Polen ist eine zunehmend attraktive Destination für ausländische Arbeitnehmer, die innerhalb der Europäischen Union Beschäftigungsmöglichkeiten suchen. Der rechtliche Rahmen für die Beschäftigung von Staatsangehörigen aus Nicht-EU/EEA/Schweiz-Ländern erfordert eine sorgfältige Navigation, wobei hauptsächlich die Beschaffung des entsprechenden Visums und einer Arbeitserlaubnis erforderlich ist. Dieses System ist darauf ausgelegt, die Einreise und Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger zu regeln, um die Einhaltung der nationalen Arbeitsgesetze und Einwanderungsrichtlinien sicherzustellen.
Das Verständnis der spezifischen Anforderungen für Visa und Arbeitserlaubnisse ist sowohl für Arbeitgeber, die internationales Talent einstellen möchten, als auch für Einzelpersonen, die in Polen arbeiten wollen, entscheidend. Der Prozess umfasst verschiedene Schritte, Dokumentationen und die Einhaltung spezifischer Fristen, die von den polnischen Behörden festgelegt werden.
Häufige Visatypen für ausländische Arbeitnehmer
Ausländer, die in Polen arbeiten möchten, benötigen in der Regel ein nationales Langzeitvisum (Typ D). Dieses Visum erlaubt Aufenthalte von über 90 Tagen innerhalb eines 180-Tage-Zeitraums und ist notwendig für Personen, die in Polen beschäftigt sein werden. Während ein Kurzaufenthalts-Schengen-Visum (Typ C) die Einreise für Tourismus oder Geschäftsreisen bis zu 90 Tagen innerhalb eines 180-Tage-Zeitraums ermöglicht, erlaubt es in der Regel keine Beschäftigung. Für Arbeitszwecke ist das Typ D-Visum die Standardanforderung, oft verbunden mit einer gültigen Arbeitserlaubnis.
Anspruchsvoraussetzungen für ein Typ D-Arbeitervisum sind eine bestätigte Jobzusage oder ein Arbeitsvertrag eines polnischen Arbeitgebers sowie der Erhalt der erforderlichen Arbeitserlaubnis oder die Befreiung davon. Die Dokumentation umfasst in der Regel ein ausgefülltes Visumantragsformular, einen gültigen Reisepass, Passfotos, Nachweis über Unterkünfte, Reiseversicherung, Nachweis ausreichender finanzieller Mittel und wesentlich das Original der Arbeitserlaubnis oder eine entsprechende Erklärung des Arbeitgebers.
Voraussetzungen und Verfahren für die Beantragung der Arbeitserlaubnis
In den meisten Fällen benötigt ein ausländischer Staatsangehöriger eine Arbeitserlaubnis, um legal in Polen beschäftigt zu werden. Die Verantwortung für die Erlangung der Arbeitserlaubnis liegt hauptsächlich beim Arbeitgeber. Es gibt verschiedene Arten von Arbeitserlaubnissen, wobei Typ A die häufigste für Personen ist, die aufgrund eines Vertrags mit einer polnischen Firma beschäftigt sind, deren Sitz oder Geschäftsstelle in Polen ist.
Der Antragsprozess umfasst die Einreichung der erforderlichen Dokumente beim zuständigen Voivodeship (Provinz-) Amt. Wichtigste Anforderungen für den Arbeitgeber sind der Nachweis, dass die Stelle nicht von einem polnischen oder EU/EEA/Schweiz-Bürger besetzt werden konnte (Arbeitnehmermarkt-Test, wobei Ausnahmen gelten) sowie die Vorlage von Unterlagen über das Unternehmen und die vorgeschlagenen Beschäftigungsbedingungen.
Erforderliche Dokumente umfassen typischerweise:
- Antragsformular, ausgefüllt durch den Arbeitgeber.
- Kopie des Passes des ausländischen Staatsangehörigen.
- Nachweise über die Rechtsform des Arbeitgebers (z.B. KRS-Auszug).
- Nachweis über die Zahlung der Antragsgebühr.
- Informationen vom lokalen Arbeitsamt bezüglich des Arbeitnehmermarkt-Tests (falls zutreffend).
- Vorgeschlagener Arbeitsvertrag oder Stellenangebot.
- Nachweise über die Qualifikationen oder Erfahrungen des ausländischen Staatsangehörigen.
Die Bearbeitungszeiten für Arbeitserlaubnisse können je nach Arbeitsaufkommen des Voivodeship erheblich variieren, liegen aber typischerweise zwischen 1 und 3 Monaten. In einigen komplexeren Fällen kann es länger dauern. Die Standardgebühr für einen Antrag auf Typ A-Arbeitserlaubnis beträgt PLN 400 für eine Beschäftigung von mehr als 3 Monaten, zahlbar vom Arbeitgeber.
Wege zur dauerhaften Aufenthaltserlaubnis
Ausländische Staatsangehörige, die legal in Polen gelebt und gearbeitet haben, können berechtigt sein, eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis oder eine langfristige EU-Aufenthaltsgenehmigung zu beantragen.
- Langfristige EU-Aufenthaltsgenehmigung: Dies ist ein häufiger Weg für diejenigen, die mindestens 5 Jahre ununterbrochen und legal in Polen gelebt haben und unmittelbar vor der Antragstellung dort wohnhaft waren. Sie müssen außerdem über eine stabile und regelmäßige Einkommensquelle, eine Krankenversicherung und Kenntnisse der polnischen Sprache (meist B1-Niveau) verfügen.
- Daueraufenthaltserlaubnis: Diese Erlaubnis ist unter bestimmten Umständen erhältlich, z.B. bei polnischer Abstammung, bestätigt durch eine Karta Polaka, bei mindestens 3 Jahren Ehe mit einem polnischen Staatsbürger und mindestens 2 Jahren Aufenthalt in Polen vor der Antragstellung oder bei Flüchtlingsstatus.
Der Antrag für beide Erlaubnisarten wird bei der Voivodeship-Behörde eingereicht. Die Bearbeitungszeiten und erforderlichen Unterlagen sind umfangreich und variieren je nach Antraggrund.
Visa-Optionen für Angehörige
Ausländische Arbeitnehmer mit einem gültigen polnischen Visum (wie dem Typ D Arbeitervisum) oder einer Aufenthaltserlaubnis sind im Allgemeinen berechtigt, ihre unmittelbaren Familienmitglieder nach Polen zu bringen. Zu den unmittelbaren Familienmitgliedern gehören in der Regel der Ehepartner und minderjährige Kinder.
Familienmitglieder können eine temporäre Aufenthaltserlaubnis für den Familiennachzug beantragen. Der Hauptarbeitnehmer muss eine stabile Aufenthaltserlaubnis in Polen besitzen (meist eine Aufenthaltserlaubnis, die mindestens ein Jahr gültig ist oder bestimmte Einkommensanforderungen erfüllt).
Erforderliche Unterlagen für Angehörige umfassen in der Regel:
- Ausgefülltes Antragsformular.
- Gültiger Reisepass.
- Nachweis der Verwandtschaft (Heiratsurkunde, Geburtsurkunden, legalisiert und übersetzt).
- Nachweis über den stabilen Aufenthalt und das Einkommen des Hauptantragsstellers in Polen.
- Nachweis einer Krankenversicherung.
- Nachweis ausreichender finanzieller Mittel zur Deckung der Lebenshaltungskosten der Familie.
- Nachweis der Unterkunft in Polen.
Der Antrag wird beim Voivodeship-amt eingereicht. Die Bearbeitungszeiten entsprechen oft denen anderer Aufenthaltstitel, meist mehrere Monate.
Verpflichtungen zur Visum-Compliance für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Sowohl Arbeitgeber als auch ausländische Arbeitnehmer tragen erhebliche Verpflichtungen, um die rechtliche Stellung in Polen sicherzustellen.
Verpflichtungen des Arbeitgebers:
- Beschaffung der notwendigen Arbeitserlaubnis, bevor der Mitarbeiter mit der Arbeit beginnt.
- Sicherstellung, dass die Beschäftigungsbedingungen (Stellung, Gehalt, Arbeitszeit) den im Arbeitserlaubnis festgelegten entsprechen. Bei wesentlichen Änderungen ist eine neue oder geänderte Erlaubnis erforderlich.
- Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung (ZUS).
- Führung von Aufzeichnungen über den legalen Aufenthalt und die Arbeit des ausländischen Mitarbeiters.
- Benachrichtigung des Voivodeship-amt über Arbeitsaufnahme innerhalb von 7 Tagen nach Beginn sowie bei Beendigung der Beschäftigung innerhalb von 7 Tagen nach dem Ende.
- Vermeidung der Beschäftigung ohne gültige Arbeitserlaubnis und rechtliche Grundlage für den Aufenthalt.
Pflichten des Arbeitnehmers:
- Sicherstellung eines gültigen Reisepasses und der rechtlichen Grundlage für den Aufenthalt in Polen (Visum oder Aufenthaltserlaubnis).
- Einhaltung der Beschäftigungsbedingungen gemäß Arbeitserlaubnis.
- Benachrichtigung der Behörden bei Änderungen der persönlichen Umstände (z.B. Adressänderung).
- Einhaltung der polnischen Gesetze und Vorschriften.
Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen kann sowohl für Arbeitgeber (Geldstrafen, Beschäftigungsverbot für ausländische Arbeitnehmer) als auch für Arbeitnehmer (Geldstrafen, Abschiebung, Einreiseverbote) erhebliche Konsequenzen haben. Präzise Aufzeichnungen und proaktive Kommunikation mit den zuständigen Behörden sind unerlässlich.
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