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Steuern in Österreich

Detaillierte Steuerpflichten

Informieren Sie sich über Steuervorschriften für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Österreich.

Österreich taxes overview

Austria verfügt über ein umfassendes Steuersystem, das Einkommensteuer, Sozialversicherungsbeiträge und verschiedene andere Abgaben umfasst. Für Arbeitgeber, die in Österreich tätig sind, ist das Verständnis und die Einhaltung der Lohnsteuerpflichten entscheidend für eine rechtlich einwandfreie Beschäftigung. Dies beinhaltet die korrekte Berechnung und Abführung der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge für die Mitarbeitenden sowie die Einhaltung strenger Berichtspflichten.

Die Verwaltung dieser Verpflichtungen erfordert Sorgfalt, da Fehler zu Strafen und Zinsen führen können. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer haben spezifische Verantwortlichkeiten hinsichtlich Beiträgen und Berichtswesen, die hauptsächlich durch den monatlichen Lohn- und Gehaltsprozess geregelt werden. Das System ist darauf ausgelegt, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge effizient an der Entstehungsstelle zu erheben.

Verpflichtungen des Arbeitgebers im Bereich Sozialversicherung und Lohnsteuer

Arbeitgeber in Österreich sind verpflichtet, zur Sozialversicherung ihrer Mitarbeitenden beizutragen, zusätzlich zur Einbehaltung der Mitarbeitendenbeiträge. Diese Beiträge decken verschiedene Sparten der Sozialversicherung ab, einschließlich Kranken-, Pensions-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung. Die Beitragssätze werden in der Regel als Prozentsatz des Bruttogehalts des Mitarbeiters berechnet, bis zu bestimmten maximalen Beitragsgrundlagen.

Für 2026 wird erwartet, dass die allgemeinen Beitragssätze des Arbeitgebers zur Sozialversicherung ungefähr wie folgt ausfallen:

Versicherungsart Arbeitgeberbeitragssatz
Krankenversicherung 3,78%
Pensionsversicherung 12,55%
Arbeitslosenversicherung 2,95% (variabel je nach Gehalt)
Unfallversicherung 1,10%

Hinweis: Die Sätze für die Arbeitslosenversicherung können je nach Gehaltsniveau des Mitarbeiters variieren.

Neben der Sozialversicherung müssen Arbeitgeber auch Beiträge zu anderen Fonds und Abgaben leisten, darunter:

  • Familienlastenausgleichfonds (FLAG): Etwa 3,9 % des Bruttogehalts.
  • Wohnbauförderungsfonds (WFB): Circa 0,5 % des Bruttogehalts (kann je nach Region leicht variieren).
  • Insolvenzausgleichsfonds (IEF): Ca. 0,1 % des Bruttogehalts.
  • Pendlerpauschale: Ein kleiner Fixbetrag pro Mitarbeiter und Monat.

Diese Arbeitgeberbeiträge werden auf das Bruttogehalt des Mitarbeiters bis zu den jeweiligen Beitragsbemessungsgrundlagen für die Sozialversicherung berechnet. Die monatliche maximale Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung wird jährlich angepasst und liegt im Jahr 2026 voraussichtlich bei €6.930. Die Beiträge sind in der Regel monatlich an die zuständige Sozialversicherungseinrichtung zu zahlen.

Anforderungen an die Einkommenssteuerabzug

Arbeitgeber sind verpflichtet, die Lohnsteuer (Lohnsteuer) monatlich von den Bruttolöhnen ihrer Mitarbeitenden einzubehalten. Österreich verfügt über ein progressives Einkommensteuergesetz, das bedeutet, höherverdienende Personen zahlen einen höheren Prozentsatz ihres Einkommens in Steuern. Die Höhe der einzubehaltenden Steuer hängt vom Bruttolohn, der Steuerklasse, dem Familienstand und etwaigen Freibeträgen oder Abzügen ab.

Die Einkommensteuerbrackets und -sätze für 2026 sind wie folgt gestafft:

Jahresbruttobeträge Steuerquote
Bis €13.539 0%
€13.540 bis €21.992 20%
€21.993 bis €36.458 30%
€36.459 bis €70.365 40%
€70.366 bis €104.859 48%
€104.860 bis €1.000.000 50%
Über €1.000.000 55%

Hinweis: Der Steuerfreibetrag von 0% umfasst im Wesentlichen den Grundfreibetrag.

Der Arbeitgeber berechnet die monatliche Lohnsteuer auf Basis des projektierten Jahresgehalts des Mitarbeiters, unter Berücksichtigung des monatlichen Gehalts, Sonderzahlungen (wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, die ggf. zu einem niedrigeren Steuersatz bis zu bestimmten Grenzen besteuert werden), sowie Informationen, die vom Arbeitnehmer oder den Steuerbehörden (z.B. über das digitale Lohnsteuertarifsystem ELDA) bereitgestellt werden. Die einbehaltene Steuer ist bis zum 15. des Folgemonats an das Finanzamt abzuführen.

Steuerliche Abzüge und Freibeträge für Mitarbeitende

Mitarbeitende in Österreich haben Anspruch auf verschiedene steuerliche Abzüge und Freibeträge, die ihr zu versteuerndes Einkommen und somit die Höhe der vom Arbeitgeber einbehaltenen Einkommensteuer reduzieren können. Einige gängige Abzüge und Freibeträge sind:

  • Allgemeiner Absetzbetrag: Ein Grundfreibetrag für alle Arbeitnehmer.
  • Arbeitnehmerabsetzbetrag: Ein spezieller Freibetrag für Arbeitnehmer.
  • Pendlerpauschale: Für Mitarbeitende, die eine bestimmte Entfernung zur Arbeit pendeln, abhängig von der Entfernung und den verfügbaren öffentlichen Verkehrsmitteln. Dieser kann oft in die monatliche Lohnabrechnung eingerechnet werden, wenn der Mitarbeitende die entsprechende Erklärung abgibt.
  • Familienbonus Plus: Ein bedeutender Steuerfreibetrag pro Kind, der von einem oder beiden Elternteilen geltend gemacht werden kann und die Steuerbelastung mindert. Der Arbeitgeber kann dies in die monatliche Abfuhr einrechnen, wenn der Mitarbeitende das erforderliche Formular (E30) vorlegt.
  • Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag: Für alleinig verdienende Eltern mit Kindern oder alleinerziehende Eltern.
  • Sonderausgaben: Bestimmte Aufwendungen wie Kirchenbeiträge, freiwillige Krankenkassenbeiträge und Spenden können abgesetzt werden. Diese werden oft vom Mitarbeitenden in der jährlichen Steuererklärung geltend gemacht, einige könnten auch direkt an die Steuerbehörden vom Dienstleister gemeldet werden.
  • Außergewöhnliche Belastungen: Ausgaben aufgrund von Krankheit, Behinderung oder anderen außergewöhnlichen Umständen können absetzbar sein und werden meist in der jährlichen Steuererklärung geltend gemacht.

Während viele Abzüge und Freibeträge durch die Mitarbeitenden in ihrer jährlichen Steuererklärung geltend gemacht werden, können einige, wie die Pendlerpauschale und der Familien-Bonus Plus, direkte Auswirkungen auf die monatliche Lohnsteuerabfuhr haben, wenn der Mitarbeitende die erforderlichen Unterlagen beim Arbeitgeber einreicht.

Einhaltung der Steuer- und Berichtspflichten & Fristen

Arbeitgeber in Österreich haben strenge Meldepflichten gegenüber den Sozialversicherungsträgern und den Finanzbehörden. Die Einhaltung ist eine präzise Berechnung, termingerechte Zahlung und korrekte Meldung aller lohnbezogenen Daten.

Wichtige Berichtspflichten umfassen:

  • Monatliche Lohnmeldung (Lohnzettel): Arbeitgeber müssen monatlich elektronische Lohndaten für jeden Mitarbeitenden an die Finanzverwaltung (über ELDA) und die Sozialversicherungseinrichtung übermitteln. Dieser Bericht enthält Bruttogehalt, Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile), einbehaltene Lohnsteuer und weitere relevante Informationen. Der Abgabetermin ist in der Regel der 15. des Folgemonats.
  • Jährliche Zusammenfassung (Lohnzettelübermittlung): Eine jährliche Zusammenfassung der monatlichen Lohndaten für jeden Mitarbeitenden ist bis Ende Januar des Folgejahres an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Sie bildet die Grundlage für die jährliche Einkommensteuerveranlagung.
  • Anmeldung und Abmeldung: Arbeitgeber müssen Mitarbeitende vor Arbeitsbeginn bei der Sozialversicherung anmelden und bei Beendigung abmelden.
  • Jährlicher Sozialversicherungsbericht: Ebenfalls erforderlich ist ein Jahresbericht, der die Sozialversicherungsbeiträge zusammenfasst.

Die Nichteinhaltung dieser Fristen oder die unkorrekte Meldung kann zu Bußgeldern, Zinsen und Prüfverfahren führen.

Steuerliche Sonderregelungen für ausländische Arbeitnehmer und Unternehmen

Die Beschäftigung ausländischer Mitarbeitender oder das Betreiben eines ausländischen Unternehmens in Österreich bringt zusätzliche steuerliche Überlegungen mit sich.

  • Steuerliche Ansässigkeit: Die steuerlichen Verpflichtungen einer Person in Österreich hängen von ihrem Steuerwohnsitz ab. Ansässige werden mit ihrem weltweiten Einkommen besteuert, Nicht-Ansässige nur mit Einkommen aus österreichischer Quelle. Eine Person gilt grundsätzlich als ansässig, wenn sie einen dauerhaften Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat.
  • Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): Österreich hat ein umfangreiches Netz an DBA mit vielen Ländern. Diese Abkommen sollen eine doppelte Besteuerung vermeiden und regeln oft, welches Land das Recht auf Besteuerung bestimmter Einkünfte, einschließlich Beschäftigungseinkommen, hat. Die Bestimmungen eines relevanten DBA können die Lohnsteuerabzugspflichten für ausländische Mitarbeitende beeinflussen.
  • Betriebliches Klima (PE): Ein ausländisches Unternehmen kann der österreichischen Körperschaftsteuer unterliegen, wenn es eine Betriebsstätte in Österreich begründet. Anstellung von Mitarbeitenden in Österreich kann möglicherweise eine Betriebsstätte schaffen, abhängig von Art und Dauer ihrer Tätigkeiten. Existiert eine Betriebsstätte, ist das ausländische Unternehmen für die Körperschaftsteuer auf die darauf entfallenden Gewinne verantwortlich.
  • Sozialversicherung für ausländische Mitarbeitende: Die Sozialversicherungspflichten für ausländische Mitarbeitende hängen vom Herkunftsland und den anwendbaren internationalen Abkommen ab (z.B. EU-Regelungen zur Sozialversicherungskontrolle oder bilaterale Sozialversicherungsabkommen). In einigen Fällen bleiben Mitarbeitende, die nach Österreich entsandt werden, für eine begrenzte Zeit in der Sozialversicherung ihres Heimatlandes versichert.

Die Bewältigung dieser Komplexitäten, insbesondere hinsichtlich Steuerwohnsitz, DBA und sozialversicherungsrechtlicher Koordination, erfordert sorgfältige Prüfung, um sowohl für den Arbeitgeber als auch für den ausländischen Mitarbeitenden die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen.

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