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Arbeitserlaubnisse und Visa in Bonaire, Sint Eustatius und Saba

Arbeitsgenehmigungen und Visabestimmungen

Erfahren Sie, wie Sie Arbeitsgenehmigungen und Visa für Mitarbeitende in Bonaire, Sint Eustatius und Saba sponsern.

Bonaire, Sint Eustatius und Saba work-permits-and-visas overview

Die Beschäftigung ausländischer Staatsbürger in Bonaire, Sint Eustatius und Saba (gemeinschaftlich bekannt als die BES-Inseln oder Karibisch Niederlande) erfordert die Navigation durch spezifische Einwanderungs- und Arbeitsregeln. Diese Inseln sind spezielle Kommunen der Niederlande, besitzen aber ihre eigenen rechtlichen Rahmenbedingungen bezüglich Aufenthalt und Beschäftigung für Nichtansässige. Unternehmen, die internationales Talent einstellen möchten, müssen die Anforderungen für den Erhalt der notwendigen Genehmigungen und Visa verstehen, um die rechtliche Konformität sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer sicherzustellen.

Der Prozess umfasst in der Regel die Beantragung sowohl einer Aufenthaltserlaubnis als auch einer Arbeitserlaubnis, meist gleichzeitig oder nacheinander, abhängig von der Nationalität des Antragstellers sowie der Dauer und Art des geplanten Aufenthalts und der Beschäftigung. Der Arbeitgeber spielt in der Regel eine entscheidende Rolle bei der Beantragung der Arbeitserlaubnis, indem er als Sponsor für den ausländischen Arbeitnehmer auftritt.

Häufige Visatypen für ausländische Arbeitnehmer

Für Personen, die auf den BES-Inseln arbeiten möchten, besteht die primäre Anforderung in der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die eine Beschäftigung erlaubt. Der spezifische Typ der Aufenthaltserlaubnis hängt vom Zweck und der Dauer des Aufenthalts ab. Für Kurzzeitgeschäftsreisen oder Erkundungsfahrten, die keine Beschäftigung umfassen, könnte ein Kurzaufenthaltsvisum (Schengen-Visaregeln gelten für einige Nationalitäten für den Eintritt in die karibischen Teile des Königreichs, obwohl auch spezifische BES-Regeln existieren) relevant sein, wobei diese jedoch keine Arbeit gestattet. Für Beschäftigungszwecke ist eine Aufenthaltserlaubnis für einen längeren Aufenthalt notwendig.

Der gebräuchlichste Weg für ausländische Arbeitnehmer ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck „Arbeit als Arbeitnehmer“. Diese Erlaubnis ist an einen bestimmten Arbeitgeber und eine spezielle Tätigkeit gebunden.

Visa / Genehmigungstyp Zweck Dauer Wichtigste Voraussetzung
Aufenthaltserlaubnis: Arbeit Für Leben und Arbeiten bei einem bestimmten Arbeitgeber In der Regel 1 Jahr, verlängerbar Gültige Arbeitserlaubnis, Arbeitgeber-Sponsoring
Kurzaufenthaltsvisum Tourismus, Geschäftsreisen (kein Arbeitseinsatz) Bis zu 90 Tage innerhalb eines 180-Tage-Zeitraums Nachweis der finanziellen Mittel, Reisezweck, Unterkunft

Anforderungen und Verfahren für die Beantragung der Arbeitserlaubnis

Eine Arbeitserlaubnis (tewerkstellingsvergunning - TWV) ist für die meisten ausländischen Staatsbürger, die in den BES-Inseln arbeiten möchten, verpflichtend, es sei denn, sie gehören zu bestimmten ausnahmeberechtigten Kategorien (z.B. bestimmte Nationalitäten, Geschäftsführer unter speziellen Bedingungen). Die Arbeitserlaubnis muss vom Arbeitgeber, nicht vom Arbeitnehmer, beantragt werden.

Zugangsvoraussetzungen:

  • Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass die Stelle nicht durch einen geeigneten Kandidaten vom lokalen Arbeitsmarkt (BES-Inseln, Niederlande oder andere EU/EEA-Länder) besetzt werden kann. Dies erfordert oft den Nachweis von Rekrutierungsbemühungen.
  • Die Beschäftigungsbedingungen (Gehalt, Arbeitszeiten usw.) müssen den auf den BES-Inseln geltenden Standards entsprechen und mit den entsprechenden Tarifverträgen oder gesetzlichen Mindestlöhnen übereinstimmen.
  • Der ausländische Staatsbürger muss die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis erfüllen, einschließlich ausreichender Unterstützungsmittel (Gehalt), gültiger Reisedokumente und keiner Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder nationalen Sicherheit.

Erforderliche Dokumente (Arbeitgeber):

  • Nachweis der Unternehmensregistrierung auf den BES-Inseln.
  • Detaillierte Stellenbeschreibung.
  • Nachweis der Rekrutierungsbemühungen (Stellenanzeigen, Antworten, Ablehnungsgründe für lokale Kandidaten).
  • Entwurf des Arbeitsvertrags.
  • Kopie des Reisepasses des Mitarbeiters.
  • Nachweis der Qualifikationen des Mitarbeiters (Diplome, Zeugnisse).

Erforderliche Dokumente (Arbeitnehmer):

  • Gültiger Reisepass.
  • Geburtsurkunde.
  • Führungszeugnis (polizeiliches Führungszeugnis) aus dem Herkunftsland und ggf. vorherigen Aufenthaltsländern.
  • Ergebnisse der medizinischen Untersuchung.
  • Nachweis ausreichender finanzieller Mittel (Gehalt aus der Beschäftigung).
  • Nachweis der Unterkunft auf den BES-Inseln.
  • Kopien von Ausbildungszeugnissen und Berufszertifikaten.

Verfahren:

  1. Der Arbeitgeber beantragt die Arbeitserlaubnis bei der zuständigen Behörde (häufig die RCN-Einheit SZW – Sozial- und Arbeitsverwaltung).
  2. Gleichzeitig oder danach beantragen entweder der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer die Aufenthaltserlaubnis bei der Einwanderungs- und Naturalisationseinheit (IND-Einheit RCN).
  3. Die Anträge werden anhand der Arbeitsmarktsituation, der Einhaltung der Vorschriften und der Eignung des Antragstellers geprüft.
  4. Nach der Genehmigung beider Genehmigungen kann der Arbeitnehmer in die BES-Inseln einreisen (falls erforderlich, nach Erhalt eines Eintrittsvisums) und die Beschäftigung aufnehmen.

Bearbeitungszeiten und Gebühren:

Bearbeitungszeiten können je nach Komplexität des Falls und Antragspaket variieren.

  • Arbeitserlaubnis: Die Bearbeitung dauert in der Regel mehrere Wochen bis einige Monate.
  • Aufenthaltserlaubnis: Auch hier kann die Bearbeitung mehrere Wochen bis Monate in Anspruch nehmen.

Die Gebühren können sich ändern. Nach aktuellen Informationen fallen Antragsgebühren sowohl für die Arbeitserlaubnis als auch für die Aufenthaltserlaubnis an. Konkrete Beträge sollten bei den zuständigen Behörden (RCN-Einheit SZW und IND-Einheit RCN) bestätigt werden, da sie jährlich aktualisiert werden können.

Wege zur Daueraufenthaltsgenehmigung

Der Erhalt einer Daueraufenthaltsgenehmigung auf den BES-Inseln ist möglich, erfordert jedoch in der Regel eine längere Phase ununterbrochener legaler Anwesenheit. Grundsätzlich muss eine ausländische Person mindestens fünf Jahre kontinuierlich mit gültiger Aufenthaltserlaubnis auf den BES-Inseln anwesend sein, um sich für eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung zu qualifizieren.

Wichtige Kriterien für die Eignung sind meist:

  • Kontinuierlicher legaler Aufenthalt während des erforderlichen Zeitraums.
  • Ausreichende Kenntnisse der niederländischen Sprache und Integration in die Gesellschaft.
  • Ausreichende und stabile Unterstützungsmittel.
  • Keine Vorstrafen.
  • Gültige Aufenthaltserlaubnis zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Das Antragsverfahren umfasst die Vorlage der Dokumente bei der IND-Einheit RCN, um die Eignung anhand der Kriterien nachzuweisen.

Optionen für Angehörigenvisa

Ausländische Arbeitnehmer mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis für Arbeit in den BES-Inseln können üblicherweise ihren unmittelbaren Familienangehörigen beantragen, bei ihnen zu leben. Zu den unmittelbaren Familienangehörigen gehören in der Regel Ehepartner oder eingetragene Partner sowie minderjährige Kinder (unter 18 Jahren).

Der Prozess umfasst die Beantragung von Aufenthaltserlaubnissen für die Angehörigen auf Grundlage der Familienzusammenführung. Der Hauptgenehmigungsinhaber (der ausländische Arbeitnehmer) fungiert als Sponsor für seine Familienmitglieder.

Voraussetzungen für Angehörige:

  • Nachweis der Familienbeziehung (Heiratsurkunde, Geburtsurkunden).
  • Gültige Pässe aller Antragsteller.
  • Führungszeugnisse für erwachsene Angehörige.
  • Nachweis, dass der Sponsor ausreichend und stabile Einkünfte zur Unterstützung der gesamten Familie hat.
  • Nachweis geeigneter Unterkunft für die Familie.
  • Ergebnisse der medizinischen Untersuchung.

Jeder Angehörige muss eine eigene Aufenthaltserlaubnis beantragen. Das Antragsverfahren und die erforderlichen Dokumente ähneln denen der Hauptantragsstellung, wobei der Familienbezug und die Fähigkeit des Sponsors zur Unterstützung im Vordergrund stehen.

Visa-Konformitätsverpflichtungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Die Einhaltung von Einwanderungs- und Arbeitsgesetzen ist sowohl für Arbeitgeber als auch für ausländische Arbeitnehmer auf den BES-Inseln essenziell.

Pflichten des Arbeitgebers:

  • Sicherstellen, dass der ausländische Staatsbürger eine gültige Arbeitserlaubnis und Aufenthaltserlaubnis besitzt, bevor er die Arbeit beginningt.
  • Einhaltung der in der Arbeitserlaubnis festgelegten Bedingungen (z.B. Jobtitel, Arbeitszeiten, Gehalt).
  • Führen genauer Aufzeichnungen über die Beschäftigungsdaten und Genehmigungen des Mitarbeiters.
  • Meldung an die zuständigen Behörden (RCN-Einheit SZW und IND-Einheit RCN) bei Änderungen der Situation des Mitarbeiters (z.B. Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Änderung der Stelle).
  • Einhaltung aller lokalen Arbeitsgesetze, einschließlich Mindestlohn, Arbeitszeitregelungen und Sicherheitsvorschriften.
  • Kooperation bei Inspektionen durch die Behörden.

Pflichten des Arbeitnehmers:

  • Ständiger Besitz gültiger Arbeit- und Aufenthaltserlaubnisse.
  • Einhaltung der Bedingungen seiner Genehmigungen.
  • Meldung an die Behörden bei Änderungen der persönlichen Situation (z.B. Adressänderung, Familienstand).
  • Einhaltung der Bedingungen des Arbeitsvertrags.
  • Befolgung aller lokalen Gesetze und Vorschriften.
  • Mitführung von Ausweisen und Genehmigungen bei Bedarf.

Die Nichtbeachtung dieser Pflichten kann für beide Parteien erhebliche Strafen nach sich ziehen, einschließlich Bußgeldern, Widerruf von Genehmigungen und Abschiebung. Arbeitgeber müssen robuste Prozesse zur Verwaltung des Aufenthaltsstatus ihres ausländischen Personals implementieren.

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