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Arbeitsgenehmigungen und Visa in Polen

Anforderungen für Arbeitsgenehmigungen und Visa

Erfahren Sie, wie Sie Arbeitsgenehmigungen und Visa für Arbeitnehmer in Polen sponsern.

Polen work-permits-and-visas overview

Polen ist zu einem zunehmend attraktiven Ziel für ausländische Arbeitnehmer geworden, die innerhalb der Europäischen Union Beschäftigungsmöglichkeiten suchen. Der rechtliche Rahmen des Landes für die Beschäftigung von Nicht-EU/EEA/Schweizer Bürgern erfordert eine sorgfältige Navigation, die hauptsächlich die Erlangung des entsprechenden Visums und einer Arbeitserlaubnis umfasst. Dieses System ist darauf ausgelegt, den Eintritt und die Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger zu regeln und die Einhaltung nationaler Arbeitsgesetze und Einwanderungspolitiken sicherzustellen.

Das Verständnis der spezifischen Anforderungen für Visa und Arbeitserlaubnisse ist sowohl für Arbeitgeber, die internationales Talent einstellen möchten, als auch für Einzelpersonen, die in Polen arbeiten wollen, von entscheidender Bedeutung. Der Prozess umfasst verschiedene Schritte, Dokumentationen und die Einhaltung spezifischer Fristen, die von den polnischen Behörden festgelegt werden.

Gängige Visatypen für ausländische Arbeitnehmer

Ausländische Staatsangehörige, die in Polen arbeiten möchten, benötigen in der Regel ein nationales Langzeitvisum (Typ D). Dieses Visum erlaubt Aufenthalte von mehr als 90 Tagen innerhalb eines 180-Tage-Zeitraums und ist notwendig für Personen, die in Polen beschäftigt werden. Während ein Kurzaufenthalts-Schengen-Visum (Typ C) die Einreise für Tourismus- oder Geschäftsreisen bis zu 90 Tagen innerhalb eines 180-Tage-Zeitraums erlaubt, berechtigt es in der Regel nicht zur Beschäftigung. Für Arbeitszwecke ist das Typ D Visum die Standardanforderung, oft verbunden mit einer gültigen Arbeitserlaubnis.

Die Berechtigung für ein Typ D Arbeitserlaubnis ist abhängig von einem bestätigten Jobangebot oder Arbeitsvertrag eines polnischen Arbeitgebers sowie dem Erhalt der notwendigen Arbeitserlaubnis oder einer Befreiung davon. Die Dokumentation umfasst typischerweise ein ausgefülltes Visumantragsformular, einen gültigen Reisepass, Passfotos, Nachweis über Unterkunft, Reiseversicherung, Nachweis ausreichender finanzieller Mittel und entscheidend, die Original-Arbeitserlaubnis oder eine relevante Erklärung des Arbeitgebers.

Anforderungen und Verfahren für die Beantragung der Arbeitserlaubnis

In den meisten Fällen benötigt ein ausländischer Staatsangehöriger eine Arbeitserlaubnis, um legal in Polen beschäftigt zu werden. Die Verantwortung für die Erlangung der Arbeitserlaubnis liegt hauptsächlich beim Arbeitgeber. Es gibt mehrere Arten von Arbeitserlaubnissen, wobei Typ A die häufigste für Personen ist, die auf Basis eines Vertrags mit einer polnischen Gesellschaft beschäftigt sind, deren Sitz oder Geschäftsstelle in Polen liegt.

Der Antragsprozess umfasst die Einreichung der erforderlichen Dokumente beim zuständigen Voivodeship (Provinz-) Amt. Wesentliche Anforderungen für den Arbeitgeber sind die Nachweisführung, dass die Stelle nicht von einem polnischen oder EU/EEA/Schweizer Bürger besetzt werden konnte (Arbeitsmarktprüfung, wobei Ausnahmen gelten), sowie die Vorlage von Unterlagen über das Unternehmen und die vorgeschlagenen Beschäftigungsbedingungen.

Erforderliche Dokumente umfassen typischerweise:

  • Antragsformular, ausgefüllt vom Arbeitgeber.
  • Kopie des Reisepasses des ausländischen Staatsangehörigen.
  • Nachweise über die rechtliche Stellung des Arbeitgebers (z.B. KRS-Auszug).
  • Zahlungsnachweis der Antragsgebühr.
  • Informationen vom lokalen Arbeitsamt bezüglich der Arbeitsmarktprüfung (falls zutreffend).
  • Vorgeschlagener Arbeitsvertrag oder Angebotsschreiben.
  • Nachweise über die Qualifikationen oder Erfahrungen des ausländischen Staatsangehörigen.

Die Bearbeitungszeiten für Arbeitserlaubnisse können erheblich variieren, abhängig von der Auslastung des Voivodeship-Amtes, liegen aber typischerweise zwischen 1 und 3 Monaten. In einigen komplexen Fällen kann es länger dauern. Die Standardgebühr für einen Antrag auf Typ A Arbeitserlaubnis ist relativ niedrig, meist zwischen PLN 100-200, zahlbar durch den Arbeitgeber.

Wege zur Daueraufenthaltsgenehmigung

Ausländische Staatsangehörige, die legal in Polen gelebt und gearbeitet haben, können berechtigt sein, eine Daueraufenthalts- oder langfristige EU-Aufenthaltsgenehmigung zu beantragen.

  • Langzeit-EU-Aufenthaltserlaubnis: Dies ist ein häufiger Weg für diejenigen, die mindestens 5 Jahre ununterbrochen und legal in Polen gelebt haben. Sie müssen zudem eine stabile und regelmäßige Einkommensquelle, Krankenversicherung und dokumentierte Kenntnisse der polnischen Sprache (in der Regel B1-Niveau) nachweisen.
  • Daueraufenthaltserlaubnis: Diese Erlaubnis ist unter bestimmten Umständen erhältlich, z.B. bei polnischer Abstammung, bestätigt durch eine polnische Karte (Karta Polaka), bei mindestens 3-jähriger Ehe mit einem polnischen Staatsbürger und mindestens 2 Jahren Aufenthalt in Polen unmittelbar vor Antragstellung oder bei Aufenthalt aufgrund von Flüchtlingsstatus.

Der Antrag für beide Arten von Erlaubnissen wird beim Voivodeship-Amt eingereicht. Die Bearbeitungszeiten und erforderlichen Unterlagen sind umfangreich und variieren je nach spezifischer Grundlage des Antrags.

Visumoptionen für Angehörige

Ausländische Arbeitnehmer mit einem gültigen polnischen Visum (wie das Typ D Arbeitervisum) oder einer Aufenthaltserlaubnis sind in der Regel berechtigt, ihre unmittelbaren Familienmitglieder nach Polen zu holen. Zu den unmittelbaren Familienmitgliedern zählen typischerweise Ehepartner und minderjährige Kinder.

Familienmitglieder können einen Antrag auf eine temporäre Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Familienzusammenführung stellen. Der Hauptarbeitnehmer muss einen stabilen Aufenthalt in Polen nachweisen (in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis, die mindestens ein Jahr gültig ist oder bestimmte Einkommensanforderungen erfüllt).

Erforderliche Dokumente für Angehörige umfassen typischerweise:

  • Ausgefülltes Antragsformular.
  • Gültiger Reisepass.
  • Nachweis der Verwandtschaft (Heiratsurkunde, Geburtsurkunden, legalisiert und übersetzt).
  • Nachweis über den stabilen Aufenthalt und das Einkommen des Hauptantragstellers in Polen.
  • Nachweis einer Krankenversicherung.
  • Nachweis ausreichender finanzieller Mittel zur Deckung der Lebenshaltungskosten der Familie.
  • Nachweis der Unterkunft in Polen.

Der Antrag wird beim Voivodeship-Amt eingereicht. Die Bearbeitungszeiten können ähnlich wie bei anderen Aufenthaltserlaubnissen mehrere Monate betragen.

Visum-Compliance-Pflichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Sowohl Arbeitgeber als auch ausländische Arbeitnehmer haben erhebliche Compliance-Verpflichtungen, um den legalen Status in Polen sicherzustellen.

Pflichten des Arbeitgebers:

  • Die erforderliche Arbeitserlaubnis vor Arbeitsbeginn des Mitarbeiters einholen.
  • Sicherstellen, dass die Beschäftigungsbedingungen (Stellung, Gehalt, Arbeitszeiten) mit denen in der Arbeitserlaubnis übereinstimmen. Wesentliche Änderungen erfordern eine neue oder geänderte Erlaubnis.
  • Den Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung (ZUS) anmelden.
  • Aufzeichnungen über den legalen Aufenthalt und die Arbeit des ausländischen Mitarbeiters führen.
  • Das Voivodeship-Amt innerhalb von 7 Tagen nach Arbeitsbeginn über die Beschäftigung informieren und bei Beendigung der Beschäftigung innerhalb von 7 Tagen nach dem Beendigungsdatum.
  • Vermeiden, Personen ohne gültige Arbeitserlaubnis und rechtliche Grundlage für den Aufenthalt zu beschäftigen.

Pflichten des Arbeitnehmers:

  • Einen gültigen Reisepass und eine rechtliche Grundlage für den Aufenthalt in Polen (Visum oder Aufenthaltserlaubnis) besitzen.
  • Sicherstellen, dass die Arbeit den Bedingungen in der Arbeitserlaubnis entspricht.
  • Die Behörden über Änderungen der persönlichen Umstände informieren (z.B. Adressänderung).
  • Den polnischen Gesetzen und Vorschriften Folge leisten.

Die Nichteinhaltung dieser Pflichten kann zu erheblichen Strafen für beide Seiten führen (Geldbußen, Beschäftigungsverbot für ausländische Arbeitnehmer, Abschiebung, Einreiseverbote). Die Führung genauer Aufzeichnungen und eine proaktive Kommunikation mit den zuständigen Behörden sind unerlässlich.

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