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LuxemburgSteuerpflichten Detailliert

Erfahren Sie mehr über die Steuerpflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern in Luxemburg

Steuerpflichten des Arbeitgebers

Die Steuerreformen in Luxemburg für 2025 bringen mehrere wichtige Änderungen für Arbeitgeber mit sich.

Körperschaftsteuer (CIT)

  • Der Standard-CIT-Satz wird für Unternehmen mit einem zu versteuernden Einkommen von über 200.000 € von 17 % auf 16 % gesenkt.
  • Für Unternehmen mit einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 175.000 € wird der CIT-Satz von 15 % auf 14 % gesenkt.
  • Für Einkommen zwischen 175.000 € und 200.000 € beträgt der CIT 24.500 € plus 30 % des Überschusses über 175.000 €.
  • Ein Zuschlag von 7 % für den Arbeitslosenfonds wird auf den CIT erhoben.
  • Die kommunale Gewerbesteuer, die je nach Standort zwischen 6,75 % und 10,5 % variiert, wird dem CIT und dem Beitrag zum Arbeitslosenfonds hinzugerechnet. In Luxemburg-Stadt beträgt der kombinierte Satz 23,87 %.

Vermögenssteuer (NWT)

  • Die Berechnung der Mindest-NWT wird vereinfacht und basiert auf der Gesamtbilanzsumme:
    • 535 € für Bilanzen bis zu 350.000 €.
    • 1.605 € für Bilanzen zwischen 350.001 € und 2.000.000 €.
    • 4.815 € für Bilanzen von über 2.000.000 €.

Impatriate-Regelung

  • Eine neue Impatriate-Regelung bietet eine 50%ige Steuerbefreiung auf Jahresvergütungen bis zu 400.000 € (ohne Sachleistungen und bestimmte steuerfreie Posten) für bis zu acht Jahre.
  • Mitarbeiter dürfen in den fünf Jahren vor dem Umzug nicht in Luxemburg oder innerhalb von 150 km seiner Grenze ansässig gewesen sein oder der luxemburgischen Einkommensteuer unterlegen haben.
  • Ein jährliches Mindestgrundgehalt von 75.000 € ist erforderlich.
  • Eine jährliche Meldung an die Steuerbehörden ist obligatorisch.

Gewinnbeteiligungsprämie

  • Der maximal absetzbare Betrag für die Gewinnbeteiligungsprämie von Arbeitgebern und 50 % steuerfrei für Arbeitnehmer wird von 5 % auf 7,5 % des Nettogewinns des Unternehmens erhöht.

Bonus für junge Arbeitnehmer

  • Neue Arbeitnehmer, die erstmals mit einem unbefristeten Vertrag in den luxemburgischen Arbeitsmarkt eintreten, erhalten eine 75%ige Steuerbefreiung für 5 Jahre auf von ihren Arbeitgebern gezahlte Prämien.

Allgemeine Informationen über Steuern in Luxemburg:

  • Das Steuerjahr in Luxemburg entspricht dem Kalenderjahr.
  • Das Steuersystem wird von der Administration des Contributions Directes (ACD) verwaltet.
  • Vorauszahlungen sind in der Regel für die Körperschaftsteuer, die kommunale Gewerbesteuer und die Vermögenssteuer erforderlich.
  • Eine endgültige Steuererklärung und Zahlung sind nach einer Steuer-Selbsteinschätzung fällig.

Diese Informationen sind ab dem 5. Februar 2025 aktuell und können Änderungen unterliegen. Eine Beratung mit einem Steuerberater wird für spezifische Situationen empfohlen.

Steuerabzüge für Arbeitnehmer

In Luxemburg umfassen die Steuerabzüge für Arbeitnehmer verschiedene Bereiche, darunter berufliche Ausgaben, Sozialversicherungsbeiträge, Rentenbeiträge und spezifische Vergünstigungen.

Berufliche Ausgaben

  • Ein Pauschalabzug von 540 € gilt für berufsbezogene Ausgaben. Dieser verdoppelt sich auf 1.080 € für verheiratete Paare oder eingetragene Partnerschaften, wenn beide berufstätig sind.
  • Tatsächliche Ausgaben, die den Pauschalabzug übersteigen, können geltend gemacht werden, einschließlich Kosten für Werkzeuge oder spezielle Arbeitskleidung.
  • Pendlerkosten sind bis zu einem jährlichen Maximum von 2.574 € absetzbar.

Sozialversicherungs- und Rentenbeiträge

  • Sowohl luxemburgische als auch ausländische (durch ein Abkommen abgedeckte) Sozialversicherungsbeiträge sind absetzbar.
  • Beiträge zu qualifizierten, vom Arbeitgeber geförderten Rentensystemen sind bis zu 1.200 € jährlich absetzbar.

Impatriate-Regime

  • Ein neues Regime, das ab 2025 in Kraft tritt, gewährt eine 50% Steuerbefreiung auf das jährliche Bruttoeinkommen bis zu 400.000 € für anspruchsberechtigte Impatriates. Dies entspricht einer maximalen Befreiung von 200.000 € pro Jahr. Dieses Regime gilt für das Ankunftsjahr und die folgenden acht Jahre. Der Arbeitnehmer darf in den fünf Jahren vor dem Umzug kein Steuerresident von Luxemburg gewesen sein oder innerhalb von 150 km von der Grenze gewohnt haben. Zudem ist ein jährliches Mindesteinkommen von 75.000 € erforderlich.

Gewinnbeteiligungsbonus-Regime

  • Das Gewinnbeteiligungsbonussystem erlaubt eine 50% Befreiung auf Boni, die mit den Gewinnen des Arbeitgebers verknüpft sind, bis zu 30% des jährlichen Bruttogehalts des Arbeitnehmers und 7,5% der Vorjahresgewinne.

Bonus für junge Arbeitnehmer

  • Arbeitnehmer unter 30 Jahren in ihrem ersten unbefristeten Vertrag in Luxemburg mit einem jährlichen Bruttogehalt unter 100.000 € können von einer 75% Steuerbefreiung auf Boni zwischen 2.500 und 5.000 € profitieren.

Weitere Abzüge und Vergünstigungen

  • Ein Freibetrag für außergewöhnliche Ausgaben für nicht im Haushalt lebende Kinder steht zur Verfügung (5.424 € pro Kind jährlich).
  • Zinsen auf Immobilienkredite, einschließlich Zwischenkrediten, für den Erwerb bestehender Häuser sind absetzbar. Der Abzug ist im ersten Jahr auf der Grundlage des Mietwertes voll. Für die folgenden Jahre gelten spezifische Obergrenzen (4.000 € im zweiten Jahr, 3.000 € jährlich für die nächsten fünf Jahre, dann 2.000 €).

Allgemeine Steuerinformationen für 2025

  • Haushalte mit einem jährlichen Bruttoeinkommen bis zu 52.400 € sind im Steuerjahr 2025 von Steuern befreit. Dies gilt für alle Steuerklassen.
  • Aktiv gemanagte Exchange Traded Funds (ETFs), die als UCITS qualifiziert sind, sind ab 2025 von der Abonnementsteuer befreit.
  • Steuerzahler können auf jährlicher Basis auf die Teilnahmebefreiung für Dividenden, Liquidationserlöse und Kapitalgewinne sowie die 50% Dividendenbefreiung für qualifizierte Beteiligungen verzichten.

Es ist wichtig zu beachten, dass diese Informationen das Steuerjahr 2025 betreffen und möglicherweise zukünftigen Änderungen unterliegen. Konsultieren Sie immer offizielle Quellen oder einen Steuerberater für die neuesten Vorschriften.

Mehrwertsteuer

In Luxemburg wird die Mehrwertsteuer (VAT), lokal bekannt als Taxe sur la valeur ajoutée (TVA), als indirekte Steuer auf die meisten Waren und Dienstleistungen erhoben.

Mehrwertsteuersätze

  • Standardsatz: 17% (gilt für die meisten Waren und Dienstleistungen, die nicht ermäßigten Sätzen oder Ausnahmen unterliegen).
  • Ermäßigte Sätze: 14%, 8% und 3% (gültig für bestimmte Waren und Dienstleistungen, wie unten aufgeführt).
  • Nullsatz: Gilt für spezifische Fälle wie innergemeinschaftliche und internationale Transporte, Exporte und innergemeinschaftliche Lieferungen von Waren.

Waren und Dienstleistungen mit ermäßigten Mehrwertsteuersätzen

  • 14%: Bestimmte Weine, einige Kraftstoffarten, Werbebroschüren, Verwaltung und Verwahrung von Kreditgarantien.
  • 8%: Elektrizität, Erdgas, Brennholz, Flüssiggas, Schnittblumen und Pflanzen (dekorativ), einige Kunstwerke und Antiquitäten, Reinigung in Privathaushalten, kleinere Reparaturen (Fahrräder, Schuhe, Lederwaren, Kleidung, Haushaltstextilien), Friseurdienstleistungen, Fernwärme.
  • 3%: Lebensmittel, alkoholfreie Getränke, Wasser, Kinderbekleidung und -schuhe, bestimmte pharmazeutische Produkte, einige medizinische Geräte (für behinderte Personen), inländischer Personentransport, bestimmte Bücher und Zeitschriften, Eintritt zu kulturellen Veranstaltungen und Vergnügungsparks, einige Pay-TV/Kabel-TV, landwirtschaftliche Lieferungen (ausgenommen Pestizide), Hotelunterkünfte, Restaurant- und Imbissdienste (ohne alkoholische Getränke), Bars, Cafés, Nachtclubs, Schnittblumen und Pflanzen (für die Lebensmittelproduktion), einige Neubau-Lieferungen und Bauarbeiten, Eintritt zu Sportveranstaltungen und Nutzung von Sportanlagen, Bestattungs- und Kremationsdienste, Hausmüllabfuhr, einige Telefondienstleistungen, bestimmte Tantiemen (für Schriftsteller und Komponisten), Rohwolle, Abfall- und Abwasserbehandlung, bestimmte Waren und Dienstleistungen für den Verbrauch an Bord von Passagiertransporten, bestimmte Kunstwerke, Sammlerstücke und Antiquitäten.

Mehrwertsteuerregistrierung

  • Schwelle: €50.000 Jahresumsatz für ansässige Unternehmen. Keine Schwelle für nichtansässige Unternehmen. €10.000 Schwelle für innergemeinschaftliche Lieferungen und für den Versandhandel aus anderen EU-Ländern.
  • Freiwillige Registrierung: Verfügbar für Unternehmen unter der Schwelle.

Mehrwertsteuererklärung und -zahlung

  • Einreichungsfrequenz: Monatlich, vierteljährlich (für Umsätze zwischen €112.000 und €620.000), oder jährlich (für Umsätze unter €112.000).
  • Fristen:
    • Monatliche/Vierteljährliche Einreicher: 15. des Monats nach dem Berichtszeitraum.
    • Jährliche Einreicher: 1. März des Folgejahres.
  • Elektronische Einreichung: Verpflichtend über die Plattform für die Erfassung von Finanzdaten (eCDF).
  • Zahlungsfrist: Gleich wie die Einreichungsfrist.
  • Jährliche Zusammenfassende Erklärung: Fällig bis 1. Mai des Folgejahres.

Mehrwertsteuerbefreiungen

Bestimmte Waren und Dienstleistungen sind von der Mehrwertsteuer befreit. Diese umfassen:

  • Medizinische und zahnärztliche Dienstleistungen
  • Finanz- und Versicherungsdienstleistungen
  • Postdienste
  • Bildung
  • Kulturelle Dienstleistungen
  • Bestimmte sportliche Aktivitäten

Besonderes Schema für KMU

Ab 2025 gilt ein neues besonderes Schema für KMU, das Unternehmen mit einem EU-weiten Umsatz von unter €100.000 erlaubt, umsatzsteuerfreie Verkäufe in EU-Mitgliedstaaten zu tätigen. Die Teilnahme erfordert eine vierteljährliche Berichterstattung und eine EX-Nummer.

Stand heute, 5. Februar 2025, entspricht diese Information den aktuellen Mehrwertsteuerregelungen in Luxemburg. Da Steuergesetze Änderungen unterliegen können, wird empfohlen, immer einen Steuerfachmann für die aktuellsten Informationen zu konsultieren.

Steuervergünstigungen

Luxemburg bietet 2025 verschiedene Steueranreize für Unternehmen und Privatpersonen.

Unternehmenssteueranreize

  • Senkung der Körperschaftsteuer (CIT): Der maximale CIT-Satz wird von 17% auf 16% reduziert, und für kleinere Unternehmen sinkt er von 15% auf 14%. Der kombinierte Satz (einschließlich kommunaler Gewerbesteuer und Beitrags zum Beschäftigungsfonds) für Unternehmen in Luxemburg-Stadt beträgt 23,87%. Dies gilt ab dem 1. Januar 2025.
  • Befreiung von der Abonnementsteuer für aktiv verwaltete ETF-OGAWs: Diese Befreiung zielt darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit auf den europäischen und internationalen Finanzmärkten zu stärken. Sie wurde am ersten Tag des Quartals nach der Veröffentlichung des Gesetzes wirksam.
  • Investitionssteuerkredit: Es gibt Anreize für Investitionen in die digitale Transformation und Umwelt-/Energiewendeprojekte. Unternehmen mit Berechtigungszertifikaten können über MyGuichet Ausgabenzertifikate beantragen. Anträge sind zwei Monate nach Ende des Geschäftsjahres fällig.
  • Regime für geistiges Eigentum (IP): Qualifizierte Einkünfte aus förderfähigen IP-Vermögenswerten genießen eine 80%ige Befreiung von der Einkommensteuer und eine vollständige Befreiung von der Vermögenssteuer (NWT). Ein Unternehmen in Luxemburg-Stadt wird auf solche Einkünfte einen effektiven Steuersatz von 4,774% sehen.
  • Ausstiegsoption für Beteiligungsbefreiung: Steuerpflichtige können auf die Beteiligungsbefreiung bei Dividenden, Liquidationserlösen und Kapitalgewinnen verzichten (einschließlich der 50%igen Befreiung auf Dividendeneinkünfte), wenn die Befreiung aufgrund eines Erwerbspreises von über 1,2 Millionen EUR (Dividenden und Liquidation) oder über 6 Millionen EUR (Kapitalgewinne) gelten würde, beginnend mit dem Steuerjahr 2025. Die Ausstiegsoption muss jährlich und je Beteiligung geltend gemacht werden.

Steueranreize für Privatpersonen

  • Impatriate-Regelung: Eine 50%ige Steuerbefreiung auf bis zu 400.000 EUR des Bruttojahresgehalts (ohne Sachleistungen und bestimmte Barleistungen) steht berechtigten Impatriaten-Mitarbeitern bis zu acht Jahre nach ihrer Ankunft in Luxemburg zur Verfügung, beginnend mit dem Steuerjahr 2025. Zu den Berechtigungskriterien gehört, dass man in den letzten fünf Jahren kein Steueransässiger in Luxemburg war oder innerhalb von 150 km von der Grenze gelebt hat und ein Bruttojahresgehalt von mindestens 75.000 EUR verdient. Bestehende Begünstigte der vorherigen Regelung können in diese neue wechseln.
  • Bonus für junge Beschäftigte: Eine 75%ige Befreiung gilt für Boni (zwischen 2.500 EUR und 5.000 EUR je nach Gehalt), die an Mitarbeiter unter 30 in ihrem ersten unbefristeten Vertrag in Luxemburg gezahlt werden, für maximal fünf Jahre, vorausgesetzt, der Mitarbeiter bleibt beim selben Arbeitgeber und erfüllt weiterhin die Berechtigungskriterien (Jahresgehalt unter 100.000 EUR). Dies gilt ab dem Steuerjahr 2025.
  • Gewinnbeteiligungsbonus: Der maximal steuerfreie Betrag des Gewinnbeteiligungsbonus wurde von 25% auf 30% des Bruttojahresgehalts des Mitarbeiters (vor Leistungen) erhöht. Der Betrag, den Unternehmen dafür zuweisen können, ist ebenfalls von 5% auf 7,5% des Vorjahresgewinns gestiegen. Diese Änderung gilt ab dem Steuerjahr 2025.

Sonstige Steuermaßnahmen

  • Grenzüberschreitende Arbeitnehmer profitieren von einer Steuergutschrift für Überstunden, die in ihrem Wohnland besteuert werden (hauptsächlich an deutsche Einwohner gerichtet).
  • Mitarbeiter unter 30 können von einer 25%igen Steuerbefreiung auf die von ihrem Arbeitgeber gezahlte Mietzuschuss profitieren, unter bestimmten Voraussetzungen (seit dem 1. Juni 2024 verfügbar).
  • Der Steuergutschrift für die Einstellung von Arbeitslosen wird bis zum 31. Dezember 2026 verlängert.

Es ist wichtig, die offizielle Steuergesetzgebung für genaue Details und Aktualisierungen zu konsultieren, da die hier bereitgestellten Informationen eine Zusammenfassung sind und nur zu Informationszwecken gelten, gültig ab dem 5. Februar 2025, und Änderungen unterliegen können.

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