Erfahren Sie mehr über die rechtlichen Prozesse für Mitarbeiterkündigung und Abfindung in Bulgarien
In Bulgarien legt das Arbeitsgesetzbuch (LCB) die gesetzlichen Anforderungen für Kündigungsfristen bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses fest.
Der Arbeitsvertrag kann eine Kündigungsfrist für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses festlegen. Diese Kündigungsfrist muss sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer gleich sein, um Fairness zu gewährleisten.
Wenn im Arbeitsvertrag keine Kündigungsfrist erwähnt wird, gelten die gesetzlichen Mindestfristen, die sich nach der Position und der Dienstzeit des Arbeitnehmers richten. Die Mindestkündigungsfrist beträgt wie folgt:
Das Arbeitsgesetzbuch sieht Ausnahmen für bestimmte Kündigungsszenarien vor, die kürzere Kündigungsfristen unter bestimmten Umständen ermöglichen. Diese Ausnahmen umfassen:
Abfindungsansprüche in Bulgarien werden hauptsächlich durch das bulgarische Arbeitsgesetzbuch geregelt.
In Bulgarien gibt es mehrere Umstände, unter denen ein Arbeitnehmer Anspruch auf Abfindung hat. Diese umfassen:
Die Höhe der Abfindung, auf die ein Arbeitnehmer Anspruch hat, hängt von den Umständen seiner Entlassung ab:
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses müssen Arbeitnehmer auch eine Entschädigung für nicht genutzten bezahlten Jahresurlaub erhalten.
Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Bulgarien wird streng durch das bulgarische Arbeitsgesetzbuch geregelt. Es gibt mehrere Möglichkeiten, wie ein Vertrag beendet werden kann:
Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer können jederzeit vereinbaren, den Arbeitsvertrag zu beenden. Diese Vereinbarung muss ausdrücklich schriftlich erfolgen.
Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer können die Beendigung durch schriftliche Kündigung einleiten. Die Gründe für eine vom Arbeitgeber initiierte Kündigung sind spezifisch und im Arbeitsgesetzbuch festgelegt.
Das Arbeitsgesetzbuch (Artikel 327) sieht spezifische Fälle vor, in denen ein Arbeitnehmer den Vertrag ohne Kündigungsfrist beenden kann. Dazu gehören die Nichtzahlung von Löhnen/Gehältern, das Versäumnis des Arbeitgebers, sichere Arbeitsbedingungen bereitzustellen, und die Änderung wesentlicher Vertragsbedingungen durch den Arbeitgeber. Eine vom Arbeitgeber initiierte Kündigung ohne Kündigungsfrist ist nur bei schwerwiegendem disziplinarischem Verstoß des Arbeitnehmers (grobes Fehlverhalten) zulässig.
Arbeitgeber müssen einen gerechtfertigten Grund aus der in Artikel 328 des Arbeitsgesetzbuches aufgeführten Liste für die Kündigung haben. Häufige Gründe sind Unternehmensschließung oder -umstrukturierung, Arbeitsreduzierung und schlechte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers (mit dokumentierten Nachweisen).
Arbeitnehmer unter besonderem Schutz (z.B. schwangere Frauen, Personen in Elternzeit) haben zusätzlichen Schutz vor Kündigung.
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