In Eritrea sieht das Arbeitsgesetz ein gestaffeltes Kündigungsfristensystem für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor. Die erforderliche Kündigungsfrist hängt von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab.
Kündigungsfrist basierend auf der Betriebszugehörigkeit
- Weniger als ein Jahr: Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von weniger als einem Jahr haben Anspruch auf eine Kündigungsfrist von sieben Tagen.
- Ein bis zwei Jahre: Für diejenigen, die zwischen einem und zwei Jahren Betriebszugehörigkeit haben, ist eine Kündigungsfrist von vierzehn Tagen erforderlich.
- Zwei bis fünf Jahre: Die Kündigungsfrist erhöht sich auf einundzwanzig Tage für Arbeitnehmer mit mehr als zwei, aber weniger als fünf Jahren Betriebszugehörigkeit.
- Mehr als fünf Jahre: Arbeitnehmer mit mehr als fünf Jahren Betriebszugehörigkeit haben Anspruch auf die längste Kündigungsfrist von dreißig Tagen.
Wichtige Punkte zu beachten
- Sofern im Arbeitsvertrag keine andere Kündigungsfrist festgelegt ist, gelten die oben genannten gesetzlichen Mindestfristen.
- Die Kündigungsfrist gilt sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer, der die Kündigung einleitet.
- Anstatt eine Kündigungsfrist einzuhalten, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Betrag zahlen, der dem Lohn während der Kündigungsfrist entspricht.
In Eritrea haben Arbeitnehmer, die mindestens ein Jahr im Dienst sind, Anspruch auf Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Berechnung dieser Abfindung wird durch das Arbeitsproklamation von Eritrea bestimmt.
Berechnung der Abfindung
Der Anspruch auf Abfindung wird wie folgt berechnet:
- Für die ersten fünf Dienstjahre erhalten Arbeitnehmer zwei Wochenlöhne für jedes Jahr.
- Vom sechsten bis zum zehnten Dienstjahr erhalten Arbeitnehmer drei Wochenlöhne für jedes Jahr.
- Für jedes Dienstjahr über das zehnte Jahr hinaus erhalten Arbeitnehmer vier Wochenlöhne.
Wichtige Hinweise
- Die Berechnung der Abfindung basiert auf dem zuletzt verdienten Lohn des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Beendigung.
- Die Abfindung ist obligatorisch, unabhängig vom Grund der Beendigung.
Beispiel
Zum Beispiel würde ein Arbeitnehmer mit 8 Dienstjahren die folgende Abfindung erhalten:
- Für die ersten fünf Jahre: 2 Wochenlöhne x 5 Jahre = 10 Wochenlöhne
- Für das sechste bis achte Jahr: 3 Wochenlöhne x 3 Jahre = 9 Wochenlöhne
- Daher würde die gesamte Abfindung betragen: 19 Wochenlöhne.
In Eritrea legt die Arbeitsproklamation die Verfahren und Anforderungen für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen fest. Es gibt mehrere wichtige Aspekte zu beachten.
Arten der Beendigung
Die Beendigung kann entweder vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer initiiert werden.
- Beendigung durch den Arbeitgeber:
- Aus wichtigem Grund ("Legitime Gründe"): Spezifische Gründe für eine Beendigung aus wichtigem Grund umfassen schwerwiegendes Fehlverhalten, Unfähigkeit und wiederholtes Fernbleiben von der Arbeit.
- Ohne Grund: Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis ohne Grund beenden, muss jedoch eine Kündigungsfrist einhalten oder eine Entschädigung anstelle der Kündigungsfrist zahlen.
- Beendigung durch den Arbeitnehmer:
- Kündigung: Arbeitnehmer können mit der erforderlichen Kündigungsfrist kündigen. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung für Arbeitnehmer, Gründe für die Kündigung anzugeben.
- Konstruktive Entlassung: Wenn der Arbeitgeber unerträgliche Arbeitsbedingungen schafft, die den Arbeitnehmer zum Verlassen zwingen, kann dies als konstruktive Entlassung angesehen werden. In solchen Fällen könnte der Arbeitnehmer Anspruch auf dieselbe Entschädigung haben wie bei einer ungerechtfertigten Entlassung durch den Arbeitgeber.
Verfahren und Dokumentation
Der Beendigungsprozess erfordert bestimmte Dokumentationen und Schritte.
- Schriftliche Kündigung: Die Beendigung, die von einer der Parteien initiiert wird, sollte schriftlich mitgeteilt werden. Die Kündigung sollte die Gründe für die Beendigung und das Wirksamkeitsdatum klar angeben.
- Abfindung: Wenn zutreffend, muss der Arbeitgeber eine Abfindung zahlen, normalerweise zum Zeitpunkt der Beendigung.
Die Arbeitsproklamation von Eritrea Nr. 118 von 2001 ist die maßgebliche arbeitsrechtliche Referenz für diese Verfahren.