Mitarbeiter in Monaco haben Anspruch auf verschiedene Arten von Urlaub, die eine Auszeit für Erholung, Feiertage, Krankheit und bedeutende Lebensereignisse gewährleisten. Das Verständnis dieser Ansprüche ist sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer, die innerhalb des rechtlichen Rahmens des Fürstentums tätig sind, von entscheidender Bedeutung. Diese Bestimmungen zielen darauf ab, die Geschäftsbedürfnisse mit dem Wohlbefinden der Mitarbeiter in Einklang zu bringen und zu einer stabilen sowie produktiven Arbeitsumgebung beizutragen.
Die Einhaltung der Arbeitsgesetze in Monaco bezüglich Urlaub ist für alle Employer of Record, EOR, verpflichtend. Dies umfasst die Einhaltung Mindestanforderungen für bezahlten Jahresurlaub, die Anerkennung offizieller Feiertage, die Verwaltung von Krankheitsurlaub nach festgelegten Verfahren sowie die Bereitstellung gesetzlicher Elternzeit. Das effiziente Navigieren durch diese Vorschriften ist entscheidend für einen reibungslosen Betrieb und die Zufriedenheit der Mitarbeiter.
Jahresurlaub
Mitarbeiter in Monaco haben Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der sich nach ihrer Beschäftigungsdauer richtet. Der gesetzliche Mindestanspruch beträgt 2,5 Arbeitstage pro Monat tatsächlicher Arbeit. Dieser Anspruch sammelt sich über einen Referenzzeitraum an, der üblicherweise vom 1. Juni des Vorjahres bis zum 31. Mai des laufenden Jahres reicht.
- Mindestanspruch: 2,5 Arbeitstage pro Monat der Beschäftigung.
- Gesamtjahresurlaub: Dies entspricht mindestens 30 Arbeitstagen (5 Wochen) bei einem vollen Jahr der Beschäftigung.
- Ansammelzeitraum: Üblicherweise vom 1. Juni bis zum 31. Mai.
- Inanspruchnahme des Urlaubs: Der Urlaub wird in der Regel im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. Mai nach Ablauf des Ansammelzeitraums genommen.
- Vereinbarung: Der Zeitpunkt des Urlaubs wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, wobei Geschäftsbedürfnisse und Präferenzen beachtet werden.
- Übertrag: Grundsätzlich muss der Urlaub innerhalb des festgelegten Zeitraums genommen werden und kann nicht auf das nächste Jahr übertragen werden, es sei denn, dies ist vertraglich oder kollektiv vereinbart.
- Zahlung: Arbeitnehmer erhalten während des bezahlten Jahresurlaubs ihr übliches Gehalt.
Feiertage
Monaco beobachtet im Laufe des Jahres mehrere Feiertage. Arbeitnehmer haben grundsätzlich Anspruch auf einen bezahlten freien Tag an diesen Daten. Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, wird er in der Regel am folgenden Montag gefeiert.
Hier sind die erwarteten Feiertage in Monaco für 2025:
| Datum | Feiertag |
|---|---|
| 1. Januar | Neujahr |
| 27. Januar | Tag des Heiligen Devola |
| 21. April | Ostermontag |
| 1. Mai | Tag der Arbeit |
| 29. Mai | Himmelfahrt |
| 9. Juni | Pfingstmontag |
| 19. Juni | Fronleichnam |
| 15. August | Mariä Himmelfahrt |
| 1. November | Allerheiligen |
| 19. November | Tag des Fürsten |
| 8. Dezember | Unbefleckte Empfängnis |
| 25. Dezember | Weihnachten |
Hinweis: Die Termine für Ostermontag, Himmelfahrt, Pfingstmontag und Fronleichnam sind variabel.
Krankheitsurlaub
Wenn ein Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit oder Verletzung arbeitsunfähig ist, besteht Anspruch auf Krankheitsurlaub. Es sind spezielle Verfahren einzuhalten, um sicherzustellen, dass der Urlaub anerkannt und vergütet wird.
- Benachrichtigung: Arbeitnehmer müssen ihren Arbeitgeber so früh wie möglich über ihre Abwesenheit wegen Krankheit informieren.
- Ärztliches Attest: Ein ärztliches Attest eines Arztes ist erforderlich, meist innerhalb von 48 Stunden nach Beginn der Abwesenheit, in dem die Art der Krankheit und die erwartete Dauer der Abwesenheit bestätigt werden.
- Vergütung: Die Vergütung des Krankheitsurlaubs umfasst Beiträge sowohl vom Arbeitgeber als auch von der Sozialversicherung (Caisses Sociales de Monaco - CSM).
- Der Arbeitgeber ist in der Regel verantwortlich für die Zahlung eines Teils des Gehalts für eine bestimmte Anfangszeit (oft die ersten Tage, wobei dies variieren kann).
- Die CSM stellt Tageszulagen bereit, um den Lohnausfall nach einer Wartezeit (normalerweise 3 Tage) zu kompensieren, vorausgesetzt, der Arbeitnehmer erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen (z.B. ausreichende Beiträge).
- Die Gesamtsumme der Vergütung von Arbeitgeber und CSM zielt darauf ab, einen erheblichen Anteil des regulären Gehalts des Mitarbeiters zu ersetzen, allerdings möglicherweise nicht 100 %.
- Dauer: Der Krankheitsurlaub kann je nach ärztlicher Bescheinigung andauern, vorbehaltlich Überprüfung und sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen bei Langzeiterkrankungen.
Elternzeit
Monaco gewährt gesetzliche Urlaubsansprüche für Mitarbeiter, die ein Kind begrüßen, einschließlich Mutterschaft, Vaterschaft und Adoption.
- Mutterschaftsurlaub:
- Anspruch: Typischerweise 16 Wochen (6 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtsdatum und 10 Wochen danach). Dieser Zeitraum kann bei Mehrlingsgeburten oder medizinischen Komplikationen verlängert werden.
- Zahlung: Mutterschaftsurlaub wird durch die Sozialversicherung (CSM) vergütet, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
- Vaterschaftsurlaub:
- Anspruch: Eine kurze Freistellungszeit, die dem Vater rund um die Geburt gewährt wird. Die genaue Dauer ist gesetzlich geregelt.
- Zahlung: Vaterschaftsurlaub wird ebenfalls durch die Sozialversicherung (CSM) vergütet.
- Adoptionsurlaub:
- Anspruch: Urlaub wird Mitarbeitern gewährt, die ein Kind adoptieren, ähnlich wie bei Mutterschaftsurlaub, um die Eingewöhnung des Kindes in die Familie zu ermöglichen. Die Dauer hängt vom Alter des Kindes und der Anzahl der adoptierten Kinder ab.
- Zahlung: Adoptionsurlaub wird durch die Sozialversicherung (CSM) vergütet.
Weitere Arten von Urlaub
Neben den Hauptkategorien können Mitarbeiter in Monaco Anspruch auf andere Arten von Sonderurlaub haben, die häufig gesetzlich oder in Tarifverträgen geregelt sind.
- Trauerurlaub: Urlaub im Falle des Todes eines nahen Familienmitglieds. Die Dauer variiert je nach Beziehung.
- Hochzeitsurlaub: Urlaub, der einem Mitarbeiter für die eigene Heirat gewährt wird.
- Urlaub für Familienereignisse: Kurze Urlaubsperioden können für andere bedeutende Familienereignisse gewährt werden.
- Studienurlaub: Unter bestimmten Umständen können Mitarbeitern Urlaub für Bildungs- oder Weiterbildungszwecke gewährt werden, wobei Bedingungen und Vergütung variieren.
- Sabbatical: Da kein gesetzliches Recht für alle Mitarbeiter besteht, können längere unbezahlte Urlaubszeiten oder Sabbatical-Regelungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden oder in Tarifverträgen vorgesehen sein.
Spezifische Ansprüche und Bedingungen für diese Urlaubsarten können variieren, es ist ratsam, die einschlägigen Arbeitsgesetze oder anwendbaren Tarifverträge zu konsultieren.
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