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Steuern in Saint Martin (Französischer Teil)

Detaillierte Steuerpflichten

Informieren Sie sich über Steuervorschriften für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Saint Martin (Französischer Teil).

Saint Martin (Französischer Teil) taxes overview

Beschäftigung von Personen in Saint Martin (Französischer Teil) erfordert ein umfassendes Verständnis des lokalen Steuer- und Sozialversicherungssystems. Als französische Übersee-Gebiet folgt Saint Martin weitgehend den Steuervorschriften des französischen Mutterlandes, angepasst an den lokalen Kontext. Dazu gehören Pflichten für Arbeitgeber bezüglich Lohnsteuer und Sozialabgaben sowie Anforderungen an die Quellensteuer auf Mitarbeitergehälter.

Das Navigieren durch diese Vorgaben ist für die Einhaltung der Vorschriften unerlässlich. Arbeitgeber müssen die Beiträge korrekt berechnen und an die entsprechenden Behörden abführen, die Einkommensteuer entsprechend der Situation der Mitarbeiter einbehalten und strenge Meldefristen einhalten. Das Verständnis der Feinheiten bei Mitarbeiterselbstabzügen und speziellen Regeln für ausländische Arbeitnehmer ist ebenfalls kritisch für reibungslose und regelkonforme Abläufe.

Arbeitgeberpflichten in Bezug auf Sozialversicherung und Lohnsteuer

Arbeitgeber in Saint Martin sind für die Zahlung verschiedener Sozialversicherungsbeiträge im Namen ihrer Mitarbeiter verantwortlich. Diese Beiträge finanzieren Gesundheitsversorgung, Familienleistungen, Arbeitslosenversicherung, Renten sowie andere soziale Sicherungen. Die Berechnungsgrundlage für diese Beiträge ist typischerweise das Bruttogehalt des Mitarbeiters, wobei für bestimmte Beiträge Obergrenzen gelten. Die Staffelungen werden jährlich überprüft und könnten für 2026 Änderungen erfahren.

Wichtige Arbeitgeberbeiträge umfassen in der Regel:

  • Krankenversicherung (Assurance Maladie): Deckt Gesundheitskosten ab.
  • Familienleistungen (Allocations Familiales): Unterstützt Familien mit Kindern.
  • Arbeitslosenversicherung (Assurance Chômage): Bietet Leistungen bei Arbeitslosigkeit.
  • Rente (Assurance Vieillesse): Deckt die grundlegende staatliche Rente ab.
  • Ergänzende Rente (Retraite Complémentaire): Obligatorische Beiträge zu Zusatzrenten (z. B. AGIRC-ARRCO).
  • Berufsunfälle und Berufskrankheiten (Accidents du Travail et Maladies Professionnelles): Deckt arbeitsbedingte Risiken.
  • Weiterbildungsbeitrag (Contribution Formation Professionnelle): Finanzieren Weiterbildungsmaßnahmen für Arbeitnehmer.
  • Wohnungsförderungsbeitrag (Participation des Employeurs à l'Effort de Construction - PEEC): Beitrag für Wohnraumförderung.

Die Beitragssätze werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt, wobei der Arbeitgeber in der Regel den größeren Anteil trägt. Viele Beiträge werden auf das Gehalt bis zu einer bestimmten Obergrenze, bekannt als Plafond Annuel de la Sécurité Sociale (PASS) oder monatliche/quartalsweise Äquivalente, berechnet. Andere Beiträge können auf das volle Gehalt berechnet werden.

Nachfolgend eine vereinfachte Darstellung der typischen Beitragstypen und deren Verteilung, basierend auf aktuellen Strukturen, die voraussichtlich weitgehend auch 2026 gelten werden, wobei spezifische Sätze und Grenzen sich ändern können:

Beitragstyp Arbeitgeberanteil (ca.) Arbeitnehmeranteil (ca.) Berechnungsgrundlage Obergrenze (ca.)
Krankenversicherung Variabel Variabel Bruttogehalt Keine
Familienleistungen Variabel 0% Bruttogehalt Keine
Arbeitslosenversicherung Variabel Variabel Bruttogehalt Bis 4x PASS
Grundrente Variabel Variabel Bruttogehalt Bis 1x PASS
Zusatzrente (AGIRC-ARRCO) Variabel Variabel Gehaltsstufen Variabel nach Stufe
Berufsunfälle Variabel nach Branche 0% Bruttogehalt Keine
Weiterbildungsbeitrag Variabel 0% Bruttogehalt Keine
Wohnungsförderungsbeitrag (PEEC) Variabel 0% Bruttogehalt Keine
Allgemeine Sozialbeiträge (CSG) 0% Variabel Erweiterte Gehaltsbasis Keine
Sozialabbau-Debt-Ansparung (CRDS) 0% Variabel Erweiterte Gehaltsbasis Keine

Hinweis: Für 2026 werden die spezifischen Sätze und Obergrenzen offiziell veröffentlicht und können von den aktuellen Zahlen abweichen. „Variabel“ bedeutet, die Rates hängen von bestimmten Gehaltsniveaus, Beitragstypen oder Branchen ab.

Arbeitgeber müssen sich bei der zuständigen Sozialversicherung, der Caisse Générale de Sécurité Sociale (CGSS) in Saint Martin, sowie gegebenenfalls bei weiteren Stellen für zusatzliche Systeme registrieren. Monatliche oder vierteljährliche Meldungen und Zahlungen sind verpflichtend.

Anforderungen an die Quellensteuer

Saint Martin verwendet ein Pay-As-You-Earn (PAYE)-System für die Einkommensteuer, bekannt als Prélèvement à la source (PAS). Arbeitgeber sind verpflichtet, die Einkommensteuer direkt vom Gehalt der Mitarbeiter bei jeder Lohnzahlung einzubehalten und an die Steuerbehörden abzuführen.

Der auf das Gehalt des Mitarbeiters anzuwendende Quellensteuersatz wird in der Regel direkt von der Steuerverwaltung anhand der Haushaltssituation des Mitarbeiters und der in der Steuererklärung des Vorjahres deklarierten Einkünfte bereitgestellt. Mitarbeiter können ihren Steuersatz über ihr persönliches Online-Steuerkonto einsehen und verwalten.

Falls ein Mitarbeiter keinen personalisierten Steuersatz vorgelegt hat oder neu ist und noch keinen erhalten hat, muss der Arbeitgeber einen nicht-personalisierten, Standardmaßstab basierend auf dem monatlichen Nettoeinkommen des Mitarbeiters anwenden. Dieser Standardsteuersatz ist vorläufig und kann bei der jährlichen Steuererklärung angepasst werden.

Die Berechnung erfolgt durch Anwendung des ermittelten Steuersatzes auf das nettopflichtige Bruttogehalt des Mitarbeiters nach Abzug der obligatorischen Sozialbeiträge.

Mitarbeiterselbstabzüge und Freibeträge

Mitarbeiter in Saint Martin unterliegen der Einkommensteuer auf ihr weltweites Einkommen, wenn sie als Steueransässige gelten. Nicht-Ansässige werden grundsätzlich nur auf in Saint Martin erzielte Einkünfte besteuert.

Bei der Berechnung ihrer jährlichen Einkommensteuerlast können die Mitarbeiter bestimmte Abzüge und Freibeträge in Anspruch nehmen. Der häufigste Abzug ist ein pauschaler Abzug von 10 % für berufliche Ausgaben, der automatisch auf das Gehalt angewandt wird, bis zu einem bestimmten Limit. Mitarbeiter können auch tatsächliche berufliche Ausgaben geltend machen, wenn diese den Pauschalbetrag übersteigen und entsprechend belegt werden können.

Weitere mögliche Abzüge und Freibeträge betreffen z.B.:

  • Familienstand (z.B. Anzahl der Unterhaltsberechtigten beeinflusst den Steuersatz).
  • Bestimmte Investitionen oder Ausgaben (z.B. Beiträge zur Altersvorsorge, Spenden, energiesparende Sanierungen), vorausgesetzt, sie erfüllen spezielle Bedingungen und Limits.
  • Spezifische berufliche Ausgaben, die nicht durch den 10 %-Pauschalabzug abgedeckt sind.

Diese Abzüge und Freibeträge werden vor allem bei der jährlichen Steuererklärung des Mitarbeiters berücksichtigt, um die endgültige Steuerlast zu ermitteln und den personalisierten Quellensteuersatz für das kommende Jahr festzulegen. Die Rolle des Arbeitgebers besteht vor allem darin, den vom Finanzamt vorgegebenen korrekten Quellensteuersatz anzuwenden.

Einhaltung der Steuerpflichten und Meldefristen

Die Einhaltung der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten erfordert regelmäßige Berichte und termingerechte Zahlungen. Das primäre Meldeinstrument für Arbeitgeber in Saint Martin ist die Déclaration Sociale Nominative (DSN).

Die DSN ist eine monatliche elektronische Meldung, die Sozialversicherung, Arbeitslosigkeit und weitere Lohndaten für jeden Mitarbeiter zusammenfasst. Sie ersetzt zahlreiche frühere Meldungen und wird von verschiedenen Sozialschutzstellen und der Steuerverwaltung genutzt.

Wichtige Fristen sind:

  • Monatliche DSN-Abgabe: In der Regel bis zum 5. oder 15. des Folgemonats, abhängig von Unternehmensgröße und Zahlungsweise.
  • Monatliche/vierteljährliche Beitragsszahlungen: Fällig an den DSN-Meldeterminen (5. oder 15. des Folgemonats). Kleinere Unternehmen können für Quartalszahlungen in Frage kommen.
  • Monatliche Quellensteuer (PAS) Zahlung: Fällig bis zum 15. des Folgemonats.
  • Jährliche Einkommensteuererklärung (Mitarbeiter): Arbeitnehmer müssen ihre persönliche Einkommensteuererklärung jährlich abgeben, meist im Mai oder Juni, für Einkünfte des Vorjahres. Diese Erklärung dient der finalen Steuerberechnung und Festlegung des Quellensteuersatzes für das folgende Jahr.

Versäumte Fristen können zu Strafen, Verzugszinsen und Prüfungen führen. Eine genaue und rechtzeitige Meldung über die DSN ist entscheidend für die korrekte Berechnung und Zahlung der Sozialbeiträge sowie der einbehaltenen Einkommensteuer.

Besondere Steuerüberlegungen für ausländische Arbeitnehmer und Unternehmen

Ausländische Arbeitnehmer, die in Saint Martin beschäftigt sind, unterliegen denselben Steuer- und Sozialversicherungsvorschriften wie lokale Arbeitnehmer, sofern sie als Steueransässige gelten. Der Steuerwohnsitz wird im Allgemeinen anhand Faktoren wie dem Hauptwohnsitz, der Aufenthaltsdauer (üblich mehr als 183 Tage im Kalenderjahr), dem wirtschaftlichen Mittelpunkt oder familiären Bindungen ermittelt.

  • Steuerwohnsitz: Wird ein ausländischer Arbeitnehmer Steueransässig in Saint Martin (und damit Frankreich), sind sie auf ihr weltweites Einkommen steuerpflichtig. Bleiben sie Nicht-Ansässige, sind sie grundsätzlich nur auf in Saint Martin erzielte Einkünfte steuerpflichtig.
  • Doppelbesteuerungsabkommen: Frankreich hat mit vielen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen, um Doppelbesteuerung zu vermeiden. Diese Abkommen können beeinflussen, wo das Einkommen besteuert wird und den Auslandseinsatz von Arbeitnehmern erleichtern, abhängig vom Herkunftsland und den spezifischen Umständen.
  • Sozialversicherung: Ausländische Arbeitnehmer, die vor Ort beschäftigt werden, unterliegen in der Regel dem französischen Sozialversicherungssystem. Durch bilaterale Sozialversicherungsabkommen zwischen Frankreich und bestimmten Ländern kann es jedoch möglich sein, dass Arbeitnehmer für einen begrenzten Zeitraum weiterhin im System ihres Heimatlandes versichert bleiben (oft durch ein A1-Zertifikat für EU/EWR/Schweiz oder ähnliche Formulare für andere Länder).
  • Ausländische Unternehmen: Ausländische Unternehmen, die in Saint Martin Personen ohne lokale registrierte Niederlassung beschäftigen, können erhebliche Herausforderungen hinsichtlich der Einhaltung haben. Ohne lokale Präsenz sind sie in der Regel verpflichtet, sich als Arbeitgeber für Steuer- und Sozialversicherungszwecke zu registrieren, was komplex sein kann. Die Nutzung eines Employer of Record (EOR) Services ist eine gängige Lösung für ausländische Unternehmen, um legal Arbeiter in Saint Martin zu beschäftigen, ohne eine lokale Gesellschaft zu gründen, da der EOR als rechtlicher Arbeitgeber fungiert und alle Lohn-, Steuer- und Sozialversicherungspflichten übernimmt.

Das Verständnis dieser besonderen Überlegungen ist für ausländische Unternehmen, die in Saint Martin einstellen möchten, sowie für ausländische Staatsangehörige, die dort arbeiten wollen, von entscheidender Bedeutung. Die Einhaltung erfordert sorgfältige Beachtung der Ansässigkeitsregeln, möglicher Treaty-Vorteile und ordnungsgemäßer Registrierung bei lokalen Behörden.

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