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Steuern in Mali

Detaillierte Steuerpflichten

Informieren Sie sich über Steuervorschriften für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Mali.

Mali taxes overview

Die Navigation durch die Komplexität der Beschäftigungssteuern in Mali erfordert ein klares Verständnis sowohl der Verpflichtungen des Employer of Record als auch der Abzüge für Mitarbeitende. Das makedonische Steuersystem, überwacht durch die Directorate General of Taxes (Direction Générale des Impôts - DGI) und das National Social Security Institute (Institut National de Prévoyance Sociale - INPS), umfasst verschiedene Beiträge und Abzüge, die Arbeitgeber genau verwalten müssen. Die Einhaltung der Vorschriften ist für Unternehmen, die im Land tätig sind, unerlässlich, unabhängig davon, ob sie lokale Einheiten oder ausländische Firmen sind, die Personal in Mali beschäftigen.

Arbeitgeber in Mali sind für mehrere Beiträge im Zusammenhang mit ihrer Belegschaft verantwortlich. Diese umfassen hauptsächlich Sozialversicherungsbeiträge, die an das National Social Security Institute (INPS) gezahlt werden, sowie Beiträge zur National Employment Agency (Agence Nationale Pour l'Emploi - ANPE). Diese Beiträge werden auf Grundlage des Bruttogehalts des Mitarbeiters berechnet, wobei für einige Beiträge eine Obergrenze besteht.

Verpflichtungen des Employer of Record für Sozialversicherung und Gehaltssteuern

Arbeitgeber sind verpflichtet, Beiträge zum Sozialversicherungssystem zu leisten, das Leistungen wie Rente, Familienzulagen und Arbeitsunfallfälle abdeckt. Die Hauptbeiträge sind:

  • Familienzulagen: Ein Prozentsatz des Bruttogehalts, bis zu einer Obergrenze.
  • Arbeitsunfälle: Ein variabler Satz, der vom Sektor abhängt, angewandt auf das Bruttogehalt bis zu einer Obergrenze.
  • Rente (Pension): Ein Prozentsatz des Bruttogehalts, bis zu einer Obergrenze.

Zusätzlich zu den Sozialversicherungsbeiträgen könnten Arbeitgeber verpflichtet sein, auch zu anderen Fonds beizutragen, wie z.B. dem Beitrag an die Agence Nationale Pour l'Emploi (ANPE), der Beschäftigungsinitiativen unterstützt.

Spezifische Sätze und Obergrenzen können sich ändern, aber im Allgemeinen sind die Beitragssätze des Employer of Record wie folgt strukturiert (basierend auf den verfügbaren aktuellen Informationen für 2025, sofern keine spezifischen Änderungen erfolgen):

Beitragstyp Arbeitgeberrate Mitarbeiterrate Gehalts-Obergrenze (XOF)
Familienzulagen [Spezifischer %] 0% [Spezifische Obergrenze]
Arbeitsunfälle [Variable %] 0% [Spezifische Obergrenze]
Rente (Pension) [Spezifischer %] [Spezifischer %] [Spezifische Obergrenze]
Beitrag ANPE [Spezifischer %] 0% Kein Limit

Hinweis: Spezifische Prozentsätze und Obergrenzen sollten mit den neuesten offiziellen Veröffentlichungen von INPS und DGI für 2025 bestätigt werden.

Anforderungen an die Quellensteuer auf Einkommen

Arbeitgeber sind verantwortlich für das monatliche Einbehalten der Impôt sur les Traitements et Salaires (ITS) von den Gehältern ihrer Mitarbeitenden. Der ITS wird auf Grundlage des Bruttogehalts des Mitarbeiters nach Abzug der obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge sowie unter Anwendung bestimmter Freibeträge berechnet.

Die Berechnung des ITS erfolgt durch die Anwendung progressiver Steuersätze auf das netto steuerpflichtige Einkommen. Die Steuerklassen und -sätze werden regelmäßig überarbeitet. Für 2025 wird voraussichtlich die folgende Struktur gelten, basierend auf den aktuellen Regelungen:

Jahreinkommen (XOF) Steuersatz
Bis [Schwellenwert 1] 0%
Von [Schwellenwert 1] bis [Schwellenwert 2] [Satz 1]%
Von [Schwellenwert 2] bis [Schwellenwert 3] [Satz 2]%
Von [Schwellenwert 3] bis [Schwellenwert 4] [Satz 3]%
Über [Schwellenwert 4] [Satz 4]%

Hinweis: Spezifische Schwellenwerte und Sätze sollten mit den neuesten offiziellen Steuergesetzen, veröffentlicht durch die DGI, für 2025 bestätigt werden.

Der monatliche ITS wird berechnet, indem das jährliche steuerpflichtige Einkommen durch 12 geteilt wird und die entsprechende monatliche Steuerskala angewandt wird oder indem die jährliche Steuer berechnet und durch 12 dividiert wird.

Steuerliche Abzüge und Freibeträge für Mitarbeitende

Mitarbeitende in Mali profitieren von bestimmten Abzügen und Freibeträgen, die ihr steuerpflichtiges Einkommen für die ITS-Berechnung reduzieren. Diese umfassen üblicherweise:

  • Obligatorische Sozialversicherungsbeiträge: Der Anteil des Mitarbeiters an Beiträgen zu INPS (z.B. Rente) ist vor der Berechnung des ITS vom Bruttogehalt abziehbar.
  • Berufsausgaben: Ein standardisierter Abzug, meist ein fester Prozentsatz des Bruttogehalts (mit Obergrenze), um berufliche Aufwendungen zu decken.
  • Familienzulagen: Obwohl primär eine Arbeitgeberabgabe, kann die Anzahl der Angehörigen die Steuerberechnung beeinflussen, z.B. durch die Anwendung von Familienquotienten oder spezifischen Freibeträgen, die die Steuerlast mindern.

Die genauen Prozentsätze für den Abzug beruflicher Ausgaben sowie die Regeln für die Anwendung von Familienfreibeträgen sollten mit den aktuellen Steuervorschriften für 2025 überprüft werden.

Einhaltung der Steuerpflicht und Meldefristen

Arbeitgeber in Mali müssen strenge Fristen einhalten, um einbehaltene Steuern sowie Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu melden und zu zahlen.

  • Monatliche Erklärungen und Zahlungen: Die einbehaltenen ITS vom Gehalt der Mitarbeitenden sowie die Beiträge des Employer of Record und der Mitarbeitenden zur Sozialversicherung sind in der Regel monatlich fällig. Die Frist ist meist um den 15. des Folgemonats. Arbeitgeber müssen eine monatliche Erklärung einreichen, in der Löhne, einbehaltene Steuern und fällige Beiträge aufgelistet werden.
  • Jährliche Erklärungen: Eine jährliche Zusammenfassung aller gezahlten Gehälter, einbehaltenen Steuern und geleisteten Beiträge im Jahresverlauf ist ebenfalls erforderlich. Der Abgabetermin für die jährliche Erklärung ist in der Regel bis zum 31. März des Folgejahres.

Versäumnisse bei den Fristen können zu Sanktionen, Zinsen und ggf. Prüfungen durch die Steuerbehörden und INPS führen.

Besondere steuerliche Überlegungen für ausländische Arbeitnehmer und Unternehmen

Ausländische Personen, die in Mali arbeiten, unterliegen grundsätzlich der malischen Einkommensteuer auf ihre in Mali erzielten Einkünfte, unabhängig vom Aufenthaltsstatus. Wenn sie als Steuerresidenten gelten (typischerweise bei mehr als 183 Tagen Aufenthalt in Mali innerhalb eines Jahres), kann ihr weltweites Einkommen der malischen Steuerpflicht unterliegen, obwohl Doppelbesteuerungsabkommen eine Entlastung bieten können. Arbeitgeber ausländischer Arbeitnehmer müssen ITS genau wie bei lokalen Mitarbeitenden einbehalten.

Ausländische Unternehmen, die in Mali tätig sind und Personal beschäftigen, unterliegen den gleichen Verpflichtungen als Employer of Record hinsichtlich Sozialversicherungsbeiträgen und Quellensteuer wie lokale Unternehmen. Sie müssen sich bei den relevanten Behörden (DGI, INPS) registrieren und alle Berichtspflichten sowie Zahlungsvorgaben erfüllen. Je nach rechtlicher Struktur der ausländischen Gesellschaft (z.B. Niederlassung, Tochtergesellschaft) und möglichen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Mali und dem Heimatland des Unternehmens können spezielle Regelungen gelten. Es wird dringend empfohlen, mit lokalen Steuer- und Rechtsexperten zusammenzuarbeiten oder einen [Employer of Record]-Service zu nutzen, um volle Konformität sicherzustellen.

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