistung nicht zurückfordern. Beispiele für mehrwertsteuerbefreite Dienstleistungen in Libanon umfassen Finanzdienstleistungen wie Bank- und Versicherungsleistungen, Bildungsdienstleistungen, Gesundheitsdienstleistungen sowie bestimmte kulturelle und künstlerische Dienstleistungen.

Ort der Leistungserbringung

Die Regeln zum Ort der Leistungserbringung bestimmen, ob eine Dienstleistung in Libanon steuerpflichtig ist. Bei Business-to-Business (B2B)-Transaktionen gilt der Ort der Leistungserbringung als der Ort, an dem der Kunde ansässig ist, vorbehaltlich möglicher Ausnahmen wie Dienstleistungen im Zusammenhang mit unbeweglichem Vermögen. Bei Business-to-Consumer (B2C)-Transaktionen ist der Ort der Leistungserbringung in der Regel dort, wo der Lieferant ansässig ist.

Reverse-Charge-Mechanismus

Libanon wendet einen Reverse-Charge-Mechanismus an. Das bedeutet, dass, wenn ein libanesisches Unternehmen Dienstleistungen von einem ausländischen Lieferanten erhält, bei denen die Lieferung in Libanon steuerpflichtig wäre, das libanesische Unternehmen die Mehrwertsteuer selbst bewerten und abführen muss.

Vorsteuerabzug

Unternehmen können in der Regel die Vorsteuer zurückfordern, die auf Einkäufe im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Lieferungen gezahlt wird. Allerdings ist die Vorsteuer auf steuerbefreite Dienstleistungen nicht rückforderbar. Es kann auch Einschränkungen beim Vorsteuerabzug für bestimmte Ausgaben geben, wie z.B. Unterhaltungskosten.

Mehrwertsteuerregistrierung und -einhaltung

Unternehmen, die eine bestimmte jährliche Umsatzschwelle überschreiten, müssen sich für die Mehrwertsteuer registrieren. Die aktuelle Schwelle kann sich ändern, daher ist es wichtig, die neuesten Anforderungen bei den libanesischen Steuerbehörden zu überprüfen. Mehrwertsteuerregistrierte Unternehmen müssen periodische Mehrwertsteuererklärungen einreichen und die erhobene Mehrwertsteuer abführen.

Steuervergünstigungen

Die Investment Development Authority of Lebanon (IDAL) bietet mehrere Steueranreize, um Investitionen in den Libanon zu fördern. Diese Anreize sind über den Package Deal Contract (PDC) für Projekte in bestimmten vorrangigen Sektoren verfügbar, die spezifische Kriterien erfüllen. Die Anreize umfassen bis zu 100% Befreiung von der Körperschaftssteuer (CIT) für bis zu 10 Jahre, bis zu 100% Befreiung von der Steuer auf Dividenden im Zusammenhang mit dem Projekt für bis zu 10 Jahre, bis zu 100% Befreiung von den Grundbucheintragungsgebühren, bis zu 50% Reduktion der Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungsgebühren und bis zu 50% Reduktion der Baugenehmigungsgebühren.

Anreize für Holdinggesellschaften

Der Libanon bietet Steuervergünstigungen für Holdinggesellschaften, was ihn zu einem attraktiven Standort für regionale Hauptsitze macht. Diese Vorteile umfassen, dass Dividenden, die von ausländischen Tochtergesellschaften erhalten werden, im Allgemeinen von der Körperschaftssteuer befreit sind, Zinserträge, die von Holdinggesellschaften aus dem Ausland erhalten werden, in Libanon steuerfrei sind, Holdinggesellschaften eine 10% Steuer auf Zinsen zahlen, die aus Darlehen stammen, die für weniger als drei Jahre an Unternehmen im Libanon gewährt werden (vorbehaltlich bestimmter Bedingungen), und eine 5% Steuer auf Managementgebühren, die von Holdinggesellschaften von Unternehmen im Libanon erhalten werden (vorbehaltlich bestimmter Bedingungen).

Anreize für den Industrie- und Agrarsektor

Industrieunternehmen, die Betriebsgewinne zur Finanzierung bestimmter Kapitalinvestitionen verwenden, können von einer CIT-Befreiung von bis zu 50% für bis zu vier Jahre profitieren, vorausgesetzt, die Befreiung übersteigt nicht die ursprüngliche Investition. Projekte in ausgewiesenen Entwicklungszonen können für eine CIT-Befreiung von bis zu 75% in Frage kommen. Spezifische Steueranreize und Zollbefreiungen sind für den Agrarsektor verfügbar.

Offshore-Unternehmen

Offshore-Unternehmen im Libanon profitieren von einer vollständigen Befreiung von der Körperschaftssteuer. Sie zahlen eine feste jährliche Steuer von etwa LBP 1.000.000. Von Offshore-Unternehmen ausgeschüttete Dividenden sind von der Quellensteuer befreit. Ausländische Mitarbeiter erhalten eine Steuerermäßigung auf ihre Gehälter.

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