Austria betreibt ein umfassendes Steuersystem, das Einkommensteuer, Sozialversicherungsbeiträge und verschiedene andere Abgaben umfasst. Für Arbeitgeber, die in Österreich tätig sind, ist das Verständnis und die Einhaltung der payroll tax obligations entscheidend für eine rechtmäßige und konforme Beschäftigung. Dies beinhaltet die korrekte Berechnung und Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen für die Mitarbeitenden sowie die Einhaltung strenger Meldepflichten.
Die Verwaltung dieser Verpflichtungen erfordert Sorgfalt, da Fehler zu Strafen und Verzugszinsen führen können. Sowohl Arbeitgeber als auch Mitarbeitende haben spezifische Verantwortlichkeiten hinsichtlich Beiträgen und Meldepflichten, die hauptsächlich durch den monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnungsprozess geregelt werden. Das System ist darauf ausgelegt, dass Steuern und Sozialversicherungsbeiträge effizient an der Quelle des Einkommens eingezogen werden.
Arbeitgeber Sozialversicherung und payroll tax obligations
Arbeitgeber in Österreich sind verantwortlich für die Beiträge zum Sozialversicherungssystem im Namen ihrer Mitarbeitenden, zusätzlich zur Einbehaltung der Mitarbeitendenbeiträge. Diese Beiträge decken verschiedene Zweige der Sozialversicherung ab, einschließlich Kranken-, Pensions-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung. Die Beitragssätze werden in der Regel als Prozentsatz des Bruttogehalts des Mitarbeitenden berechnet, bis zu bestimmten Höchstbeitragsgrundlagen.
Für 2025 werden die allgemeinen Sozialversicherungsbeitragsätze für Arbeitgeber voraussichtlich etwa betragen:
| Versicherungsart | Arbeitgeberbeitragssatz |
|---|---|
| Krankenversicherung | ~3,85% |
| Pensionsversicherung | ~12,55% |
| Arbeitslosenversicherung | ~3,00% (variabel je nach Gehalt) |
| Unfallversicherung | ~1,20% |
Hinweis: Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung können je nach Gehaltsniveau variieren.
Zusätzlich zur Sozialversicherung müssen Arbeitgeber auch Beiträge zu anderen Fonds und Abgaben leisten, darunter:
- Familienlastenausgleichsfonds (FLAF): ca. 3,9% des Bruttogehalts.
- Wohnungsförderungsfonds (WF): ca. 0,5% des Bruttogehalts (kann je nach Region leicht variieren).
- Insolvenzausgleichsfonds (IEF): ca. 0,1% des Bruttogehalts.
- Pendlerpauschale: ein kleiner fixer Betrag pro Mitarbeiter und Monat.
Diese Arbeitgeberbeiträge werden auf das Bruttogehalt des Mitarbeitenden bis zu den jeweiligen Höchstbeitragsgrundlagen für die Sozialversicherung berechnet. Die Höchstbeitragsgrundlage für die monatliche Sozialversicherung wird jährlich angepasst und wird in 2025 höher sein als in früheren Jahren. Die Beiträge werden in der Regel monatlich an die zuständige Sozialversicherung abgeführt.
Einkommenssteuerpflicht und Lohnsteuerabzug
Arbeitgeber sind verpflichtet, die einkommenssteuer (Lohnsteuer) von den Bruttogehältern ihrer Mitarbeitenden bei jeder Abrechnung zu behalten. Österreich verfügt über ein progressives Einkommensteuersystem, d.h. höher Verdienende zahlen einen höheren Prozentsatz ihres Einkommens an Steuer. Die zu behaltende Steuer hängt vom Bruttogehalt, der Steuerklasse, dem Familienstand und etwaigen Zulagen oder Abzügen ab.
Die Einkommensteuerklassen und -sätze für 2025 werden voraussichtlich progressiv gestaltet. Während die genauen Grenzwerte jährlichen Anpassungen unterliegen, wird die generelle progressive Struktur voraussichtlich wie folgt aussehen:
| Jährliches zu versteuerndes Einkommen | Steuer\n\neffekt |
|---|---|
| Bis €12.816 | 0% |
| €12.817 bis €20.816 | 20% |
| €20.817 bis €34.816 | 30% |
| €34.817 bis €66.816 | 41% |
| €66.817 bis €99.266 | 48% |
| Über €99.266 | 55% |
Hinweis: Diese Grenzwerte sind indikativ basierend auf jüngsten Anpassungen und Projektionen für 2025. Der 0%-Bereich umfasst effektiv den Grundfreibetrag.
Arbeitgeber berechnen die monatliche Lohnsteuer anhand des prognostizierten Jahresgehalts des Mitarbeiters, wobei monatliches Gehalt, Sonderzahlungen (wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, die bis zu bestimmten Grenzen niedriger besteuert werden können) sowie Angaben des Mitarbeiters oder der Steuerbehörden (z.B. über das elektronische Steuerkarte-System, ELDA) berücksichtigt werden. Die einbehaltene Steuer ist bis zum 15. des Folgemonats an das Finanzamt abzuführen.
Steuerliche Abzügen und Zulagen für Mitarbeitende
Mitarbeitende in Österreich haben Anspruch auf verschiedene Steuerabzüge und Zulagen, die ihr steuerpflichtiges Einkommen verringern und damit die vom Arbeitgeber einbehaltene Einkommensteuer reduzieren können. Einige gängige Abzüge und Zulagen sind:
- Allgemeiner Absetzbetrag: Ein Grundfreibetrag, der allen Mitarbeitenden zusteht.
- Arbeitnehmerabsetzbetrag: Ein spezieller Abzug für Mitarbeitende.
- Pendlerpauschale: Für Mitarbeitende, die eine gewisse Strecke zur Arbeit pendeln, abhängig von Entfernung und öffentlichem Nahverkehr. Dieser kann oft in die monatliche Lohnabrechnung einkalkuliert werden, wenn der Mitarbeitende die entsprechende Erklärung abgibt.
- Familienbonus Plus: Ein bedeutender Steuerfreibetrag pro Kind, der von einem oder beiden Elternteilen geltend gemacht werden kann und die Steuerlast mindert. Arbeitgeber können diesen in die monatliche Steuerabzug berücksichtigen, wenn der Mitarbeitende das erforderliche Formular (E30) einreicht.
- Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag: Für Alleinverdiener mit Kindern oder Alleinerziehende.
- Sonderausgaben: Bestimmte Ausgaben wie Kirchenbeiträge, freiwillige Krankenversicherung und Spenden können absetzbar sein. Diese werden meist vom Mitarbeitenden in der Jahressteuererklärung geltend gemacht, einige können jedoch direkt vom Dienstanbieter an die Steuerbehörden gemeldet werden.
- Außergewöhnliche Belastungen: Ausgaben aufgrund von Krankheit, Behinderung oder anderen außergewöhnlichen Umständen können absetzbar sein, in der Regel in der Jahressteuererklärung.
Viele Abzüge und Zulagen werden vom Mitarbeitenden über die Jahressteuererklärung geltend gemacht, einige, wie das Pendlerpauschale und der Familienbonus Plus, können jedoch direkt die monatliche Steuerabzug beeinflussen, wenn der Mitarbeitende die erforderlichen Nachweise beim Arbeitgeber einreicht.
Steuerliche Compliance- und Meldefristen
Arbeitgeber in Österreich haben strenge Meldepflichten gegenüber den Sozialversicherungsträgern und Finanzbehörden. Die Einhaltung erfordert eine genaue Berechnung, rechtzeitige Zahlungen und korrekte Meldung aller payroll-relevanten Daten.
Wichtige Meldepflichten umfassen:
- Monatliche Lohn- und Gehaltsmeldung (Lohnzettel): Arbeitgeber müssen monatlich payroll data für jeden Mitarbeitenden elektronisch an die Finanzbehörden (über ELDA) und die Sozialversicherung übermitteln. Dieser Bericht enthält Bruttogehalt, Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile), einbehaltene Lohnsteuer und andere relevante Angaben. Die Frist für Abgabe und Zahlung ist in der Regel der 15. des Folgemonats.
- Jahreszusammenfassung (Lohnzettelübermittlung): Eine jährliche Zusammenfassung der monatlichen payrolls für jeden Mitarbeitenden ist bis Ende Januar des Folgejahres bei den Steuerbehörden einzureichen. Diese bildet die Grundlage für die jährliche Einkommensteuerveranlagung.
- Anmeldung und Abmeldung: Arbeitgeber müssen Mitarbeitende bei der Sozialversicherung vor Arbeitsbeginn anmelden und bei Beendigung abmelden.
- Jährlicher Sozialversicherungsbericht: Ein Jahresbericht, der die Sozialversicherungsbeiträge zusammenfasst, ist ebenfalls erforderlich.
Bei Nichtbeachtung dieser Fristen oder ungenauen Meldungen können Strafen, Zinsen und eventuelle Prüfungen folgen.
Besondere steuerliche Überlegungen für ausländische Mitarbeitende und Unternehmen
Die Beschäftigung ausländischer Mitarbeitender oder der Betrieb als ausländisches Unternehmen in Österreich bringt additional tax considerations mit sich.
- Tax Residency: Die steuerlichen Verpflichtungen einer Person in Österreich hängen von ihrem Tax residency status ab. Inländer werden auf ihr weltweites Einkommen besteuert, Nicht-Inländer in der Regel nur auf in Österreich erzielte Einkünfte. Eine Person gilt in der Regel als ansässig, wenn sie einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat.
- Doppelbesteuerungsabkommen: Österreich besitzt ein umfangreiches Netzwerk an Doppelbesteuerungsabkommen (DTTs) mit vielen Ländern. Diese Abkommen sollen verhindern, dass Einkommen doppelt besteuert wird, und legen oft fest, welches Land vorrangig besteuert, einschließlich der Einkünfte aus Beschäftigung. Die Bestimmungen eines entsprechenden DTT können die Steuerpflicht beim Lohnsteuerabzug für Nichtansässige beeinflussen.
- Betriebsstätte (PE): Ein ausländisches Unternehmen kann der österreichischen Körperschaftsteuer unterliegen, wenn es in Österreich eine Betriebsstätte unterhält. Das Beschäftigen von Mitarbeitenden in Österreich kann je nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Betriebsstätte begründen. Existiert eine Betriebsstätte, ist das ausländische Unternehmen für die Körperschaftsteuer auf ihr apportiertes Einkommen verantwortlich.
- Sozialversicherung für ausländische Mitarbeitende: Die Sozialversicherungspflichten für ausländische Mitarbeitende hängen von ihrem Herkunftsland und den internationalen Abkommen ab (z.B. EU-Regelungen zur Sozialversicherungskoordination oder bilaterale Abkommen). In einigen Fällen bleiben entsandte Mitarbeitende in Österreich vorübergehend in ihrem Heimatland sozialversichert.
Die Navigation durch diese Komplexitäten, insbesondere hinsichtlich Tax Residency, DTTs und Sozialversicherungskoordination, erfordert sorgfältige Abwägung, um die Einhaltung der Vorschriften sowohl für den Arbeitgeber als auch für den ausländischen Mitarbeitenden sicherzustellen.
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