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Steuern in Luxemburg

Detaillierte Steuerpflichten

Informieren Sie sich über Steuervorschriften für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Luxemburg.

Luxemburg taxes overview

Luxemburg betreibt ein progressives Steuersystem für Privatpersonen, bei dem die Einkommensteuersätze mit steigendem Einkommen steigen. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer haben unterschiedliche Verpflichtungen hinsichtlich Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuerabzüge. Arbeitgeber sind verantwortlich für die Berechnung, Abzug und Abführung der Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer sowie für die Zahlung ihres eigenen Anteils an den Sozialversicherungsbeiträgen. Das Verständnis dieser Anforderungen ist entscheidend für eine gesetzeskonforme Lohnabrechnung im Großherzogtum.

Das Steuerjahr in Luxemburg stimmt mit dem Kalenderjahr überein und läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Steuerpflichten werden hauptsächlich durch die luxemburgische Steuerverwaltung (Administration des Contributions Directes - ACD) für die Einkommensteuer und das Gemeinsame Sozialversicherungszentrum (Centre Commun de la Sécurité Sociale - CCSS) für Sozialversicherungsbeiträge verwaltet.

Verpflichtungen der Arbeitgeber bei Sozialversicherung und Lohnsteuer

Arbeitgeber in Luxemburg sind verpflichtet, auf Grundlage der Gehälter der Arbeitnehmer Beiträge zu verschiedenen Sozialversicherungszweigen zu leisten. Diese Beiträge decken Bereiche wie Renten, Krankenversicherung, Unfallversicherung und Arbeitslosigkeit ab. Die Berechnungsgrundlage ist in der Regel das Bruttogehalt des Mitarbeiters, bis zu bestimmten Höchstgrenzen bei einigen Beiträgen.

Die Beitragssätze für die Sozialversicherung der Arbeitgeber für 2025 werden voraussichtlich weitgehend mit den aktuellen Sätzen übereinstimmen und als Prozentsatz des Bruttogehalts des Mitarbeiters berechnet. Wichtige Arbeitgeberbeiträge umfassen:

  • Rentenversicherung: Ein Prozentsatz des Bruttogehalts.
  • Krankenversicherung: Ein Prozentsatz des Bruttogehalts.
  • Unfallversicherung: Variiert je nach Branche und Risikostufe der Unternehmensaktivität.
  • Mutualité des Employeurs (Arbeitgeber-Gemeinschaftsversicherung): Der Beitragssatz hängt von der Abwesenheitsquote des Unternehmens ab.
  • Arbeitslosenfonds: Ein kleiner Prozentsatz des Bruttogehalts.

Spezifische Sätze unterliegen einer jährlichen Überprüfung, liegen aber typischerweise innerhalb bestimmter Bereiche. Zur Veranschaulichung könnten die typischen Arbeitgeberbeiträge (ohne variable Unfallversicherung und Mutualité) insgesamt etwa 12-15 % des Bruttogehalts bis zu den jeweiligen Beitragshöchstgrenzen betragen. Es wird keine separate "Lohnsteuer" vom Arbeitgeber auf die gesamte Lohnsumme erhoben; die primären Arbeitgeberkosten im Zusammenhang mit Löhnen sind die Sozialversicherungsbeiträge.

Arbeitgeber müssen sich bei der CCSS registrieren und die Gehälter der Arbeitnehmer monatlich deklarieren, wobei sowohl Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmeranteile bis zu den festgelegten Fristen abgeführt werden.

Verpflichtungen zur Abführung der Einkommensteuer

Arbeitgeber sind verpflichtet, die Einkommensteuer bei der Gehaltsabrechnung nach dem Pay As You Earn (PAYE)-System einzubehalten. Die Höhe der einzubehaltenden Steuer hängt von mehreren Faktoren ab, darunter die Steuerklasse des Arbeitnehmers, das Einkommensniveau sowie etwaige Zulagen oder Abzüge, die auf ihrer Steuerkarte (fiche de retenue d'impôt) angegeben sind.

Den Arbeitnehmern wird eine Steuerklasse basierend auf ihrer persönlichen Situation zugewiesen:

  • Steuerklasse 1: Alleinstehende, getrennt lebende, geschiedene Personen und Personen in einer eingetragenen Partnerschaft, die individuell besteuert werden.
  • Steuerklasse 2: Verheiratete Personen, die gemeinsam besteuert werden, sowie Personen in einer eingetragenen Partnerschaft, die gemeinsam besteuert werden.
  • Steuerklasse 1a: Alleinstehende mit einem Kind oder alleinstehende Personen ab 65 Jahren.

Der progressive Einkommensteuertarif für 2025 wird auf das zu versteuernde Einkommen des Arbeitnehmers angewendet. Die von der ACD bereitgestellte Steuerkarte informiert den Arbeitgeber über die richtige Steuerklasse sowie mögliche spezifische Zulagen, die bei der Berechnung der monatlichen Abzüge zu berücksichtigen sind.

Nachstehend ein illustratives Beispiel für den progressiven Einkommensteuertarif (die Sätze und Grenzen sind indikativ und unterliegen der offiziellen Bestätigung für 2025):

Zu versteuerndes Einkommen (EUR) Steuersatz (%)
Bis 12.438 0
12.439 - 14.508 8
14.509 - 16.578 9
16.579 - 18.648 10
18.649 - 20.718 11
20.719 - 22.788 12
22.789 - 24.858 14
24.859 - 26.928 16
26.929 - 29.064 18
29.065 - 38.892 20
38.893 - 48.720 22
48.721 - 58.548 24
58.549 - 68.376 26
68.377 - 78.204 28
78.205 - 88.032 30
88.033 - 97.860 32
97.861 - 107.688 34
107.689 - 117.516 36
117.517 - 127.344 38
127.345 - 150.000 39
Über 150.000 40

Zusätzlich wird eine Solidaritätssteuer (impôt de solidarité) in Höhe eines Prozentsatzes der Einkommensteuer erhoben, typischerweise 7 % oder 9 %, abhängig vom Einkommen.

Der Arbeitgeber muss die einbehaltene Einkommensteuer monatlich an die ACD abführen.

Steuerliche Abzüge und Zulagen für Arbeitnehmer

Arbeitnehmer in Luxemburg können von verschiedenen Steuerabzügen und Zulagen profitieren, die ihr zu versteuerndes Einkommen mindern und dadurch ihre Gesamtsteuerbelastung verringern. Einige gängige Abzüge sind:

  • Grundabhzüge: Feste Beträge für berufliche Ausgaben, Fahrtkosten zwischen Zuhause und Arbeitsplatz und Sonderausgaben werden meist automatisch berücksichtigt, sofern keine höheren tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden.
  • Berufsausgaben: Tatsächliche Kosten, die den Standardabzug übersteigen, können geltend gemacht werden (z. B. spezifische berufsbezogene Fortbildungen, Fachliteratur).
  • Reisekosten: Ein pauschaler Kilometergeldsatz für Pendler, höchstens bis zu einer bestimmten Obergrenze.
  • Sonderausgaben (Dépenses Spéciales): Beinhaltet Beiträge zu bestimmten Versicherungen (Leben, Gesundheit, Unfall, Haftpflicht), Zinsen auf Privatkredite (innerhalb bestimmter Grenzen) und bestimmte Spenden.
  • Versicherungsprämien: Prämien für Lebensversicherung, Krankenversicherung und andere persönliche Versicherungen sind bis zu einer jährlichen Maximalgrenze absetzbar.
  • Zinsen auf Kredite: Zinsen, die auf Privatkredite (ohne Hypothekenzinsen für die Hauptwohnung, die anders behandelt werden) gezahlt werden, können bis zu einem Jahresmaximum abgesetzt werden.
  • Kinderbetreuungskosten: Kosten für externe Kinderbetreuung (Krippe, Tagesstätte) sind bis zu einem bestimmten jährlichen Limit pro Kind absetzbar.
  • Unterhaltszahlungen: Alimente oder Unterhaltszahlungen an einen geschiedenen Ehepartner können unter bestimmten Bedingungen absetzbar sein.
  • Rentenbeiträge: Beiträge zu bestimmten freiwilligen Rentenversicherungen sind innerhalb bestimmter Grenzen absetzbar.

Arbeitnehmer können ihrem Arbeitgeber bestimmte abzugsfähige Ausgaben über ihre Steuerkarte mitteilen, um die monatlichen Abzüge anzupassen, oder diese bei der jährlichen Einkommensteuererklärung geltend machen.

Einhaltung der steuerlichen Vorschriften und Meldefristen

Arbeitgeber müssen strenge Fristen für die Meldung und Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen einhalten.

  • Monatliche Sozialversicherungsdeklarationen und Zahlungen: Arbeitgeber müssen die Gehälter deklarieren und sowohl Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerbeiträge bis zum 10. Tag des Monats nach dem Lohnabrechnungszeitraum an die CCSS abführen.
  • Monatliche Abführung der Lohnsteuer: Die einbehaltene Einkommensteuer vom Arbeitslohn muss bis zum 10. Tag des Monats nach dem Lohnabrechnungszeitraum an die ACD überwiesen werden.
  • Jährliche Aktualisierung der Steuerkarte: Arbeitgeber erhalten jährlich aktualisierte Steuerkarten für die Arbeitnehmer, in der Regel am Ende des vorangegangenen Jahres oder zu Beginn des Steuerjahres.
  • Jährliche Gehaltsbescheinigungen: Arbeitgeber müssen den Arbeitnehmern bis Ende Februar nach dem Steuerjahr eine Gehaltsbescheinigung (certificat de salaire) ausstellen, in der Bruttogehalt, einbehaltene Steuer und Sozialversicherungsbeiträge aufgelistet sind. Eine Kopie wird auch an die ACD gesendet.
  • Jährliche Arbeitgebererklärung: Arbeitgeber müssen möglicherweise eine jährliche Erklärung einreichen, die die insgesamt gezahlten Gehälter sowie die einbehaltenen Steuern und Beiträge zusammenfasst.

Arbeitnehmer sind im Allgemeinen verpflichtet, eine jährliche Einkommensteuererklärung (déclaration d'impôt) bis zum 31. März des Jahres nach dem Steuerjahr abzugeben. Eine Fristverlängerung bis Dezember 31. ist oft möglich. Die Abgabe ist für bestimmte Einkommenshöhen oder Situationen verpflichtend (z. B. mehrere Einkommensquellen, beanspruchte spezifische Abzüge).

Besondere steuerliche Erwägungen für ausländische Arbeitnehmer und Unternehmen

Das Steuersystem Luxemburgs enthält spezielle Regelungen für Personen, die nicht in Luxemburg ansässig sind, sowie für ausländische Unternehmen, die Mitarbeiter im Land beschäftigen.

  • Steuerliche Ansässigkeit: Eine Person gilt in Luxemburg grundsätzlich als steuerlich ansässig, wenn ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort in Luxemburg ist oder sie sich länger als sechs Monate ununterbrochen im Land aufhält. Ansässige Personen werden auf ihr weltweites Einkommen besteuert. Nicht-ansässige Personen werden nur auf Luxemburger Einkünfte besteuert.
  • Nicht-ansässige Arbeitnehmer: Nicht-ansässige Arbeitnehmer, die in Luxemburg arbeiten, unterliegen der Lohnsteuerabzugssteuer auf ihr Luxemburger Einkünfte aus Beschäftigung. Sie werden in der Regel der Steuerklasse 1 zugeordnet, es sei denn, sie entscheiden sich für eine Angleichung an einen ansässigen Steuerpflichtigen (unter bestimmten Bedingungen, mit Zugang zu den Steuerklassen und Abzügen für Ansässige).
  • Doppelbesteuerungsabkommen: Luxemburg verfügt über ein umfangreiches Netzwerk von Doppelbesteuerungsabkommen mit zahlreichen Ländern. Diese Abkommen sollen verhindern, dass Einzelpersonen und Unternehmen auf dasselbe Einkommen doppelt besteuert werden, und legen oft fest, welches Land das Hauptbesteuerungsrecht auf einkommen aus Arbeit hat, insbesondere bei grenzüberschreitenden Arbeitnehmern (frontaliers) oder Mitarbeitern bei internationalen Entsendungen.
  • Ausländische Unternehmen, die in Luxemburg beschäftigen: Ein ausländisches Unternehmen, das Personen beschäftigt, die in Luxemburg arbeiten, kann eine steuerpflichtige Betriebsstätte (permanente Einrichtungen) in Luxemburg begründen und damit Unternehmenssteuerpflichten auslösen. Auch ohne eine Betriebsstätte ist das ausländische Unternehmen verpflichtet, sich in Luxemburg als Arbeitgeber zu registrieren, die luxemburgischen Arbeitsgesetze einzuhalten und alle Verpflichtungen bezüglich Sozialversicherung und Lohnsteuerabzug für die dort beschäftigten Mitarbeiter zu erfüllen. Die Beauftragung eines Employer of Record ist eine gängige Lösung für ausländische Unternehmen, diese Verpflichtungen konform zu verwalten, ohne eine lokale Entität zu gründen.

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