Kostenrechner für Beschäftigungskosten in Österreich
Berechnen Sie Ihre vollständigen Einstellungskosten für Österreich-Mitarbeiter, einschließlich Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Mitarbeiterleistungen und Verwaltungsgebühren. Dieser Gehaltsrechner liefert genaue Schätzungen der Arbeitgeberkosten für fundierte Einstellungsentscheidungen.
Personalkosten berechnen
Aufschlüsselung der Beschäftigungskosten
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Arbeitgebersteuerbeiträge
| Steuerart | Rate | Basis |
|---|---|---|
| Sozialversicherung (Arbeitgeberanteil) | ~20,98% | Bruttogehalt (bis zu EUR 6.450/Monat) |
| Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) | 3,7% oder 3,9% | Bruttogehalt |
| Kommunale Lohnsteuer | 3% | Monatliche Bruttolöhne und -gehälter |
| Pflichtiger Mitarbeitenden-Abfindungsfond | 1,53% | Monatliche Bruttolöhne |
Einreichung & Compliance
- Lohn- und Sozialversicherungsbeiträge müssen bis zum 15. des Folgemonats gezahlt werden.
- Jährliche Einkommenssteuererklärungen für jeden Mitarbeiter müssen bis Ende Februar eingereicht werden.
- Elektronische kommunale Steuerberichte sind spätestens im März des Folgejahres fällig.
In Österreich umfassen die Arbeitnehmersteuerabzüge die Einkommensteuer, Sozialversicherungsbeiträge und andere potenzielle Abzüge für spezifische Ausgaben und Zulagen.
Einkommensteuer
- Progressive Steuersätze: Das österreichische Einkommensteuersystem verwendet progressive Sätze, was bedeutet, dass höher Verdienende einen größeren Prozentsatz ihres Einkommens an Steuern zahlen. Für 2026 sind die Steuerklassen:
- Bis zu €13.539: 0%
- €13.539 bis €21.992: 20%
- €21.992 bis €36.458: 30%
- €36.458 bis €70.365: 40%
- €70.365 bis €104.859: 48%
- €104.859 bis €1.000.000: 50%
- Über €1.000.000: 55%
- Steuerfreibetrag: Ein Grundbetrag des Einkommens (€13.539 für Arbeitnehmer im Jahr 2026 ohne 13.1./14.1. Monatsgehälter) ist steuerfrei, inklusive bestimmter Steuervergünstigungen wie Pendlerpauschale.
- Lohnsteuer (Arbeitnehmerabzug): Arbeitgeber ziehen die Einkommensteuer direkt vom Gehalt der Arbeitnehmer monatlich ab und führen sie an die Steuerbehörden ab.
- Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt): Diese Zahlungen werden in der Regel mit einem geringeren Satz von 6 % bis zu bestimmten Grenzen besteuert, wobei die ersten €620 steuerfrei sind.
- Jährliche Arbeitnehmerveranlagung: Arbeitnehmer sind in der Regel nicht verpflichtet, eine jährliche Steuererklärung einzureichen, wenn ihr ausschließlich Einkommen aus unselbstständiger Arbeit unter Lohnsteuer fällt. Es wird jedoch empfohlen, eine Steuererklärung abzugeben, um Abzüge zu beantragen oder wenn sich die Einkommenssituation im Laufe des Jahres ändert. Die Frist für die Abgabe in Papierform ist der 30. April des Folgejahres, die elektronische Abgabe (über FinanzOnline) ist bis zum 30. Juni möglich.
Sozialversicherungsbeiträge
- Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge: Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber tragen zum Sozialversicherungssystem bei.
- Beitragssatz: Der Gesamtbeitrag beträgt in der Regel rund 39,05 % des Bruttogehalts des Arbeitnehmers, wobei der Anteil des Arbeitnehmers direkt vom Gehalt abgezogen wird.
- Abdeckung: Die Sozialversicherungsbeiträge decken Gesundheitsversorgung, Renten, Arbeitslosenversicherung und andere Leistungen ab.
Weitere Abzüge und Zulagen
- Berufsausgaben: Arbeitnehmer können bestimmte berufliche Ausgaben absetzen, einschließlich Home-Office-Kosten (bis zu €300 ab 2026), Arbeitsausrüstung, Weiterbildungskosten und Fahrtkosten. Ein Pauschalbetrag von €132 gilt, wenn keine spezifischen Ausgaben aufgeführt sind.
- Sonderausgaben: Abzüge stehen für bestimmte Ausgaben wie Kirchenbeitrag, bestimmte Spenden und Steuerberatungskosten zur Verfügung.
- Außergewöhnliche Belastungen: Abzüge sind möglich für außergewöhnliche Belastungen, wie hohe Krankheitskosten oder Kinderbetreuungskosten, die bestimmte Schwellenwerte überschreiten.
- Zulagen: Verschiedene Zulagen, wie die Alleinverdiener- oder Alleinerzieherzulage sowie die Pendlerpauschale, können das zu versteuernde Einkommen reduzieren.
Diese Angaben sind Stand Februar 16, 2026, und können Änderungen unterliegen.



