Luxemburg betreibt ein progressives Steuersystem für Einzelpersonen, bei dem die Einkommensteuersätze mit steigendem Einkommen steigen. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer haben unterschiedliche Verpflichtungen hinsichtlich Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuerabzug. Arbeitgeber sind verantwortlich für die Berechnung, Abzug und Überweisung der Einkommensteuer der Arbeitnehmer und der Sozialversicherungsbeiträge sowie für die Zahlung ihres eigenen Anteils an den Sozialversicherungsbeiträgen. Das Verständnis dieser Anforderungen ist entscheidend für eine konforme Gehaltsabrechnung im Großherzogtum.
Das Steuerjahr in Luxemburg stimmt mit dem Kalenderjahr überein und läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Steuerliche Verpflichtungen werden hauptsächlich durch die luxemburgische Steuerverwaltung (Administration des Contributions Directes - ACD) für die Einkommensteuer und das Gemeinsame Sozialversicherungszentrum (Centre Commun de la Sécurité Sociale - CCSS) für die Sozialversicherungsbeiträge verwaltet.
Verpflichtungen der Arbeitgeber zur Sozialversicherung und Lohnsteuer
Arbeitgeber in Luxemburg sind verpflichtet, Beiträge zu verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung auf Grundlage der Gehälter der Arbeitnehmer zu leisten. Diese Beiträge decken Bereiche wie Renten, Krankenversicherung, Unfallversicherung und Arbeitslosigkeit ab. Die Berechnungsbasis ist im Allgemeinen das Bruttogehalt des Arbeitnehmers, bis zu bestimmten Höchstgrenzen für einige Beiträge.
Die Beitragssätze der Arbeitgeber zur Sozialversicherung für 2025 werden voraussichtlich im Großen und Ganzen mit den aktuellen Sätzen übereinstimmen und als Prozentsatz des Bruttogehalts des Arbeitnehmers berechnet. Wichtige Arbeitgeberbeiträge umfassen:
- Pensionsversicherung: Ein Prozentsatz des Bruttogehalts.
- Krankenversicherung: Ein Prozentsatz des Bruttogehalts.
- Unfallversicherung: Variiert je nach Branche und Risikostufe der Tätigkeit des Unternehmens.
- Mutualité des Employeurs (Arbeitgeber-Mutualversicherung): Beitragssatz hängt von der Krankheitsausfallrate des Unternehmens ab.
- Arbeitslosenfonds: Ein kleiner Prozentsatz des Bruttogehalts.
Spezifische Raten unterliegen einer jährlichen Überprüfung, liegen aber in der Regel innerhalb bestimmter Bandbreiten. Zur Veranschaulichung können die typischen Arbeitgeberbeiträge (ohne variable Unfallversicherung und Mutualité) ungefähr 12-15 % des Bruttogehalts betragen, bis zu den jeweiligen Beitragshöchstgrenzen. Es wird kein separater "Lohnsteuer" auf den gesamten Lohn des Arbeitgebers erhoben; die primären Arbeitgeberkosten im Zusammenhang mit Löhnen sind die Sozialversicherungsbeiträge.
Arbeitgeber müssen sich bei der CCSS registrieren und die Gehälter der Arbeitnehmer monatlich melden, wobei sowohl Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerbeiträge bis zu den festgelegten Fristen abgeführt werden.
Anforderungen an den Lohnsteuerabzug
Arbeitgeber sind verpflichtet, die Einkommensteuer bei der Gehaltsabrechnung nach dem Pay As You Earn (PAYE)-System einzubehalten. Die Höhe der einzubehaltenden Steuer hängt von mehreren Faktoren ab, darunter die Steuerklasse des Arbeitnehmers, das Einkommensniveau und etwaige Zulagen oder Abzüge, die auf ihrer Steuerkarte (fiche de retenue d'impôt) vermerkt sind.
Den Arbeitnehmern wird eine Steuerklasse basierend auf ihrer persönlichen Situation zugeordnet:
- Steuerklasse 1: Ledige, getrennt lebende, geschiedene Personen sowie Personen in einer eingetragenen Partnerschaft, die individuell besteuert werden.
- Steuerklasse 2: Verheiratete Personen, die gemeinsam besteuert werden, sowie Personen in einer eingetragenen Partnerschaft, die gemeinsam besteuert werden.
- Steuerklasse 1a: Ledige mit einem Kind oder alleinstehende Personen ab 65 Jahren.
Die progressive Einkommensteuer für 2025 wird auf das steuerpflichtige Einkommen des Arbeitnehmers angewendet. Die Steuerkarte, die von der ACD bereitgestellt wird, informiert den Arbeitgeber über die korrekte Steuerklasse und etwaige spezifische Zulagen, die bei der Berechnung des monatlichen Abzugs zu berücksichtigen sind.
Nachfolgend ein illustratives Beispiel für die progressive Einkommensteuer skala (Sätze und Grenzwerte sind indikativ und unterliegen der offiziellen Bestätigung für 2025):
| Steuerpflichtiges Einkommen (EUR) | Steuersatz (%) |
|---|---|
| Bis 12.438 | 0 |
| 12.439 - 14.508 | 8 |
| 14.509 - 16.578 | 9 |
| 16.579 - 18.648 | 10 |
| 18.649 - 20.718 | 11 |
| 20.719 - 22.788 | 12 |
| 22.789 - 24.858 | 14 |
| 24.859 - 26.928 | 16 |
| 26.929 - 29.064 | 18 |
| 29.065 - 38.892 | 20 |
| 38.893 - 48.720 | 22 |
| 48.721 - 58.548 | 24 |
| 58.549 - 68.376 | 26 |
| 68.377 - 78.204 | 28 |
| 78.205 - 88.032 | 30 |
| 88.033 - 97.860 | 32 |
| 97.861 - 107.688 | 34 |
| 107.689 - 117.516 | 36 |
| 117.517 - 127.344 | 38 |
| 127.345 - 150.000 | 39 |
| Über 150.000 | 40 |
Zusätzlich wird eine Solidaritätssteuer (Impôt de solidarité) in Höhe eines Prozentsatzes der Einkommensteuer erhoben, typischerweise 7 % oder 9 %, abhängig vom Einkommen.
Der Arbeitgeber muss die einbehaltene Einkommensteuer monatlich an die ACD abführen.
Steuerliche Abzüge und Zulagen für Arbeitnehmer
Arbeitnehmer in Luxemburg können von verschiedenen Steuerabzügen und Zulagen profitieren, die ihr steuerpflichtiges Einkommen mindern und somit ihre gesamte Steuerlast verringern. Zu den gängigen Abzügen gehören:
- Standard-Abzüge: Feste Beträge für Berufsausgaben, Fahrtkosten zwischen Wohnen und Arbeitsplatz sowie Sonderausgaben, die meist automatisch gewährt werden, sofern keine höheren tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden.
- Berufsausgaben: Tatsächliche Kosten, die den Standardabzug übersteigen, können geltend gemacht werden (z.B. spezifische berufsbezogene Weiterbildungen, Fachliteratur).
- Reiskosten: Ein pauschaler Zuschuss pro Kilometer für Pendeln, maximal jedoch innerhalb einer Obergrenze.
- Sonderausgaben (Dépenses Spéciales): Einschließlich Beiträgen zu bestimmten Versicherungen (Lebens-, Kranken-, Unfall-, Haftpflichtversicherung), Zinsen für persönliche Darlehen (innerhalb von Grenzen) und bestimmten Spenden.
- Versicherungsprämien: Prämien für Lebensversicherungen, Krankenversicherungen und andere spezielle persönliche Versicherungen sind bis zu einem jährlichen Höchstbetrag absetzbar.
- Zinsen für Kredite: Abzugsfähig sind Zinsen für persönliche Darlehen (ohne Hypothekenzinsen für die Hauptwohnung, die anders behandelt werden) bis zu einem jährlichen Höchstbetrag.
- Kinderbetreuungskosten: Kosten für externe Kinderbetreuung (Krippe, Tagesstätte) sind bis zu einem bestimmten jährlichen Limit pro Kind absetzbar.
- Unterhaltszahlungen: Unterhaltszahlungen an geschiedene Ehepartner können unter bestimmten Bedingungen absetzbar sein.
- Pensionsbeiträge: Beiträge zu bestimmten freiwilligen Pensionskassen sind innerhalb von Grenzen absetzbar.
Arbeitnehmer können ihre Arbeitgeber über bestimmte abzugsfähige Ausgaben mittels ihrer Steuerkarte informieren, um den monatlichen Abzug anzupassen, oder diese beim Einreichen ihrer Einkommensteuererklärung jährlich geltend machen.
Steuerliche Einhaltung und Fristen für Berichterstattung
Arbeitgeber haben strenge Fristen für die Meldung und Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen.
- Monatliche Sozialversicherungsmeldungen und -zahlungen: Arbeitgeber müssen Gehälter melden und sowohl Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerbeiträge bis zum 10. Tag des Monats nach der Gehaltsabrechnungsperiode an die CCSS abführen.
- Monatliche Überweisung der Lohnsteuer: Die vom Arbeitnehmer einbehaltene Einkommensteuer ist bis zum 10. Tag des Monats nach der Gehaltsabrechnungsperiode an die ACD zu zahlen.
- Jährliche Aktualisierung der Steuerkarte: Arbeitgeber erhalten die aktualisierten Steuerkarten für die Arbeitnehmer jährlich, in der Regel am Ende des vorangegangenen Jahres oder zu Beginn des Steuerjahres.
- Jährliche Gehaltsbescheinigungen: Arbeitgeber müssen den Arbeitnehmern bis Ende Februar nach dem Steuerjahr eine Gehaltsbescheinigung (certificat de salaire) ausstellen, die Bruttogehalt, einbehaltene Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ausweist. Eine Kopie wird ebenfalls an die ACD gesendet.
- Jährliche Arbeitgebererklärung: Arbeitgeber müssen möglicherweise eine jährliche Erklärung über die insgesamt gezahlten Gehälter und einbehaltenen Steuern/Beiträge einreichen.
Die Arbeitnehmer sind im Allgemeinen verpflichtet, eine jährliche Einkommensteuererklärung (déclaration d'impôt) bis zum 31. März des Folgejahres einzureichen, obwohl oft Fristverlängerungen gewährt werden, in der Regel bis zum 31. Dezember. Die Abgabe ist für bestimmte Einkommensstufen oder Situationen obligatorisch (z.B. bei mehreren Einkommensquellen, bei beanspruchten Sonderabzügen).
Besondere steuerliche Überlegungen für ausländische Arbeitnehmer und Unternehmen
Das luxemburgische Steuersystem enthält spezielle Regelungen für Personen, die keinen Wohnsitz im Steuergebiet haben, und für ausländische Unternehmen, die Mitarbeitende im Land beschäftigen.
- Steuerlicher Wohnsitz: Eine Person gilt grundsätzlich als steuerlicher Wohnsitz in Luxemburg, wenn ihr gewöhnlicher Aufenthalt in Luxemburg ist oder wenn sie sich länger als sechs aufeinanderfolgende Monate im Land aufhält. Steuerlich ansässige Personen werden mit ihrem weltweiten Einkommen besteuert. Nicht ansässige Personen werden nur auf ihr in Luxemburg erzieltes Einkommen besteuert.
- Nicht ansässige Arbeitnehmer: Nicht ansässige Arbeitnehmer, die in Luxemburg arbeiten, unterliegen der Lohnsteuerabzugs bei ihrem in Luxemburg erzielten Einkommen. Sie werden in der Regel der Steuerklasse 1 zugeordnet, es sei denn, sie wählen die Assimilation an einen ansässigen Steuerpflichtigen (unter bestimmten Voraussetzungen, die den Zugang zu Steuerklassen für Residente und Abzüge ermöglichen).
- Doppelbesteuerungsabkommen: Luxemburg verfügt über ein umfangreiches Netz von Doppelbesteuerungsabkommen mit zahlreichen Ländern. Diese Abkommen zielen darauf ab, zu vermeiden, dass Privatpersonen und Unternehmen auf dasselbe Einkommen in beiden Ländern doppelt besteuert werden, und bestimmen oft, welches Land das primäre Besteuerungsrecht für Beschäftigungseinkommen hat, insbesondere bei grenzüberschreitenden Arbeitern (frontaliers) oder internationalen Einsätzen.
- Ausländische Unternehmen, die in Luxemburg beschäftigen: Ein ausländisches Unternehmen, das in Luxemburg Personen beschäftigt, die im Land arbeiten, kann eine steuerpflichtige Betriebsstätte (permanente Niederlassung) in Luxemburg begründen, was die Erhebung der Körperschaftsteuer auslösen kann. Auch ohne eine solche Betriebsstätte ist das ausländische Unternehmen verpflichtet, sich in Luxemburg als Arbeitgeber zu registrieren, das luxemburgische Arbeitsrecht einzuhalten und sämtliche Arbeitgeberverpflichtungen hinsichtlich Sozialversicherung und Lohnsteuerabzug für die dort tätigen Arbeitnehmer zu erfüllen. Die Beauftragung eines Employer of Record ist eine gängige Lösung für ausländische Unternehmen, diese Verpflichtungen konform zu verwalten, ohne eine lokale Gesellschaft zu gründen.
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