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Steuern in Monaco

Detaillierte Steuerpflichten

Informieren Sie sich über Steuervorschriften für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Monaco.

Monaco taxes overview

Monaco arbeitet unter einem einzigartigen Steuersystem, das insbesondere durch das Fehlen einer allgemeinen Einkommenssteuer für seine Einwohner gekennzeichnet ist. Dieser spezielle Ansatz prägt maßgeblich die steuerliche Landschaft für Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Fürstentum. Während Personen, die in Monaco wohnen, in der Regel nicht auf ihr weltweites Einkommen besteuert werden, haben Arbeitgeber spezifische Verpflichtungen, die hauptsächlich auf Sozialversicherungsbeiträge ausgerichtet sind.

Das Verständnis dieser Verpflichtungen ist entscheidend für Unternehmen mit Mitarbeitende in Monaco, unabhängig davon, ob sie lokale Einheiten oder ausländische Unternehmen sind, die ihre Aktivitäten ausbauen. Die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften und anderer administrativer Anforderungen gewährleistet einen reibungslosen Lohnabrechnungsprozess und die Einhaltung der monegassischen Arbeitsgesetze.

Verpflichtungen des Arbeitgebers hinsichtlich Sozialversicherung und Lohnsteuer

Arbeitgeber in Monaco sind hauptsächlich verantwortlich für die Beiträge zu verschiedenen Sozialversicherungskassen im Namen ihrer Mitarbeitenden. Diese Beiträge decken Bereiche wie Krankenversicherung, Renten, Familienzulagen und Arbeitslosengeld ab. Die Beitragssätze werden auf Basis des Bruttogehalts des Mitarbeitenden berechnet, bis zu bestimmten Höchstgrenzen. Es gibt im Allgemeinen keine separate "Lohnsteuer" ähnlich den in einigen anderen Rechtsordnungen; die Hauptbelastung ist das System der Sozialversicherungsbeiträge.

Die Beitragssätze werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt, wobei der Arbeitgeber den größeren Anteil trägt. Die spezifischen Sätze und Höchstgrenzen werden jährlich überprüft und können sich ändern. Für 2025 werden die üblichen Sätze in etwa mit den letzten Jahren übereinstimmen, wobei offizielle Zahlen stets bei den zuständigen monegassischen Sozialversicherungsträgern bestätigt werden sollten.

Hier ist ein Beispiel für typische Beitragssätze zur Sozialversicherung (diese sind illustrative Angaben und unterliegen den offiziellen Sätzen für 2025):

Fonds Arbeitgebersatz (%) Arbeitnehmersatz (%)
Renten (Caisses Sociales) ~15-18% ~6-8%
Gesundheit (Caisses Sociales) ~13-15% ~4-5%
Arbeitslosigkeit (ARE) ~4-5% ~1-2%
Familienzulagen ~5-6% 0%
Berufsunfälle Variabel je nach Sektor 0%
  • Die Sätze werden auf das Bruttogehalt angewendet und beziehen sich häufig auf monatliche oder jährliche Höchstgrenzen, die je nach Fonds variieren.
  • Die spezifischen Sätze können vom Status des Arbeitnehmers abhängen (z.B. Geschäftsführer vs. Nicht-Geschäftsführer).
  • Die Sätze für Berufsunfälle richten sich nach der Branche und dem Risikoprofil des Unternehmens.

Arbeitgeber sind verantwortlich für die Berechnung des eigenen sowie des anteiligen Beitrags der Mitarbeitenden, die Abzug des Arbeitnehmeranteils vom Bruttogehalt und die fristgerechte Überweisung des Gesamtbetrags an die zuständigen Sozialversicherungsträger.

Steuerliche Abzugspflichten und Quellensteuer

Grundsätzlich erhebt Monaco keine persönliche Einkommensteuer auf seine Einwohner. Folglich sind Arbeitgeber in Monaco in der Regel nicht verpflichtet, die Einkommensteuer von den Gehältern ihrer Mitarbeitenden, die Einwohner Monacos sind, einzubehalten.

Die wichtigste Ausnahme gilt für französische Staatsangehörige, die nach 1957 ihren Wohnsitz in Monaco begründet haben. Im Rahmen eines bilateralen Abkommens zwischen Frankreich und Monaco bleiben diese Personen der französischen Einkommensteuer unterworfen, und es können spezielle Melde- oder Quellensteuerpflichten im Zusammenhang mit ihren französischen Steuerpflichten bestehen, wobei dies keine gewöhnliche Verpflichtung des monegassischen Arbeitgebers darstellt. Für die meisten anderen Einwohner gibt es keine Quellensteuer auf Einkommen an der Quelle.

Steuerliche Abzüge und Freibeträge für Mitarbeitende

Aufgrund des Fehlens einer allgemeinen persönlichen Einkommensteuer für Einwohner gilt das Konzept der üblichen Steuerabzüge und Freibeträge, wie es in anderen Einkommensteuersystemen üblich ist, in Monaco nicht. Einwohner, die in Monaco wohnen, reichen keine jährlichen Einkommensteuererklärungen ein und können somit keine Abzüge für Ausgaben, Familienstand oder andere Freibeträge gegen die Einkommensteuerschuld innerhalb des Fürstentums geltend machen.

Abzüge der Mitarbeitenden vom Gehalt beschränken sich fast ausschließlich auf ihren Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen, wie in der obigen Tabelle aufgeführt. Diese Beiträge sind obligatorische Abzüge vom Bruttogehalt.

Steuer-Compliance und Meldefristen

Die Verpflichtungen der Arbeitgeber in Monaco drehen sich vor allem um die korrekte Berechnung und fristgerechte Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge sowie die damit verbundenen Meldungen.

  • Monatliche Erklärungen: Arbeitgeber sind in der Regel verpflichtet, monatlich Meldungen über gezahlte Gehälter und die fälligen Sozialversicherungsbeiträge einzureichen. Diese Meldungen müssen elektronisch bei den Caisses Sociales de Monaco (CSM) erfolgen.
  • Zahlungsfristen: Beiträge sind in der Regel monatlich, kurz nach Ende des Abrechnungszeitraums (z.B. bis zum 20. des Folgemonats), fällig. Verspätete Zahlungen können mit Sanktionen und Zinsen belegt werden.
  • Jährliche Berichte: Arbeitgeber müssen auch eine jährliche Zusammenfassung der gezahlten Gehälter und geleisteten Beiträge für jeden Mitarbeitenden vorlegen.
  • Neueinstellungen/Kündigungen: Arbeitgeber haben die Verpflichtung, neue Mitarbeitende beim Sozialversicherungssystem zu registrieren und Mitarbeitendenkündigungen umgehend zu melden.

Die Führung genauer Lohn- und Gehaltsabrechnungsdaten sowie die ständige Information über Änderungen bei den Sozialversicherungssätzen, Höchstgrenzen und Meldeverfahren sind essenziell für die Einhaltung der Vorschriften.

Besondere steuerliche Überlegungen für ausländische Arbeitskräfte und Unternehmen

Obwohl Monaco für die meisten Einwohner keine Einkommensteuer hat, gelten für ausländische Arbeitskräfte und Unternehmen besondere Überlegungen:

  • Französische Staatsangehörige: Wie erwähnt, bleiben französische Staatsangehörige, die nach 1957 nach Monaco gezogen sind, der französischen Einkommensteuer unterworfen. Ihr monegassischer Arbeitgeber führt in der Regel keinen französischen Quellensteuerabzug durch, aber die betreffende Person ist verpflichtet, die französischen Steuergesetze einzuhalten.
  • Nicht-Einwohner: Personen, die in Monaco arbeiten, aber nicht als Einwohner gelten, könnten in ihrem Wohnsitzland nach den dortigen Steuergesetzen und etwaigen Doppelbesteuerungsabkommen steuerpflichtig sein. Monaco erhebt keine Einkommensteuer auf Nicht-Einwohner, die im Fürstentum arbeiten, aber ihr Einkommen könnte anderswo steuerpflichtig sein.
  • Unternehmenssteuer: Während dieser Inhalt sich auf Arbeitgeber/Arbeitnehmer-Steuern konzentriert, ist es wichtig zu erwähnen, dass Unternehmen in Monaco möglicherweise der Körperschaftsteuer unterliegen, insbesondere wenn sie außerhalb Monacos geschäftliche Aktivitäten ausüben oder bestimmte Kategorien von Tätigkeiten ausführen. Dies ist getrennt von den Sozialversicherungspflichten im Zusammenhang mit Mitarbeitenden.
  • Sozialversicherung für ausländische Arbeitskräfte: Auslandskräfte, die bei einer monegassischen Firma beschäftigt sind, unterliegen im Allgemeinen denselben monegassischen Sozialversicherungsregelungen wie lokale Mitarbeitende, sofern keine bilaterale Sozialversicherungsvereinbarung zwischen Monaco und dem Heimatland des Arbeitnehmers besteht (z.B. für entsandte Mitarbeitende).

Die Navigation durch diese Feinheiten, insbesondere für internationale Unternehmen oder solche, die ausländische Staatsangehörige beschäftigen, erfordert eine sorgfältige Beachtung sowohl der monegassischen Vorschriften als auch internationaler Steuergrundsätze.

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