Erfahren Sie mehr über Richtlinien für Fernarbeit en flexibele werkregelingen in Luxemburg
Luxemburg war ein Vorreiter bei der Einführung von Remote-Arbeitspraktiken. Obwohl es kein garantiertes Recht auf Remote-Arbeit gibt, machen ein starkes rechtliches Rahmenwerk und eine wachsende Akzeptanz dieser Praktiken es zu einer attraktiven Option für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Die Grundlage der Regelungen zur Remote-Arbeit in Luxemburg ist das Allgemeine Kollektivabkommen (GCA) von 2020 über Telearbeit. Dieses Abkommen, das durch Verhandlungen zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern zustande kam, legt die wesentlichen Prinzipien fest, die die Remote-Arbeit regeln:
Zusätzliche Überlegungen:
Eine robuste technologische Infrastruktur ist entscheidend für die erfolgreiche Umsetzung von Remote-Arbeit:
Arbeitgeber spielen eine entscheidende Rolle bei der Etablierung einer erfolgreichen Remote-Arbeitsumgebung:
Luxemburgs Arbeitsgesetze wurden aktualisiert, um den Arbeitnehmern mehr Flexibilität in ihren Arbeitsvereinbarungen zu bieten. Diese Änderungen bieten vier Haupttypen von flexiblen Arbeitsvereinbarungen.
In Luxemburg werden die folgenden flexiblen Arbeitsvereinbarungen anerkannt:
In Luxemburg gibt es keine spezifischen Vorschriften bezüglich Ausrüstung und Kostenerstattungen für flexible Arbeitsvereinbarungen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können jedoch diese Bedingungen in ihrem Arbeitsvertrag festlegen.
Hier sind einige gängige Szenarien:
Luxemburg legt großen Wert auf den Datenschutz, insbesondere für Fernarbeiter. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer haben spezifische Verpflichtungen und Rechte gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und den luxemburgischen Arbeitsgesetzen.
Arbeitgeber müssen einen rechtmäßigen Grund für die Erhebung und Verarbeitung von Mitarbeiterdaten haben, wie z. B. die Erfüllung des Arbeitsvertrags oder die Gewährleistung der Arbeitssicherheit. Sie müssen die Mitarbeiter über die erhobenen Daten, den Zweck der Verarbeitung, die Speicherdauer und ihre Rechte gemäß DSGVO informieren. Arbeitgeber sollten nur die Daten erheben und verarbeiten, die für die Aufgaben der Fernarbeit unbedingt erforderlich sind.
Arbeitgeber müssen geeignete technische und organisatorische Schutzmaßnahmen implementieren, um Mitarbeiterdaten vor unbefugtem Zugriff, Verlust oder Missbrauch zu schützen. Die Überwachung von Fernarbeitern erfordert eine Rechtfertigung und die Einhaltung spezifischer Vorschriften, die im luxemburgischen Arbeitsrecht (Gesetz Nr. 300/1970) festgelegt sind. Arbeitgeber müssen das Recht der Mitarbeiter auf Abschalten außerhalb der Arbeitszeiten respektieren.
Arbeitnehmer haben das Recht, auf ihre beim Arbeitgeber gespeicherten personenbezogenen Daten zuzugreifen und die Berichtigung von Ungenauigkeiten zu verlangen. Sie haben das Recht, unter bestimmten Umständen die Löschung ihrer Daten zu verlangen. Arbeitnehmer können der Verarbeitung ihrer Daten zu Marketing- oder Profilingzwecken widersprechen.
Arbeitgeber sollten sichere Arbeitslaptops mit starker Verschlüsselung bereitstellen und die Software aktuell halten. Implementieren Sie Zugangskontrollen, um den Zugriff auf Unternehmensdaten nur autorisiertem Personal zu ermöglichen. Verschlüsseln Sie sensible Daten sowohl während der Übertragung als auch im Ruhezustand.
Schulen Sie die Mitarbeiter im Bereich Cybersicherheit, um Phishing-Versuche und Malware zu erkennen und zu vermeiden. Etablieren Sie sichere Fernzugriffsprotokolle unter Verwendung von Virtual Private Networks (VPNs) für den Zugriff auf Unternehmensserver. Entwickeln Sie klare Richtlinien, die akzeptable Datenverwendungs-, Speicher- und Übertragungspraktiken für die Fernarbeit festlegen.
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