Morocco verfügt über ein umfassendes Steuersystem, das sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer betrifft. Das Verständnis dieser Verpflichtungen ist für Unternehmen, die im Land tätig sind, sei es als lokale Einheit oder ausländisches Unternehmen mit Mitarbeitenden, von entscheidender Bedeutung. Das System umfasst verschiedene Steuern und Beiträge, wobei der Schwerpunkt auf Einkommensteuer und Sozialversicherung liegt, die Arbeitgeber im Namen ihrer Mitarbeitenden einbehalten und abführen müssen. Das Navigieren durch diese Anforderungen stellt die Einhaltung der marokkanischen Arbeits- und Steuergesetze sicher, potenzielle Strafen werden vermieden und eine reibungslose Beschäftigungsbeziehung gefördert.
Die primäre Steuerbelastung im Zusammenhang mit Beschäftigung fällt unter die Personal Income Tax (Impôt sur le Revenu - IR) und die von der Caisse Nationale de Sécurité Sociale (CNSS) verwalteten Sozialversicherungsbeiträge. Arbeitgeber spielen eine Schlüsselrolle als Steuerabsetzer, indem sie diese Beträge von den Gehältern der Mitarbeitenden einbehalten und an die zuständigen Behörden zahlen. Die Einhaltung der spezifischen Sätze, Schwellenwerte und Fristen ist ein grundlegender Aspekt bei der Verwaltung von Gehaltsabrechnungen und Beschäftigungen in Marokko.
Arbeitgeberpflichten zur Sozialversicherung und Lohnsteuer
Arbeitgeber in Marokko sind verpflichtet, Beiträge an die National Social Security Fund (CNSS) für ihre Mitarbeitenden zu leisten. Diese Beiträge decken verschiedene Leistungen ab, darunter Familienzulagen, kurzfristige Sozialleistungen (wie Krankheits- und Mutterschaftsleistungen), langfristige Leistungen (Renten, Invalidität, Tod) und die obligatorische Krankenversicherung (AMO).
Die Beitragssätze werden anhand des Bruttogehalts des Mitarbeitenden berechnet, wobei für einige Leistungen bestimmte Höchstgrenzen gelten.
| Leistung | Arbeitgeberrate | Mitarbeiterrate | Beitragsgrundlage | Höchstbetrag (MAD) (ungefähr, Änderungen vorbehalten) |
|---|---|---|---|---|
| Familienzulagen | 6,40% | 0% | Bruttogehalt | Keine Höchstgrenze |
| Kurzfristige Sozialleistungen | 1,57% | 0% | Bruttogehalt | 6.000 |
| Langfristige Sozialleistungen | 11,89% | 5,95% | Bruttogehalt | 6.000 |
| Obligatorische Krankenversicherung (AMO) | 4,11% | 2,26% | Bruttogehalt | Keine Höchstgrenze |
| Berufsbildungsteuer | 1,60% | 0% | Bruttogehalt | Keine Höchstgrenze |
- Familienzulagen: Werden nur vom Arbeitgeber gezahlt und basieren auf dem Bruttogehalt ohne Höchstgrenze.
- Kurzfristige Leistungen: Decken Tagesgeld bei Krankheit, Mutterschaft und vorübergehender Invalidität ab. Sind an ein Gehaltsmaximum gebunden.
- Langfristige Leistungen: Decken Altersrenten, Invalidität und Todesfälle ab. Sind an ein Gehaltsmaximum gebunden.
- AMO: Bietet Krankenversicherungsschutz. Berechnet auf das gesamte Bruttogehalt ohne Höchstgrenze.
- Berufsausbildungsteuer: Ein zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag für die Berufsbildung. Berechnet auf das gesamte Bruttogehalt ohne Höchstgrenze.
Arbeitgeber sind verantwortlich für die Berechnung sowohl ihres eigenen Anteils als auch des Anteils des Mitarbeitenden an diesen Beiträgen und für die monatliche Überweisung des Gesamtbetrags an die CNSS.
Anforderungen zur Quellensteuer (IR) auf Einkommen
Arbeitgeber sind verpflichtet, die Personal Income Tax (Impôt sur le Revenu - IR) monatlich vom Bruttogehalt ihrer Mitarbeitenden einzubehalten. Die IR wird auf Basis eines progressiven Steuertarifs auf das netto zu versteuernde Einkommen berechnet.
Das netto zu versteuernde Einkommen ergibt sich, indem bestimmte Zulagen und Abzüge vom Bruttogehalt abgezogen werden. Die Steuerberechnung erfolgt durch Anwendung des entsprechenden Steuersatzes aus der Skala und Abzug eines festen Betrags, der dem jeweiligen Tarif entspricht.
Der progressive Steuertarif für IR auf Gehälter ist typischerweise wie folgt aufgebaut (Sätze und Tarife sind jährlichen Finanzgesetzänderungen vorbehalten):
| Jährliches zu versteuerndes Netto (MAD) | Steuersatz | Fester Betrag (MAD) |
|---|---|---|
| 0 – 30.000 | 0% | 0 |
| 30.001 – 50.000 | 10% | 3.000 |
| 50.001 – 60.000 | 20% | 8.000 |
| 60.001 – 80.000 | 30% | 14.000 |
| 80.001 – 180.000 | 34% | 17.200 |
| Über 180.000 | 38% | 24.400 |
- Das monatliche Steuerjahr wird berechnet, indem das jährliche netto zu versteuernde Einkommen durch 12 geteilt wird, der monatliche Anteil der Steuenskala angewandt wird und ggf. Familienzulagen berücksichtigt werden.
- Vor der Berechnung des Netto zu versteuernden Einkommens wird ein Standardabzug von 40% für berufliche Aufwendungen auf das Bruttogehalt angewandt, begrenzt auf eine bestimmte jährliche Summe (z. B. 30.000 MAD jährlich, Änderungen vorbehalten).
Arbeitgeber müssen den monatlichen IR für jeden Mitarbeitenden genau berechnen und den einbehaltenen Gesamtbetrag monatlich an die Steuerbehörden überweisen.
Arbeitnehmerabzüge und Freibeträge
Mitarbeitende in Marokko profitieren von mehreren Abzügen und Freibeträgen, die ihr zu versteuerndes Einkommen für IR-Zwecke mindern. Diese umfassen:
- Berufliche Aufwendungen: Ein Pauschalabzug von 40% des Bruttogehalts, jährlich begrenzt, deckt berufsbedingte Ausgaben ab.
- Sozialversicherungsbeiträge: Der Anteil des Mitarbeitenden an den CNSS-Beiträgen ist vor der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens abziehbar.
- Obligatorische Krankenversicherungsbeiträge (AMO): Der Anteil des Mitarbeitenden an den AMO-Beiträgen ist abziehbar.
- Rentenbeiträge: Beiträge zu obligatorischen oder freiwilligen Rentenprogrammen sind grundsätzlich innerhalb bestimmter Grenzen abziehbar.
- Familienzulagen: Eine monatliche Pauschale pro dependendem Kind (bis zu einer bestimmten Anzahl) wird als Steuergutschrift gewährt und verringert den finalen IR-Betrag. Der Betrag pro Kind und die maximale Anzahl der anspruchsberechtigten Kinder sind gesetzlich geregelt.
- Zinszahlungen für Darlehen: Zinsen für Hypothekendarlehen für den Erstwohnsitz sind unter bestimmten Bedingungen und Grenzen abziehbar.
- Lebensversicherungsprämien: Prämien für Lebensversicherungen sind innerhalb bestimmter Grenzen absetzbar.
Arbeitgeber müssen diese anwendbaren Abzüge und Freibeträge bei der Berechnung des netto zu versteuernden Einkommens der Mitarbeitenden und des endgültigen IR-Betrags, der einbehalten wird, berücksichtigen.
Steuerkonformität und Fristen für Berichte
Arbeitgeber haben strenge Pflichten im Zusammenhang mit der Meldung und Zahlung der einbehaltenen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
- Monatliche Meldungen und Zahlungen:
- IR-Quellensteuer: Arbeitgeber müssen die gesamte vom Mitarbeitenden einbehaltene IR monatlich bei den Steuerbehörden melden und zahlen. Die Frist ist in der Regel der Monatserfolg nach dem Monat der Gehaltszahlung.
- CNSS-Beiträge: Arbeitgeber müssen die Gehälter der Mitarbeitenden melden und sowohl Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerbeiträge monatlich an die CNSS zahlen. Die Frist ist in der Regel der Monatserfolg nach dem Monat der Gehaltszahlung. Meldungen erfolgen zunehmend elektronisch.
- Jährliche Gehaltsmeldung: Arbeitgeber sind verpflichtet, eine jährliche Meldung einzureichen, die die insgesamt gezahlten Gehälter und einbehaltenen IR für jeden Mitarbeitenden des Vorjahres zusammenfasst. Diese Meldung ist meist bis zum 31. Januar des Folgejahres fällig.
- Steuerliche Identifikation: Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass alle Mitarbeitenden über eine gültige Steueridentifikationsnummer (Identifiant Fiscal - IF) und eine Sozialversichertennummer (Numéro d'Immatriculation - NIM) verfügen.
Die Nichteinhaltung dieser Fristen und Berichtspflichten kann zu Strafen, Zinsen und Prüfungen führen.
Besondere steuerliche Überlegungen für ausländische Arbeitnehmer und Unternehmen
Ausländische Mitarbeitende und in Marokko tätige Unternehmen stehen vor spezifischen steuerlichen Fragestellungen:
- Steuerliche Ansässigkeit: Eine Person gilt grundsätzlich als steuerlich ansässig in Marokko, wenn sie dort ihren festen Wohnsitz hat oder sich innerhalb eines 365-Tage-Zeitraums mehr als 183 Tage in Marokko aufhält. Steuerliche Ansässige werden auf ihr weltweites Einkommen besteuert, Nichtansässige grundsätzlich nur auf ihre in Marokko gezahlten Einkünfte.
- Einkommensteuer für Nichtansässige: Nichtansässige Mitarbeitende, die in Marokko arbeiten, unterliegen der IR auf ihre in Marokko bezogenen Einkünfte aus Beschäftigung. Die Quellensteuer- und Tarifregeln gelten grundsätzlich, wobei spezielle Fälle durch Doppelbesteuerungsabkommen geregelt werden können.
- Sozialversicherung für ausländische Mitarbeitende: Ausländische Mitarbeitende, die in Marokko arbeiten, unterliegen grundsätzlich den marokkanischen Sozialversicherungsbeiträgen, es sei denn, es besteht ein internationales Sozialversicherungsabkommen zwischen Marokko und ihrem Heimatland, das eine Befreiung vorsieht (z. B. im Rahmen einer Entsendung).
- Betriebsstätte (PE): Ausländische Unternehmen, die in Marokko tätig sind, können eine Betriebsstätte auslösen, welche erheblichen Einfluss auf die Körperschaftsteuer hat. Die Beschäftigung von Mitarbeitenden in Marokko kann bei der Bestimmung einer Betriebsstätte eine Rolle spielen.
- Employer of Record (EOR): Ausländische Unternehmen ohne eingetragene Rechtspersönlichkeit in Marokko können einen Employer of Record Dienst nutzen. Der EOR agiert als rechtlicher Arbeitgeber in Marokko und kümmert sich um alle lokalen Gehaltszahlungen, Steuerabzüge, Sozialversicherungsbeiträge und die Einhaltung des Arbeitsrechts für die Mitarbeitenden des ausländischen Unternehmens, was die Abläufe vereinfacht und die Einhaltung sicherstellt, ohne dass das ausländische Unternehmen eine lokale Einheit gründen muss.
Das Verständnis dieser spezifischen Regeln ist für ausländische Unternehmen und ihre Mitarbeitenden entscheidend, um die vollständige Einhaltung der marokkanischen Steuer- und Arbeitsvorschriften zu gewährleisten.
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