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Steuern in Schweiz

Detaillierte Steuerpflichten

Informieren Sie sich über Steuervorschriften für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Schweiz.

Schweiz taxes overview

Die Schweiz betreibt ein vielschichtiges Steuersystem, bei dem die Besteuerung auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene erfolgt. Diese Struktur wirkt sich sowohl auf Arbeitgeber als auch auf Arbeitnehmer aus und erfordert eine sorgfältige Beachtung verschiedener Verpflichtungen und potenzieller Abzüge. Für Arbeitgeber umfasst die Lohnbuchhaltung das Verständnis für Beiträge zu Sozialversicherungssystemen und, in bestimmten Fällen, die direkte Abführung der Einkommenssteuer vom Gehalt der Arbeitnehmer. Arbeitnehmer wiederum unterliegen der Einkommenssteuer, die sich nach ihrem Wohnsitzstatus richtet, und können für verschiedene Abzüge in Anspruch genommen werden, die ihr zu versteuerndes Einkommen reduzieren. Das Navigieren durch diese Anforderungen ist essenziell für eine regelkonforme Beschäftigungspraxis im Land.

Das Verständnis der spezifischen Steuersituation für 2025 beinhaltet, sich über die verschiedenen Arten von Beiträgen und Steuern, deren Berechnung sowie die relevanten Fristen für Meldungen und Zahlungen im Klaren zu sein. Während die bundesweiten Vorschriften eine Grundlage bieten, führen kantonale und kommunale Regelungen zu erheblichen Abweichungen, insbesondere bei den Einkommensteuersätzen und bestimmten Sozialabgaben.

Arbeitgeber Sozialversicherungs- und Lohnsteuerpflichten

Arbeitgeber in der Schweiz sind verantwortlich für das Abziehen und Abführen verschiedener Sozialversicherungsbeiträge vom Gehalt der Arbeitnehmer sowie für die Zahlung ihres eigenen Arbeitgeberanteils. Diese Beiträge finanzieren wesentliche Sozialversicherungsprogramme. Die Sätze werden in der Regel als Prozentsatz des Bruttogehalts des Arbeitnehmers berechnet, wobei einige Beiträge Obergrenzen haben.

Wichtige Sozialversicherungsbeiträge umfassen:

  • Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Invalidenversicherung (IV) und Erwerbsersatzordnung (EO): Diese sind obligatorische Bundesversicherungen.
  • Arbeitslosenversicherung (ALV): Ebenfalls eine obligatorische Bundesversicherung, in der Regel mit einer Beitragsschranke.
  • Berufliche Vorsorge (BVG/PK): Obligatorisch für Arbeitnehmer, die bestimmte Kriterien (Mindestgehalt, Alter) erfüllen. Die Beiträge werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt, mit je nach Alter und Pensionskassenplan unterschiedlichen Sätzen.
  • Unfallversicherung (UVG): Obligatorisch. Prämien bei Berufsunfällen werden in der Regel vom Arbeitgeber gezahlt, bei Nichtberufsunfällen normalerweise vom Arbeitnehmer abgezogen. Die Sätze variieren erheblich je nach Risikokategorie des Arbeitsplatzes.
  • Taggeldversicherung bei Krankheit (KTG): Nicht bundesweit verpflichtend, aber oft durch Gesamtarbeitsverträge oder Branchenstandards geregelt. Die Prämien werden meist vom Arbeitgeber ganz oder teilweise getragen.
  • Familienzulagen (FAK/EOK): Obligatorische Beiträge zur Finanzierung von Kinder- und Ausbildungsgeldern. Sätze und Höhe der Zulagen variieren stark nach Kanton.

Hier eine Übersicht der üblichen Bundessocialsecurity-Beitragssätze (Arbeitnehmer- + Arbeitgeberanteil) für 2025, berechnet auf Bruttolohn:

Beitragstyp Arbeitnehmeranteil (%) Arbeitgeberanteil (%) Insgesamt (%) Anmerkungen
AHV/IV/EO 5.3 5.3 10.6
ALV (bis zur Obergrenze) 1.1 1.1 2.2 Obergrenze gilt für Jahreslohn
ALV (über Obergrenze) 0.5 0.5 1.0 Solidaritätsbeitrag bei höherem Einkommen
BVG/PK Variabel Variabel Variabel Abhängig von Alter und Pensionskasse
UVG (Berufsunfall) 0 Variabel Variabel Risikokategorieabhängig
UVG (Nichtberufsunfall) Variabel 0 Variabel Risikokategorieabhängig
KTG Variabel Variabel Variabel Nicht bundeseinheitlich verpflichtend
FAK/EOK 0 Variabel Variabel Nach Kanton unterschiedlich

Arbeitgeber müssen sich bei den zuständigen Sozialversicherungsträgern (federal und kantonal), Pensionskassen und Unfallversicherern anmelden. Sie sind verantwortlich für die korrekte Berechnung, Abzug und regelmäßige Abführung dieser Beiträge (in der Regel monatlich oder quartalsweise).

Quellensteuer (Einkommensteuer an der Quelle) Anforderungen

In der Schweiz wird die Einkommenssteuer im Allgemeinen nicht an der Quelle für in der Schweiz ansässige oder mit C-Permit (unverheiratete Ausländer) lebende Arbeitnehmer einbehalten. Diese Personen reichen eine jährliche Steuererklärung ein und werden nach ihrem Gesamteinkommen und Vermögen veranlagt.

  • Ausgenommen sind jedoch ausländische Arbeitnehmer, die kein C-Permit besitzen und in der Schweiz ansässig oder erwerbstätig sind. Hierzu zählen Inhaber von B-Permits, L-Permits und Grenzgänger (G-Permit). Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, diese Steuer direkt vom Bruttolohn des Arbeitnehmers zu berechnen und abzuziehen und an die kantonale Steuerbehörde abzuführen.

Die Berechnung der Quellensteuer ist komplex und hängt von mehreren Faktoren ab:

  • Bruttolohn: Die Steuer wird auf das Bruttoeinkommen inklusive der meisten Benefits berechnet.
  • Kanton und Gemeinde des Wohnsitzes/Arbeitsorts: Die Steuersätze variieren erheblich je nach Ort des Wohnsitzes oder, in einigen Fällen, des Arbeitsortes.
  • Familienstand: Die Sätze unterscheiden sich für Alleinstehende, Verheiratete und eingetragene Partnerschaften.
  • Anzahl der Kinder: Kinderzulagen reduzieren die Höhe der einbehaltenen Steuer.
  • Religiöse Zugehörigkeit: Die Kirchensteuer kann je nach Kanton und registrierter Religion in die Quellensteuer einbezogen werden.

Die kantonalen Steuerverwaltungen veröffentlichen detaillierte Tarife für die Quellensteuer (Tarife), die die bundes-, kantonal- und kommunalen Steuersätze konsolidieren. Der Arbeitgeber muss den korrekten Tarif anhand der persönlichen Situation des Arbeitnehmers sowie des Wohn- oder Arbeitsortes bestimmen.

Arbeitnehmer, die der Quellensteuer unterliegen, können unter bestimmten Bedingungen (z.B. hohes Einkommen, beträchtliche Vermögenswerte, spezielle Abzüge) verpflichtet oder berechtigt sein, eine reguläre Steuererklärung abzugeben. Das gezahlte Quellensteuer kann in diesem Fall auf die endgültige Steuerlast angerechnet werden.

Steuerliche Abzüge und Freibeträge für Arbeitnehmer

Arbeitnehmer, die einer jährlichen Steuerveranlagung (Schweizer residente und Inhaber eines C-Permits) unterliegen, können verschiedene Abzüge und Freibeträge geltend machen, um ihr zu versteuerndes Einkommen zu reduzieren. Während die konkreten Regeln und Höchsbeträge kantonal unterschiedlich sind, umfassen gängige abzugsfähige Ausgaben:

  • Berufsbedingte Ausgaben:
    • Pendelkosten (ÖV-Abonnement oder begrenzter Abzug für Auto).
    • Kosten für Mahlzeiten außerhalb der Arbeitszeit.
    • Weitere Berufsauslagen (z.B. für Weiterbildungen im Zusammenhang mit der Arbeit, notwendige Arbeitsausrüstung).
  • Versicherungsprämien:
    • Krankenkassen- und Unfallversicherungsprämien (Grundversicherung und Zusatzversicherung, bis zu einem kantonalen Maximalbetrag).
    • Lebensversicherungen und Pensionsbeiträge (innerhalb von Grenzen).
  • Pensionszahlungen:
    • Beiträge zur obligatorischen Berufsausbildung (BVG/Pillar 2).
    • Beiträge zu eingeschränkten privaten Vorsorgeplänen (Pillar 3a), bis zu einem bundesweiten Höchstbetrag.
  • Kinderbetreuungskosten: Abzugsfähig bis zu einem bestimmten kantonalen Maximum pro Kind.
  • Unterhaltsleistungen: Zahlungen für Alimente und Kindesunterhalt sind in der Regel abzugsfähig.
  • Spenden: Spenden an anerkannte Wohltätigkeitsorganisationen sind abzugsfähig, meist bis zu einem Prozentsatz des Einkommens.
  • Zinsaufwendungen: Zinsen auf persönliche Schulden (z.B. Hypotheken, Kredite) sind absetzbar.

Arbeitnehmer, die der Quellensteuer unterliegen, haben in der Regel weniger Möglichkeiten für direkte Abzüge, die ihre einbehaltene Steuer beeinflussen. Einige Kantone erlauben jedoch bestimmte Deductions bei der Quellensteuerberechnung auf Antrag (z.B. hohe Berufsausgaben, Kinderbetreuungskosten). Wie erwähnt, erlaubt die Einreichung einer ordentlichen Steuerveranlagung die Geltendmachung aller anwendbaren Abzüge.

Einhaltung der Steuervorschriften und Fristen

Arbeitgeber haben im Jahresverlauf mehrere zentrale Meldesysteme:

  • Lohnausweis: Arbeitgeber müssen jedem Arbeitnehmer bis Ende Januar des Folgejahres (z.B. bis 31. Januar 2026 für das Steuerjahr 2025) einen Lohnausweis ausstellen. Dieses Dokument fasst das Bruttogehalt, Sozialversicherungsbeiträge, Pensionsbeiträge und weitere relevante Informationen für die Steuererklärung zusammen. Eine Kopie ist auch an die zuständige kantonale Steuerbehörde zu senden.
  • Sozialversicherungsdeklarationen: Regelmäßige (meist monatliche oder quartalsweise) Meldungen und Zahlungen für AHV/IV/EO, ALV und andere Sozialversicherungsbeiträge an die jeweiligen Behörden.
  • Quellensteuerdeklarationen: Monatliche oder quartalsweise Meldungen und Zahlungen der einbehaltenen Einkommenssteuer für Quellensteuerpflichtige an die entsprechende kantonale Steuerbehörde. Die Frequenz hängt vom Kanton und vom Volumen der einbehaltenen Steuer ab. Es ist auch eine Jahresabrechnung erforderlich.
  • Unfallversicherungsmeldungen: Jährliche Lohnausweismeldungen an die Unfallversicherung (SUVA oder andere zugelassene Versicherer).
  • Pensionskassenmeldungen: Regelmäßige Meldungen und Beiträge an die Berufsvorsorge.

Die Einhaltung dieser Fristen ist entscheidend, um Strafen und Zinsen zu vermeiden. Arbeitgeber müssen genaue Lohnaufzeichnungen führen, um diese Meldungen und Ausweise zu belegen.

Besondere steuerliche Überlegungen für ausländische Arbeitskräfte und Unternehmen

Ausländische Arbeitnehmer in der Schweiz unterliegen speziellen Steuerregelungen, vor allem im Zusammenhang mit dem Quellensteuersystem, wie oben beschrieben. Dabei sind ihr Aufenthaltsstatus (Permisstyp) und die Dauer des Aufenthalts entscheidend, ob sie an der Quelle oder im Rahmen einer ordentlichen Veranlagung besteuert werden. Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und anderen Ländern können die Steuerpflichten grenzüberschreitend tätiger Arbeitnehmer und temporär in der Schweiz beschäftigter Personen beeinflussen. Diese Abkommen sollen die Doppelbesteuerung von Einkommen verhindern.

Für ausländische Unternehmen, die in der Schweiz Personen beschäftigen, ist das Verständnis des Begriffs des permanent establishment (PE) essenziell. Falls die Tätigkeiten eines ausländischen Unternehmens in der Schweiz eine PE begründen, könnte das Unternehmen der schweizerischen Körperschaftsteuer unterliegen. Auch ohne eine PE löst die Beschäftigung von Mitarbeitenden in der Schweiz Verpflichtungen für den Employer of Record (EOR) in Bezug auf Sozialversicherung, Lohnabrechnung und möglicherweise Quellensteuer aus, was eine Anmeldung bei den Schweizer Behörden erforderlich macht. Die Nutzung eines Employer of Record (EOR)-Dienstes kann ausländischen Unternehmen helfen, diese komplexen Verpflichtungen hinsichtlich Lohnzahlung und Beschäftigungssteuer regelkonform zu verwalten, ohne eine eigene rechtliche Einheit oder PE in der Schweiz zu gründen. Der EOR fungiert als rechtlicher Arbeitgeber für Lohn- und Steuerzwecke und übernimmt alle Abzüge, Beiträge und Meldungen.

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