Erfahren Sie mehr über Richtlinien für Fernarbeit en flexibele werkregelingen in Ägypten
Ägypten fehlt derzeit ein umfassender rechtlicher Rahmen speziell für Fernarbeit. Bestehende Vorschriften und jüngste Entwicklungen bieten jedoch einige Orientierungshilfen. Das Arbeitsgesetz (Gesetz Nr. 35 von 1960) legt allgemeine Arbeitnehmerrechte und Arbeitsbedingungen fest, geht jedoch nicht explizit auf Fernarbeitsregelungen ein. Das Anti-Cybercrime-Gesetz (Gesetz Nr. 175 von 2018) konzentriert sich auf Maßnahmen zur Cybersicherheit und hat potenzielle Auswirkungen auf die Fernarbeit. Das Gesetz hebt indirekt die Verantwortung des Arbeitgebers hervor, geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Unternehmensinformationen umzusetzen (Artikel 6).
Die ägyptische Regierung erwägt die Entwicklung spezifischer Vorschriften für Fernarbeit. Diese Vorschriften könnten Aspekte wie Arbeitsverträge für Fernarbeit, Arbeitszeiten und -pläne sowie Datensicherheitsprotokolle abdecken. In Ermangelung spezifischer gesetzlicher Anforderungen werden schriftliche Arbeitsverträge für Fernarbeitsregelungen noch wichtiger. Diese Verträge sollten die vereinbarten Bedingungen klar umreißen, einschließlich spezifischer Arbeitszeiten und -pläne, Kommunikationsmethoden, Leistungsbewertungsverfahren und Datensicherheitsprotokolle.
Während Fortschritte gemacht werden, stellt die technologische Infrastruktur Ägyptens Herausforderungen für weit verbreitete Fernarbeit dar. Hochgeschwindigkeitsinternet ist in städtischen Gebieten konzentriert. Die Konnektivität kann in ländlichen Regionen ungleichmäßig sein, was eine nahtlose Fernarbeit erschwert. Die digitale Kompetenz der Arbeitskräfte muss weiterentwickelt werden, um eine robuste Fernarbeitsumgebung zu unterstützen.
Auch ohne einen umfassenden rechtlichen Rahmen sollten Arbeitgeber, die erfolgreiche Fernarbeitsregelungen umsetzen möchten, diese bewährten Praktiken in Betracht ziehen:
Das ägyptische Arbeitsgesetz (Gesetz Nr. 35 von 1960) bildet die Grundlage für Arbeitnehmerrechte und Arbeitsbedingungen, enthält jedoch keine spezifischen Regelungen für alle flexiblen Arbeitsarrangements. Die Standardarbeitswoche beträgt 48 Stunden, mit maximal 8 Stunden pro Tag (ohne Pausen). Dieses Rahmenwerk kann durch Arbeitsverträge an Teilzeitarbeitsregelungen angepasst werden.
Das Arbeitsgesetz erwähnt nicht ausdrücklich Gleitzeit oder Jobsharing. Allerdings könnten Artikel über geänderte Arbeitszeiten so interpretiert werden, dass sie diese Arrangements durch Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern umfassen. Klare Kommunikation und gut definierte Verträge sind für diese Interpretationen entscheidend.
In Ermangelung spezifischer Regelungen für alle flexiblen Arbeitsoptionen werden schriftliche Arbeitsverträge noch wichtiger. Diese Verträge sollten die vereinbarten Bedingungen für jede flexible Arbeitsoption klar umreißen, einschließlich:
Das Arbeitsgesetz verpflichtet Arbeitgeber nicht, Ausrüstung bereitzustellen oder Kosten im Zusammenhang mit flexiblen Arbeitsarrangements zu erstatten. Vereinbarungen in Arbeitsverträgen können die Bereitstellung von Ausrüstung und Kostenerstattungen (z.B. Internetzugang) für jede flexible Arbeitsoption ansprechen, unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Arbeitnehmers und der Möglichkeiten des Arbeitgebers.
Der rechtliche Rahmen für Datenschutz und Privatsphäre bei der Fernarbeit in Ägypten entwickelt sich noch. Derzeit gibt es keine expliziten Gesetze, die den Datenschutz und die Privatsphäre bei Fernarbeitsregelungen regeln. Allerdings bieten das kürzlich erlassene ägyptische Datenschutzgesetz (Gesetz Nr. 151/2020) und das Anti-Cybercrime-Gesetz (Gesetz Nr. 175 von 2018) eine Grundlage für Datenschutz- und Cybersicherheitsmaßnahmen, die potenzielle Auswirkungen auf die Fernarbeit haben.
Das ägyptische Datenschutzgesetz skizziert Prinzipien wie Zweckbindung, Datenminimierung und Sicherheitsmaßnahmen, die Arbeitgeber berücksichtigen sollten, wenn sie mit den Daten von Fernarbeitern umgehen. Das Anti-Cybercrime-Gesetz hebt indirekt die Verantwortung der Arbeitgeber hervor, geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Informationssystemen zu implementieren.
In Ermangelung spezifischer Vorschriften für den Datenschutz bei Fernarbeit sollten Arbeitgeber proaktiv Maßnahmen ergreifen, um die Datensicherheit und Privatsphäre für Fernarbeiter zu schützen. Diese Maßnahmen umfassen die Einrichtung klarer Datensicherheitsprotokolle, die Schulung von Fernarbeitern in bewährten Sicherheitspraktiken, Transparenz über die erhobenen Daten und deren Verwendungszweck, die Nutzung sicherer Kommunikationsplattformen und die Entwicklung eines Notfallplans.
Derzeit gibt es keine expliziten Gesetze, die Fernarbeitern spezifische Rechte in Bezug auf Datenzugriff oder -löschung in Ägypten gewähren. Die Verfassung garantiert jedoch grundlegende Rechte und Freiheiten, die als Recht auf Privatsphäre interpretiert werden könnten. Das Datenschutzgesetz etabliert allgemeine Rechte zum Schutz personenbezogener Daten, die in Zukunft auf Fernarbeitsszenarien angewendet werden könnten. Die Entwicklung spezifischer Datenschutzvorschriften innerhalb des rechtlichen Rahmens könnte klare Arbeitnehmerrechte in Bezug auf Datenzugriff, Berichtigung und Löschung im Kontext der Fernarbeit einführen.
Arbeitgeber sollten nur die minimal notwendigen Daten für Fernarbeitsfunktionen sammeln und speichern, sensible Daten sowohl im Ruhezustand als auch während der Übertragung verschlüsseln, starke Zugriffskontrollen auf Unternehmensdaten und -systeme implementieren, regelmäßige Datensicherungen durchführen und, falls zutreffend, von der Firma ausgestellte Geräte mit vorkonfigurierten Sicherheitseinstellungen bereitstellen. Fernarbeiter teilen auch die Verantwortung für die Datensicherheit, indem sie starke Passwörter verwenden, sich der Arten von Daten bewusst sind, auf die sie zugreifen und die sie remote verarbeiten, und verdächtige Datenverletzungen umgehend ihrem Arbeitgeber melden.
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