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ÖsterreichSteuerpflichten Detailliert

Erfahren Sie mehr über die Steuerpflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern in Österreich

Steuerpflichten des Arbeitgebers

Stand heute, dem 5. Februar 2025, stehen österreichische Arbeitgeber vor mehreren steuerlichen Verpflichtungen in Bezug auf ihre Mitarbeiter. Diese Verpflichtungen umfassen Einkommenssteuer, Sozialversicherungsbeiträge und andere Abgaben.

Einkommenssteuer

  • Einbehaltung und Meldung: Arbeitgeber ziehen die Einkommenssteuer direkt vom Gehalt der Mitarbeiter ab und überweisen sie bis zum 15. des Folgemonats an die österreichische Steuerbehörde. Eine jährliche Einkommenssteuererklärung für jeden Mitarbeiter ist bis Ende Februar fällig (oder Ende Januar für nicht-elektronische Einreichungen).
  • Steuersätze: Die Einkommenssteuersätze sind progressiv und reichen von 0% bis 55%. Die spezifischen Sätze für 2025 sind wie folgt:
    • Bis zu €11.693: 0%
    • €11.693 bis €19.134: 20%
    • €19.134 bis €32.075: 30%
    • €32.075 bis €62.080: 41%
    • €62.080 bis €93.120: 48%
    • €93.120 bis €1.000.000: 50%
    • Über €1.000.000: 55%
  • Sonderzahlungen: "Sonderzahlungen", wie das 13. und 14. Monatsgehalt, werden steuerlich begünstigt behandelt. Die ersten €620 sind steuerfrei. Der restliche Betrag wird mit 6% versteuert, bis zu einem Sechstel des jährlichen Regelgehalts.
  • Steuererklärung: Mitarbeiter sind grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, wenn ihr Einkommen ausschließlich aus Beschäftigung stammt. Falls erforderlich, ist die Frist der 30. April des Folgejahres oder der 30. Juni für elektronische Einreichungen. Bei Nutzung eines Steuerberaters verlängert sich die Frist auf den 31. März des zweitfolgenden Jahres.

Sozialversicherungsbeiträge

  • Mitarbeiter- und Arbeitgeberbeiträge: Sowohl Mitarbeiter als auch Arbeitgeber zahlen Beiträge zum Sozialversicherungssystem, das Kranken-, Unfall-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung abdeckt.
  • Sätze und Basis: Der Beitragssatz für Mitarbeiter beträgt 18,07% für Regelzahlungen und 17,07% für Sonderzahlungen. Der Arbeitgeberbeitrag beträgt 20,98% auf Regelzahlungen und 20,48% auf Sonderzahlungen. Diese Beitragssätze werden auf Basis des Bruttolohns der Regel- und Sonderzahlungen berechnet. Regelzahlungen haben eine monatliche Beitragsbemessungsgrundlage von €6.060, während die Bemessungsgrundlage für Sonderzahlungen jährlich €12.900 beträgt.
  • EU-Vorschriften und -Abkommen: Die EU-Verordnung 883/2004 und verschiedene Sozialversicherungsabkommen können bestimmte Arbeitnehmer, wie z. B. längerfristig entsandte Geschäftsreisende, von österreichischen Sozialversicherungsbeiträgen befreien.

Sonstige Steuern und Abgaben

  • Familienlastenausgleichsfonds (FLAF): Arbeitgeber leisten einen Beitrag von 3,7% des Bruttogehalts an den FLAF.
  • Kommunalsteuer: Eine Steuer von 3% auf die Bruttomonatsgehälter gilt für Arbeitgeber mit einer Betriebsstätte in Österreich.
  • Kammerumlage: Mitglieder der österreichischen Wirtschaftskammer zahlen einen zusätzlichen Beitrag, der je nach Bundesland zwischen 0,31% und 0,40% liegt.
  • Öffi-Ticket-Abgabe (Wien): Arbeitgeber in Wien zahlen €2 pro Woche und Mitarbeiter für den öffentlichen Nahverkehr.

Allgemeine Informationen

  • Anmeldung: Vor der Lohnverrechnung müssen sich Arbeitgeber bei der lokalen Steuerbehörde und der Sozialversicherungsbehörde anmelden.
  • Gehaltszyklus: Gehälter werden in der Regel monatlich, bis zum letzten Arbeitstag des Monats, gezahlt.
  • Mindestlohn: Obwohl es keinen gesetzlichen Mindestlohn gibt, gewährleistet das österreichische Gesetz gegen Lohn- und Sozialdumping ähnliche Lohnbedingungen innerhalb derselben Branche. Ein Richtwert beträgt €1.700 pro Monat für Vollzeitbeschäftigte.
  • Arbeitszeiten: Die normale Arbeitswoche beträgt allgemein 38,5 oder 40 Stunden, mit maximal 12 Stunden pro Tag (inklusive Überstunden).

Es ist wichtig zu beachten, dass diese Informationen ab dem 5. Februar 2025 aktuell sind und aufgrund von gesetzlichen oder regulatorischen Änderungen Änderungen unterliegen können. Es wird immer empfohlen, einen Steuerberater für eine individuelle Beratung zu konsultieren.

Steuerabzüge für Arbeitnehmer

In Österreich umfassen steuerliche Abzüge für Arbeitnehmer die Einkommensteuer, Sozialversicherungsbeiträge und weitere mögliche Abzüge für spezifische Ausgaben und Freibeträge.

Einkommensteuer

  • Progressive Steuersätze: Das österreichische Einkommenssteuersystem verwendet progressive Sätze, was bedeutet, dass Personen mit höherem Einkommen einen größeren Prozentsatz ihres Einkommens als Steuer zahlen. Für 2025 gelten folgende Steuerklassen:
    • Bis zu €13.308: 0%
    • €13.308 bis €21.617: 20%
    • €21.617 bis €35.836: 30%
    • €35.836 bis €69.166: 40%
    • €69.166 bis €103.072: 48%
    • €103.072 bis €1.000.000: 50%
    • Über €1.000.000: 55%
  • Steuerfreibetrag: Ein Grundbetrag von Einkommen (€19.618,53 für Arbeitnehmer im Jahr 2025 ohne 13./14. Gehalt) ist steuerfrei, inklusive bestimmter Steuerabzüge wie dem Verkehrsabsetzbetrag.
  • Lohnsteuer: Arbeitgeber ziehen die Einkommensteuer direkt monatlich vom Gehalt der Arbeitnehmer ab und überweisen sie an die Steuerbehörden.
  • Sonderzahlungen (13./14. Gehalt): Diese Zahlungen werden bis zu bestimmten Grenzen in der Regel mit einem niedrigeren Satz von 6% besteuert, wobei die ersten €620 steuerfrei sind.
  • Arbeitnehmerveranlagung: Arbeitnehmer müssen in der Regel keine jährliche Steuererklärung abgeben, wenn ihr einziges Einkommen der Lohnsteuer unterliegt. Es wird jedoch empfohlen, eine Steuererklärung einzureichen, um Abzüge geltend zu machen oder wenn sich die Einkommensverhältnisse im Laufe des Jahres ändern. Die Frist für die Einreichung in Papierform ist der 30. April des folgenden Jahres, und die elektronische Einreichung (über FinanzOnline) ist bis zum 30. Juni möglich.

Sozialversicherungsbeiträge

  • Beitragszahlungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern: Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber zahlen Beiträge in das Sozialversicherungssystem.
  • Beitragssatz: Der Gesamtbeitrag beträgt in der Regel ca. 37,45% des Bruttogehalts des Arbeitnehmers, wobei der Arbeitnehmeranteil direkt vom Gehalt abgezogen wird.
  • Versicherungsschutz: Sozialversicherungsbeiträge decken Krankenversicherung, Renten, Arbeitslosenversicherung und andere Leistungen ab.

Weitere Abzüge und Freibeträge

  • Berufskosten: Arbeitnehmer können bestimmte Berufskosten, einschließlich Kosten für das Homeoffice (bis zu €300 ab 2024), Arbeitsmittel, Fortbildungskosten und Fahrten, abziehen. Eine Pauschale von €132 gilt, wenn keine spezifischen Ausgaben angegeben sind.
  • Sonderausgaben: Für bestimmte Ausgaben wie Kirchensteuer, bestimmte Spenden und Steuerberatungskosten sind Abzüge möglich.
  • Außergewöhnliche Belastungen: Abzüge sind für außergewöhnliche Belastungen möglich, wie z.B. hohe Gesundheitskosten oder Kinderbetreuungskosten, die bestimmte Schwellen überschreiten.
  • Freibeträge: Verschiedene Freibeträge, wie der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag und das Pendlerpauschale, können das zu versteuernde Einkommen reduzieren.

Diese Informationen sind aktuell bis zum 5. Februar 2025 und können Änderungen unterliegen.

Mehrwertsteuer

Österreichische Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer, USt) ist eine Verbrauchssteuer, die auf die meisten Waren und Dienstleistungen erhoben wird.

Mehrwertsteuersätze

  • Standardsatz: 20% (19% in Jungholz und Mittelberg). Dies gilt für die meisten Waren und Dienstleistungen, die nicht unter ermäßigte oder null Sätze fallen.
  • Ermäßigter Satz (1): 13%. Gilt für bestimmte Waren und Dienstleistungen wie bestimmte Lebensmittel, Eintritt zu Sport- und Kulturveranstaltungen, Wein und einige landwirtschaftliche Lieferungen.
  • Ermäßigter Satz (2): 10%. Gilt für bestimmte Lebensmittel, Restaurant- und Cateringservices, Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Personenbeförderung und Arzneimittel.
  • Nullsatz: 0%. Gilt für innergemeinschaftliche und internationale Transporte, Exporte und bestimmte Importe.

Mehrwertsteuerregistrierung

Ab dem 1. Januar 2025 beträgt die jährliche Umsatzgrenze für die obligatorische Mehrwertsteuerregistrierung von in Österreich ansässigen Unternehmen 55.000 €. Für nicht ansässige Unternehmen gibt es keine Umsatzgrenze. Für in der EU ansässige Unternehmen, die Waren online an österreichische Verbraucher verkaufen, beträgt die Schwelle für Fernverkäufe 10.000 €. Unternehmen, die an Fulfillment-Programmen mit österreichischen Lagern teilnehmen, müssen sich ebenfalls registrieren. Eine österreichische Mehrwertsteuernummer besteht aus dem Präfix „ATU“ gefolgt von acht Ziffern.

Mehrwertsteuererklärung und -zahlung

  • Monatliche Erklärungen: Unternehmen mit einem jährlichen Umsatz von mehr als 100.000 €.
  • Vierteljährliche Erklärungen: Unternehmen mit einem jährlichen Umsatz zwischen 55.000 € und 100.000 €.
  • Jahreserklärung (Umsatzsteuererklärung): Erforderlich für alle registrierten Unternehmen und fasst die Transaktionen des Jahres zusammen. Die Frist ist der 30. April des Folgejahres für Papierübermittlungen und der 30. Juni für elektronische Übermittlungen über FinanzOnline.
  • Zahlungsfrist: Mehrwertsteuerzahlungen sind bis zum 15. Tag des zweiten Monats nach dem Berichtszeitraum (Monat oder Quartal) fällig.

Steuerbefreite Waren und Dienstleistungen

Mehrere Waren und Dienstleistungen sind von der österreichischen Mehrwertsteuer befreit. Dazu gehören Gesundheitsversorgung, Bildung, Finanzdienstleistungen, Vermietung von unbeweglichem Vermögen (ausgenommen Wohnimmobilien), Wetten und Glücksspiele, Wohlfahrtsdienste und bestimmte Kunstformen.

Kleinunternehmerregelung

Unternehmen mit einem jährlichen Umsatz von nicht mehr als 55.000 € (ab 2025) können die Kleinunternehmerregelung wählen, die es ihnen ermöglicht, keine Mehrwertsteuer zu erheben. Dies gilt auch für in der EU ansässige Unternehmen, wenn ihr gesamter EU-Umsatz 100.000 € nicht übersteigt. Diese Informationen sind aktuell ab dem 5. Februar 2025, und die Vorschriften können sich ändern. Für genaue Details zu spezifischen Umständen, konsultieren Sie bitte einen Steuerberater.

Steuervergünstigungen

In Österreich stehen verschiedene Steueranreize für Unternehmen, Privatpersonen und spezifische Aktivitäten wie Forschung und Entwicklung zur Verfügung.

Individuelle Steueranreize

  • Persönliche Freibeträge: Dies sind Steuervergünstigungen, die von der zu zahlenden Steuer abgezogen werden, und schließen Freibeträge für den Transport, Alleinstehende, Alleinverdiener und Pensionisten ein. Es gelten spezifische Beträge und Einkommensgrenzen. Ab 2025 beträgt der Transportfreibetrag €487. Alleinverdiener mit einem Kind erhalten €601, mit zwei Kindern €813, mit einem zusätzlichen Betrag von €268 pro Kind. Der Pensionistenfreibetrag kann je nach bestimmten Kriterien wie Familienstand und Einkommensniveau bis zu €1.476 betragen.

  • Familienbeihilfe: Dies ist eine monatliche Barleistung für Kinder bis zum Alter von 18 Jahren (oder 24, wenn sie in Ausbildung oder behindert sind) und variiert je nach Alter des Kindes. Die Beihilfe ist davon abhängig, dass keine ausländischen Kinderleistungen bezogen werden, und reicht von €138,40 bis €171,80 pro Monat, abhängig vom Alter des Kindes.

  • Anpassung der Steuersätze: Für 2025 wurden die Einkommensteuersätze an die Inflation angepasst. Der Steuerfreibetrag ist auf €13.308 gestiegen. Die Steuersätze bleiben bei 0% (bis €13.308), 20% (€13.309-€21.617), 30% (€21.618-€35.836), 40% (€35.837-€69.166), 48% (€69.167-€103.072), 50% (€103.073-€1.000.000) und 55% (über €1.000.000).

  • Zuwandernde Wissenschaftler und Forscher: Steuerliche Vorteile stehen für berechtigte ausländische Forscher und Wissenschaftler zur Verfügung, einschließlich eines Umzugszuschusses für bis zu fünf Jahre (30% Abzug vom Einkommen aus wissenschaftlichen Tätigkeiten) und der Eliminierung zusätzlicher Steuerlasten auf bestimmte ausländische Einkommen für bis zu 10 Jahre.

Unternehmenssteueranreize

  • Forschung und Entwicklung (F&E): Ein F&E-Steuerguthaben ist verfügbar, erfordert jedoch die Genehmigung durch die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2012 beginnen. Der Antrag wird nach dem Geschäftsjahr gestellt und beinhaltet die Beschreibung von Projekten und den Nachweis der Einhaltung von Anforderungen.

  • Investitionsprämie: Es stehen Steuergutschriften von 10% oder 15% für Investitionen in bestimmte abschreibbare Sachanlagen zur Verfügung, die auf €1 Million pro Jahr begrenzt sind.

  • Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmen: Ab dem 1. Januar 2025 können Kleinunternehmen, die in anderen EU-Mitgliedstaaten gegründet wurden, unter bestimmten Bedingungen die Umsatzsteuerbefreiung in Österreich nutzen.

  • Elektrofahrzeug-Anreize: Unternehmen profitieren von Befreiungen von der KFZ-Steuer, Investitionsanreizen für Käufe und Befreiungen von der Umweltsteuer für emissionsfreie Autos. Mitarbeiter profitieren von Steuerbefreiungen für den Privatgebrauch von Firmen-Elektrofahrzeugen.

Weitere Steueranreize

  • Spenden: Privatpersonen können Spenden an bestimmte wissenschaftliche und künstlerische Institutionen bis zu 10% ihres zu versteuernden Einkommens abziehen.

  • Doppelbesteuerungsabkommen: Entlastung von österreichischen Quellensteuern ist im Rahmen anwendbarer Doppelbesteuerungsabkommen entweder durch Entlastung an der Quelle oder Erstattungsverfahren verfügbar.

Antragsverfahren

Spezifische Antragsverfahren variieren je nach Steueranreiz. Einige erfordern Anträge beim zuständigen Finanzamt, oft in Verbindung mit der jährlichen Steuererklärung. Andere erfordern separate Anträge bei spezifischen Agenturen wie der FFG für F&E-Anreize. Für Anreize im Zusammenhang mit internationaler Besteuerung könnten spezifische Formulare und Unterlagen erforderlich sein. Konsultieren Sie stets offizielle Quellen und Steuerberater für die neuesten Informationen und spezifischen Anforderungen, da sich Steuergesetze ändern können.

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