Arbeitgebersteuerpflichten
In Ungarn stehen Arbeitgeber vor verschiedenen Steuerpflichten im Zusammenhang mit Einkommen aus Beschäftigung, Sozialversicherungsbeiträgen und anderen Steuern.
Einkommensteuer
- Persönliche Einkommensteuer: Auf das Einkommen der Arbeitnehmer wird ein Pauschalsatz von 15 % erhoben. Arbeitgeber sind verantwortlich für die Lohnsteuerabzug und die Überweisung an die Steuerbehörden bis zum 12. des folgenden Monats.
Sozialversicherungsbeiträge
- Sozialversicherungsbeitrag: Arbeitgeber zahlen einen Sozialsteueranteil von 13 % des Bruttogehalts des Arbeitnehmers. Arbeitnehmer leisten einen Beitrag von 18,5 % ihres Bruttogehalts. Ab dem 1. Januar 2025 beträgt der Mindestmonatslohn HUF 290.800, und der garantierte Mindestlohn für Facharbeiter liegt bei HUF 348.000.
- Krankenversicherungsbeitrag: Der monatliche Krankenversicherungsbeitrag beträgt HUF 11.800 oder HUF 390 täglich. Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage liegt bei 30 % des Mindestlohns des aktuellen Monats, was ab dem 1. Januar 2025 einen Mindestbeitrag von HUF 87.240 bedeutet.
Weitere Steuern und Berichterstattung
- Lokale Gewerbesteuer: Die Sätze variieren je nach Gemeinde und liegen zwischen 0 % und 2 % (z.B. Budapest 2 %). Die Frist für die Steuererklärung und die Steuerabwicklung ist der 31. Mai des Folgejahres, mit Vorauszahlungen am 15. März und 15. September.
- Jährliches Steuerzertifikat: Arbeitgeber sind verpflichtet, die jährliche Steuer neu zu berechnen und das Annual Tax Certificate (M30-Formular) bis zum 31. Januar jedes Jahres an die Arbeitnehmer zu übergeben.
- Steuererklärungen: Arbeitnehmer reichen ihre persönliche Einkommensteuererklärung bis zum 20. Mai des Folgejahres ein, in bestimmten Fällen kann diese bis zum 20. November verlängert werden.
- Global Minimum Tax: Unternehmensgruppen mit einem Jahresumsatz von über EUR 750 Millionen unterliegen der Global Minimum Tax. Berichterstattung und eine Nachzahlung der Voraussteuer sind bis zum 20. November 2025 erforderlich.
Zusätzliche Überlegungen für 2025
- Langfristige Investmentkonten (TBSZ): Wird ein TBSZ innerhalb von drei Jahren beendet, fällt eine Sozialbeitragssteuer von 13 % auf die Kapitalgewinne an. Bei einer Beendigung zwischen drei und fünf Jahren beträgt der Satz 8 %.
- Vorteil für Neueinsteiger auf dem Arbeitsmarkt: Arbeitgeber können die Sozialbeitragssteuerbasis für ein Jahr um den Mindestlohn reduzieren, danach für die folgenden sechs Monate um 50 % des Mindestlohns.
- Fringe Benefits: Günstige Sozialsteuer-Sätze auf Fringe Benefits bleiben bei 28 %. Der Anteil, der die festgelegten Grenzen übersteigt, wird zu einem "bestimmten definierten Vorteil", der mit 33,04 % Arbeitgeberbeiträgen belastet wird.
- SZÉP Card und Active Hungarians Unterkonto: Das Freizeitbudget der SZÉP Card bleibt bei HUF 450.000 jährlich. Beträge, die diesen Betrag übersteigen, gelten als "bestimmter definierter Vorteil". Ein neues "Active Hungarians"-Unterkonto, das mit SZÉP-Card-Zahlungen verbunden ist, steht für aktive Lifestyle-Dienstleistungen zur Verfügung, mit einem Jahreslimit von HUF 120.000.
- Wohnungszuschuss: Für Arbeitnehmer unter 35 Jahren werden Arbeitgeber-geförderte Wohnungszuschüsse bis zu HUF 1.800.000 jährlich als Fringe Benefits besteuert.
Diese Informationen sind Stand Februar 5, 2025, und können sich ändern. Es wird empfohlen, offizielle Quellen und Steuerberater für die neuesten Regelungen zu konsultieren.
Arbeitnehmersteuerabzüge
In Ungarn sind Arbeitgeber dafür verantwortlich, verschiedene Steuern von den Gehältern der Mitarbeiter abzuziehen, einschließlich der persönlichen Einkommenssteuer und Sozialversicherungsbeiträge.
Persönliche Einkommenssteuer (PIT)
Der Standard-PIT-Satz in Ungarn beträgt 15 % des steuerpflichtigen Einkommens des Mitarbeiters. Das steuerpflichtige Einkommen wird berechnet, indem bestimmte Abzüge und Freibeträge vom Bruttogehalt abgezogen werden. Steuerzahlungen werden monatlich vom Arbeitgeber einbehalten und bis zum 12. des folgenden Monats an die Steuerbehörden abgeführt. Die jährliche Steuererklärung ist bis zum 20. Mai des folgenden Jahres fällig, mit einer möglichen Verlängerung bis zum 20. November.
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Steuerliche Vorteile für junge Mitarbeiter: Mitarbeiter unter 25 Jahren haben Anspruch auf einen Steuerfreibetrag, der einen Teil ihres Einkommens von PIT befreit. Dieser Freibetrag beträgt derzeit monatlich HUF 98.518. Bitte beachten Sie jedoch, dass ab dem 1. Januar 2025 dieser Steuerfreibetrag für Drittstaatsangehörige, mit Ausnahme serbischer und ukrainischer Staatsbürger, nicht mehr verfügbar ist.
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Steuerfreibetrag für Mütter mit vier oder mehr Kindern: Mütter mit mindestens vier Kindern (oder die seit 12 Jahren Anspruch auf Familienzulage haben) sind vollständig von PIT befreit.
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Steuerlicher Vorteil bei erster Heirat: Neu verheiratete Paare, bei denen mindestens ein Ehepartner zum ersten Mal heiratet, erhalten für 24 Monate einen monatlichen Steuerfreibetrag von HUF 33.335, was zu einer Steuerersparnis von HUF 5.000 pro Monat führt. Beachten Sie, dass dieser Vorteil seit dem 1. Januar 2025 Drittstaatsangehörigen nicht mehr zur Verfügung steht. Diese Ausschluss gilt nicht für serbische und ukrainische Staatsbürger.
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Familiensteuerbenefit: Dieser Vorteil reduziert die Steuerbasis abhängig von der Anzahl der abhängigen Kinder. Stand Februar 5, 2025, sind die Reduktionen wie folgt:
- Ein Kind: HUF 66.670
- Zwei Kinder: HUF 133.330 pro Kind
- Drei oder mehr Kinder: HUF 220.000 pro Kind.
Ab dem 1. Juli 2025 sollen diese Beträge erhöht werden, und ab dem 1. Januar 2026 erneut steigen. Bitte beachten Sie, dass der Familiensteuerbenefit seit dem 1. Januar 2025 für Drittstaatsangehörige (außer serbische und ukrainische Staatsbürger) nicht mehr gilt.
Sozialversicherungsbeiträge
Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer leisten Beiträge zur Sozialversicherung. Der Arbeitgeber zahlt eine Sozialsteuer von 13 % des Bruttogehalts des Mitarbeiters, während der Arbeitnehmer 18,5 % beiträgt. Ein Teil des ungenutzten Kindersteuerfreibetrags (15 %) kann vom Beitrag des Mitarbeiters abgezogen werden.
Weitere Steuern und Vorteile
- Mindestlohn: Der Mindestlohn beträgt ab 2025 HUF 290.800 pro Monat. Der garantierte Mindestlohn für Personen mit Sekundarstufe oder Berufsausbildung liegt bei HUF 348.000 pro Monat.
- SZÉP Card „Active Hungarians“ Pocket: Ein neuer Vorteil ermöglicht es Arbeitgebern, bis zu HUF 10.000 monatlich (HUF 120.000 jährlich) zu einer SZÉP Karte eines Mitarbeiters für aktive Lifestyle-bezogene Dienstleistungen beizutragen. Dieser Beitrag gilt als Fringe Benefit. Beträge über diesem Limit werden als spezifischer Zuschuss betrachtet.
- Kurzfristige Einsätze: Besondere Regelungen können bei kurzfristigen Einsätzen ausländischer Führungskräfte gelten, hinsichtlich Steueransässigkeit, Einkommensquellen und anderer Vorschriften. Es ist wichtig, einen Steuerberater für solche Fälle zu konsultieren.
Es ist wichtig zu beachten, dass diese Informationen aktuell sind (Stand Februar 5, 2025) und Änderungen durch Gesetzesänderungen oder zukünftige Anpassungen unterliegen können. Die Konsultation eines Steuerberaters wird dringend empfohlen, um die genauesten und aktuellsten Informationen zu erhalten.
Mehrwertsteuer
Im Jahr 2025 umfasst das Mehrwertsteuersystem Ungarns einen Standardsteuersatz von 27 %, ermäßigte Sätze von 5 % und 18 % sowie einen Satz von 0 % für bestimmte Fälle, was Unternehmen und Verbraucher in verschiedenen Sektoren betrifft.
Mehrwertsteuersätze
- Standardrate: 27 % (Gilt für die meisten Waren und Dienstleistungen, die nicht von anderen Sätzen abgedeckt sind)
- Ermäßigte Sätze:
- 5 %: Dieser Satz gilt für grundlegende Waren und Dienstleistungen wie bestimmte Lebensmittel (z.B. frische Milch, Fisch zum Verzehr, bestimmte Fleischprodukte), Arzneimittel, medizinische Geräte für Behinderte, Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Internetzugang, Hotelunterkünfte, Restaurantdienstleistungen (vor Ort zubereitetes Essen und alkoholfreie Getränke), Fernwärme und neue Wohnimmobilien (bis zum 31. Dezember 2026, möglicherweise bis 2030 für laufende Projekte unter bestimmten Bedingungen verlängert).
- 18 %: Dieser Satz gilt für bestimmte Lebensmittel (wie einige Milch-, Milchprodukte und Getreideprodukte) sowie für den Eintritt zu Musik- und Tanzveranstaltungen.
- Nullsatz (0 %): Gilt für innergemeinschaftliche Lieferungen, Exporte und bestimmte internationale Transaktionen.
Mehrwertsteuer-Registrierung
- Grenzwert: Kein Schwellenwert für ansässige Unternehmen; jedoch können Unternehmen mit Jahresumsätzen unter HUF 12 Millionen eine Befreiung beantragen. Ab dem 1. Januar 2025 können Unternehmen für grenzüberschreitende Mehrwertsteuerbefreiungen innerhalb der EU qualifizieren, wenn ihr EU-weit Umsatz unter EUR 100.000 liegt und sie länderspezifische Schwellenwerte erfüllen, wie z.B. Ungarns HUF 12 Millionen Grenze.
- Nicht-Ansässige: Kein Schwellenwert für nicht-ansässige Unternehmen. Sie müssen sich für die Mehrwertsteuer registrieren.
- Prozess: Einschließlich der Einreichung des Formulars T201 und der Einrichtung von E-Filing-Konten über das Electronic Public Road Trade Control System (EKAER). Nicht-EU-Unternehmen benötigen in der Regel einen steuerlichen Vertreter.
Mehrwertsteuer-Abgabe und -Zahlung
- Erklärungen: Monatliche oder vierteljährliche Erklärungen sind bis zum 20. des Folgemonats fällig. Neu gegründete Unternehmen reichen monatliche Erklärungen in den ersten zwei Jahren ein. Eine jährliche Abgabe ist möglich, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind, mit einem Fälligkeitstermin am 25. Februar. Ab dem 1. Januar 2025 können mehrwertsteuerbefreite ausländische Steuerzahler sich für vierteljährliche Mehrwertsteuererklärungen entscheiden.
- Zahlung: Fällig am selben Tag wie die Einreichung der Erklärung. Alle Zahlungen müssen in Ungarischen Forint (HUF) erfolgen.
- E-Filing: Verpflichtend für Mehrwertsteuererklärungen über das festgelegte E-Filing-System.
- E-Rechnungen: Ab dem 1. Juli 2025 sind E-Rechnungen verpflichtend und werden elektronisch ausgestellt, wobei die Daten automatisch an die Steuerbehörde gemeldet werden.
Mehrwertsteuerbefreiungen
- Bestimmte Waren und Dienstleistungen sind befreit, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:
- Medizinische, kulturelle, sportliche und Bildungsdienstleistungen, die als öffentliche Dienste erbracht werden.
- Finanz- und Versicherungsdienstleistungen.
- Die Lieferung oder Vermietung eines Gebäudes oder Teile eines Gebäudes, sowie das Land, auf dem es steht (obwohl die Option besteht, Mehrwertsteuer anzuwenden).
- Baugrundstücke (können nicht von der Mehrwertsteuer befreit sein).
Hinweis: Diese Informationen sind Stand Februar 5, 2025, und können sich aufgrund zukünftiger Änderungen in den Vorschriften ändern.
Steuervorteile
Ungarn bietet im Jahr 2025 eine Reihe von Steueranreizen für Unternehmen und Privatpersonen. Wichtige Änderungen umfassen Aktualisierungen bei Familiensteuerleistungen, SZÉP-Karten-Nutzung und Anspruchskriterien für bestimmte Zulagen.
Personal Income Tax (PIT)
- Family Tax Benefit: Erhöht in zwei Stufen. Ab 1. Juli 2025: HUF 15.000 (1 Kind), HUF 30.000 (2 Kinder), HUF 49.500 (3 Kinder), plus HUF 15.000 für Kinder mit dauerhafter Krankheit/Behinderung. Ab 1. Januar 2026: HUF 20.000 (1 Kind), HUF 40.000 (2 Kinder), HUF 66.000 (3 Kinder), plus HUF 20.000 für Kinder mit dauerhafter Krankheit/Behinderung. Anspruchsbeschränkung auf ungarische, EWR-, ukrainische und serbische Staatsbürger ab 1. Januar 2025.
- Erstmalige Heirat: Monatliche Steuergrundlage-Reduktion von HUF 33.335 für 24 Monate, verfügbar für Paare, bei denen mindestens ein Partner zum ersten Mal heiratet (einschließlich eingetragener Partnerschaften). Anspruchsbeschränkung auf ungarische, EWR-, ukrainische und serbische Staatsbürger ab 1. Januar 2025.
- Unter 25 Jahre Zulage: Steuerbefreiung bis zum Bruttodurchschnittseinkommen (HUF 636.700 ab Juli 2024). Anspruchsbeschränkung auf ungarische, EWR-, ukrainische und serbische Staatsbürger ab 1. Januar 2025.
- Mütter mit vier oder mehr Kindern (NÉTAK): Volle PIT-Befreiung für berechtigte Mütter.
Fringe Benefits
- SZÉP Card: Neuer "Active Hungarians"-Unterkonto für sportbezogene Dienstleistungen (HUF 10.000 monatliches Limit). Erhöhtes Jahresbudget auf HUF 570.000. Wohnungsbezogene Ausgaben sind auf 50 % der Gesamtsumme begrenzt.
- Steuerfreie Vorteile: Zoo- und Kultureintritte bis zum jährlichen Mindestlohn; kostenlose Nutzung von Sportanlagen, Ausrüstung und Tickets für bestimmte Veranstaltungen sind steuerfrei.
- Wohnungszulage: Neue steuerbegünstigte Wohnungszulage vom Arbeitgeber zum gleichen Steuersatz wie die SZÉP Card.
Unternehmenssteuern
- Entwicklung Steueranreize: Steuerkredite für Investitionen über HUF 100 Millionen (mittelständische Unternehmen) oder HUF 50 Millionen (kleine Unternehmen). Anreize auch für Arbeitsbeschaffungsprojekte, unabhängig vom Investitionswert.
- F&E Steueranreize: Doppelter Abzug qualifizierter F&E-Kosten, teilbar mit verbundenen ungarischen Unternehmenssteuerzahlern unter bestimmten Bedingungen. Neue rückzahlbare Steuerkreditregelung, die möglicherweise Barerstattungen bietet.
- Investitionen in Startups: Abzug von steuerpflichtigem Einkommen für Investitionen in Startups bis zu HUF 20 Millionen.
- Royalties: 50% Abzug vom steuerpflichtigen Einkommen für Gewinne aus Royalties.
- Holding-Strukturen: Steuerbefreiung für Dividenden und Kapitalgewinne aus Aktien, die mindestens ein Jahr gehalten werden (Tochtergesellschaft darf kein Controlled Foreign Company (CFC) sein). Erwerb muss innerhalb von 75 Tagen den Steuerbehörden gemeldet werden.
- Geistiges Eigentum: Steuerbefreiung für Kapitalgewinne aus qualifiziertem geistigem Eigentum, das mindestens ein Jahr gehalten wird. Erwerb muss innerhalb von 60 Tagen den Steuerbehörden gemeldet werden.
- Sport- und Filmentsponsoring: Steuerkredite verfügbar.
- Energieeffizienz-Investitionen: Steuerkredite verfügbar.
Sozialversicherungsbeitrag (SZOCHO)
- Vorteil für Neueinsteiger auf dem Arbeitsmarkt: Reduzierung der SZOCHO-Basis um den Mindestlohnbetrag für ein Jahr, dann um 50 % für die folgenden sechs Monate.
- Langfristige Investitionskonten (TBSZ): 13 % SZOCHO auf Kapitalgewinne, wenn innerhalb von drei Jahren abgehoben wird, 8 %, wenn zwischen drei und fünf Jahren abgehoben wird.
Sonstiges
- Mindestlohnerhöhung: HUF 290.800 (ungelernte Arbeit), HUF 348.800 (geübte Arbeit).
Diese Informationen sind Stand Februar 5, 2025, und können Änderungen unterliegen. Es wird empfohlen, einen Steuerberater für persönliche Beratung zu konsultieren.