Die Verwaltung von Mitarbeiterurlaub und Urlaubsansprüchen in Guinea-Bissau erfordert ein klares Verständnis des lokalen Arbeitsgesetzbuchs und der Standardpraktiken. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass sie die gesetzlichen Anforderungen bezüglich Jahresurlaub, Feiertagen, Krankheitsurlaub sowie verschiedener Formen von Eltern- und Sonderurlaub einhalten, um faire und rechtmäßige Beschäftigungsverhältnisse zu gewährleisten.
Das Navigieren dieser Vorschriften ist für sowohl lokale als auch internationale Unternehmen, die im Land tätig sind, unerlässlich. Die Einhaltung der vorgeschriebenen Urlaubsrichtlinien trägt dazu bei, positive Mitarbeiterbeziehungen zu fördern und den betrieblichen Ablauf sicherzustellen, während die nationalen Arbeitsgesetze respektiert werden.
Jahresurlaub
Mitarbeiter in Guinea-Bissau haben Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Der Mindestanspruch basiert in der Regel auf der Dauer der Beschäftigung beim Arbeitgeber.
- Mindestanspruch: Mitarbeiter haben normalerweise Anspruch auf mindestens 22 Arbeitstage bezahlten Jahresurlaub nach einem Jahr Beschäftigung.
- Ansparung: Urlaub wird in der Regel auf Grundlage der Beschäftigungszeit angehäuft.
- Zeitpunkt: Der Zeitpunkt des Urlaubs wird typischerweise durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt, wobei die Bedürfnisse des Unternehmens berücksichtigt werden.
- Übertrag: Es können spezifische Regelungen hinsichtlich der Übertragung ungenutzter Urlaubstage in das folgende Jahr gelten.
| Urlaubsart | Anspruch | Hinweise |
|---|---|---|
| Jahresurlaub bezahlt | 22 Arbeitstage/Jahr | Nach 1 Jahr Beschäftigung |
| Pro-rata | Für weniger als 1 Jahr Beschäftigung |
Feiertage
Guinea-Bissau beobachtet mehrere nationale Feiertage im Laufe des Jahres. Mitarbeitende haben in der Regel Anspruch auf einen bezahlten Freizeittag an diesen Feiertagen. Falls ein Mitarbeitender an einem Feiertag arbeiten muss, steht ihm in der Regel eine erhöhte Vergütung zu, häufig zu einem Zuschlagssatz.
Hier sind die erwarteten Feiertage für 2026:
| Datum | Feiertagsname |
|---|---|
| 1. Januar | Neujahr |
| 20. Januar | Tag der nationalen Helden |
| 8. März | Internationaler Frauentag |
| 20. März | Korité (Eid al-Fitr) |
| 1. Mai | Tag der Arbeit |
| 28. Mai | Tabaski (Eid al-Adha) |
| 3. August | Pidjiguiti-Tag |
| 24. September | Unabhängigkeitstag |
| 14. November | Tag der Rückzahlungsbewegung |
| 25. Dezember | Weihnachten |
Hinweis: Islamische Feiertage (Korité und Tabaski) richten sich nach dem Mondkalender, ihre genauen Daten variieren jährlich.
Policies und Lohnfortzahlung bei Krankheitsurlaub
Mitarbeitende in Guinea-Bissau haben Anspruch auf bezahlten Krankheitsurlaub im Falle von Krankheit oder Verletzung, die sie an der Arbeit hindert.
- Anspruch: Die Dauer des bezahlten Krankheitsurlaubs kann je nach Beschäftigungsdauer und den Umständen variieren, oft geregelt durch das Arbeitsgesetzbuch und möglicherweise Tarifverträge.
- Arbeitszeugnis: Mitarbeitende sind in der Regel verpflichtet, ein ärztliches Zeugnis eines anerkannten Gesundheitsfachmanns vorzulegen, um ihre Abwesenheit aufgrund von Krankheit zu rechtfertigen, insbesondere bei längerer Abwesenheit.
- Lohn: Während des Krankheitsurlaubs haben Mitarbeitende grundsätzlich Anspruch auf ihr reguläres Gehalt, mindestens für einen bestimmten Anfangszeitraum. Dauer und Prozentsatz des gezahlten Gehalts können von der Beschäftigungsdauer und der Dauer der Erkrankung abhängig sein. Sozialversicherungsbeiträge können ebenfalls bei längeren Abwesenheiten eine Rolle spielen.
| Urlaubsart | Anspruch | Anforderungen | Lohn |
|---|---|---|---|
| Krankheitsurlaub | Variabel | Oft erforderlich: ärztliches Zeugnis | Voll- oder Teilzahlung für einen Zeitraum |
Elternurlaub
Die Regelungen zum Elternurlaub in Guinea-Bissau umfassen hauptsächlich Mutterschaftsurlaub. Vaterschafts- und Adoptionsurlaub könnten unter den normalen Arbeitsgesetzen anders oder weniger umfassend geregelt sein, wobei spezifische Unternehmensrichtlinien oder Tarifverträge zusätzliche Vorteile bieten können.
- Mutterschaftsurlaub: Weibliche Mitarbeitende haben Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub.
- Dauer: In der Regel wird Mutterschaftsurlaub für 60 Tage gewährt. Dieser Zeitraum wird meist vor und nach der Geburt aufgeteilt.
- Lohn: Während des Mutterschaftsurlaubs haben Mitarbeitende in der Regel Anspruch auf ihr volles Gehalt. Die Sozialversicherung kann einen Teil oder das gesamte Gehalt abdecken.
- Vaterschaftsurlaub: Regelungen für Vaterschaftsurlaub können vorhanden sein, sind aber oft kürzer als Mutterschaftsurlaub.
- Adoptionsurlaub: Spezifische gesetzliche Regelungen für Adoptionsurlaub sind möglicherweise weniger eindeutig als Mutterschaftsurlaub unter dem allgemeinen Arbeitsgesetzbuch, was einer Interpretation oder einer Unternehmenspolitik unterliegen kann.
| Urlaubsart | Anspruch | Hinweise | Lohn |
|---|---|---|---|
| Mutterschaftsurlaub | 60 Tage | Kann vor und nach der Geburt aufgeteilt werden | Voller Lohn (möglicherweise durch Sozialversicherung) |
| Vaterschaftsurlaub | Begrenzt | Genaue Dauer variiert | Variabel |
| Adoptionsurlaub | Variabel | Weniger geregelt im allgemeinen Arbeitsrecht | Variabel |
Sonstige Urlaubsarten
Neben den Standardkategorien erkennt das Arbeitsgesetzbuch oder die übliche Praxis in Guinea-Bissau möglicherweise weitere Urlaubsarten für besondere Umstände an.
- Beerdigungsurlaub: Mitarbeitende können Anspruch auf einen kurzen bezahlten Urlaub im Falle des Todes eines nahen Familienmitglieds haben. Die Dauer beträgt in der Regel einige Tage.
- Studienurlaub: Es können Regelungen für Studienurlaub bestehen, insbesondere für Mitarbeitende, die eine Ausbildung oder Weiterqualifikation absolvieren, die für ihre Arbeit relevant ist, wobei dies jedoch im Ermessen des Arbeitgebers oder durch spezielle Vereinbarungen geregelt sein könnte.
- Sabbatical: Ein Sabbatical ist in der Regel kein gesetzlicher Anspruch nach dem allgemeinen Arbeitsgesetzbuch, kann aber von einigen Arbeitgebern als Vorteil für langjährige Mitarbeitende angeboten werden.
- Hochzeitsurlaub: Mitarbeitende könnten Anspruch auf eine kurze bezahlte Urlaubszeit für die eigene Heirat haben.
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