Beschäftigung von Personen in Saint Martin (Französischer Teil) erfordert ein umfassendes Verständnis des lokalen Steuer- und Sozialversicherungssystems. Als französische Übersee-Gebiet folgt Saint Martin weitgehend den Steuerregelungen des französischen Mutterlandes, angepasst an den lokalen Kontext. Dazu gehören Verpflichtungen für Arbeitgeber hinsichtlich Lohnsteuer und Sozialabgaben sowie Anforderungen an die Quellensteuerabzug von den Mitarbeitern.
Die Beachtung dieser Anforderungen ist essenziell für die Einhaltung der Vorschriften. Arbeitgeber müssen die Beiträge korrekt berechnen und an die zuständigen Behörden abführen, die Lohnsteuer entsprechend der Mitarbeitersituation einbehalten und strenge Meldefristen einhalten. Das Verständnis der Feinheiten bei Mitarbeiterselbstabzügen und besonderen Regeln für ausländische Arbeitnehmer ist ebenfalls entscheidend für einen reibungslosen und regelkonformen Betrieb.
Arbeitgeber-Kranken-, Renten- und Lohnsteuerpflichten
Arbeitgeber in Saint Martin sind dafür verantwortlich, im Namen ihrer Mitarbeitenden verschiedene Sozialversicherungssysteme zu finanzieren. Diese Beiträge decken Gesundheitsversorgung, Familienleistungen, Arbeitslosenversicherung, Renten und andere soziale Schutzmaßnahmen ab. Die Bemessungsgrundlage für diese Beiträge ist in der Regel das Bruttogehalt des Mitarbeiters, wobei für bestimmte Beiträge Grenzen gelten. Die Beitragssätze werden jährlich überprüft und könnten 2025 Änderungen unterliegen.
Wichtige Arbeitgeberbeiträge umfassen im Allgemeinen:
- Krankenversicherung (Assurance Maladie): Deckt Gesundheitskosten ab.
- Familienbeihilfen (Allocations Familiales): Unterstützt Familien mit Kindern.
- Arbeitslosenversicherung (Assurance Chômage): Gewährt Leistungen während Arbeitslosigkeitsphasen.
- Rentenversicherung (Assurance Vieillesse): Finanzieren die staatliche Grundrente.
- Zusatzrente (Retraite Complémentaire): Verbindliche Beiträge zu Zusatzversicherungen (z.B. AGIRC-ARRCO).
- Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (Accidents du Travail et Maladies Professionnelles): Deckt Risiken im Zusammenhang mit der Arbeit ab.
- Fortbildungsbeitrag (Contribution Formation Professionnelle): Fonds für Mitarbeiterschulungen.
- Wohnungsförderungsbeitrag (Participation des Employeurs à l'Effort de Construction - PEEC): Beitrag zur Wohnraumförderung.
Die Beitragssätze werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt, wobei der Arbeitgeber in der Regel einen größeren Anteil trägt. Viele Beiträge basieren auf dem Gehalt bis zu einer bestimmten Grenze, dem sogenannten Plafond Annuel de la Sécurité Sociale (PASS) oder monatlichen/vierteljährlichen Äquivalenten. Andere Beiträge können auf das volle Gehalt berechnet werden.
Nachstehend eine vereinfachte Darstellung der typischen Beitragstypen und ihrer Verteilung basierend auf aktuellen Strukturen, die voraussichtlich auch 2025 weitgehend gelten werden, wobei spezifische Sätze und Grenzen Änderungen unterliegen können:
| Beitragstyp | Arbeitgeberanteil (ca.) | Arbeitnehmeranteil (ca.) | Berechnungsgrundlage | Grenze (ca.) |
|---|---|---|---|---|
| Krankenversicherung (Assurance Maladie) | Variabel | Variabel | Bruttogehalt | Keine |
| Familienbeihilfen | Variabel | 0% | Bruttogehalt | Keine |
| Arbeitslosenversicherung | Variabel | Variabel | Bruttogehalt | Bis zu 4x PASS |
| Grundrente | Variabel | Variabel | Bruttogehalt | Bis zu 1x PASS |
| Zusatzrente (AGIRC-ARRCO) | Variabel | Variabel | Gehaltsstufen | Variabel je Stufe |
| Berufsgenossenschaft (Unfälle etc.) | Variabel je Branche | 0% | Bruttogehalt | Keine |
| Fortbildungsbeitrag | Variabel | 0% | Bruttogehalt | Keine |
| Wohnungsförderungsbeitrag (PEEC) | Variabel | 0% | Bruttogehalt | Keine |
| Allgemeine Sozialbeiträge (CSG) | 0% | Variabel | Erweitere Bemessungsgrundlage | Keine |
| Beitrag zur Schuldentilgung (CRDS) | 0% | Variabel | Erweitere Bemessungsgrundlage | Keine |
Hinweis: Für 2025 werden die spezifischen Sätze und Grenzen offiziell veröffentlicht und können von den aktuellen Werten abweichen. "Variabel" bedeutet, dass die Rate vom jeweiligen Gehaltsniveau, Beitragstyp oder Sektor abhängt.
Arbeitgeber müssen sich bei der zuständigen Sozialversicherung, der Caisse Générale de Sécurité Sociale (CGSS) in Saint Martin, sowie gegebenenfalls bei weiteren Einrichtungen für Zusatzleistungen anmelden. Monatliche oder vierteljährliche Meldungen und Zahlungen sind obligatorisch.
Quellensteuerabzug für Einkommenssteuer
Saint Martin nutzt ein Pay-As-You-Earn (PAYE)-System für die Einkommenssteuer, bekannt als Prélèvement à la source (PAS). Arbeitgeber sind verpflichtet, die Einkommensteuer direkt vom Gehalt der Mitarbeitenden bei jeder Abrechnung einzubehalten und an die Steuerbehörden abzuführen.
Der auf das Gehalt eines Mitarbeiters angewendete Quellensteuersatz wird in der Regel direkt von der Steuerverwaltung auf Grundlage der Haushaltslage des Mitarbeiters sowie seiner im Vorjahr eingereichten Steuererklärung mitgeteilt. Mitarbeitende können ihren Steuersatz über ihr persönliches Online-Steuerkonto einsehen und verwalten.
Falls ein Mitarbeitender keinen personalisierten Steuersatz angegeben hat oder neu ist und noch keinen erhalten hat, muss der Arbeitgeber einen nicht-personalisierten, Standardsteuersatz basierend auf dem monatlichen Nettosachverdienst des Mitarbeiters anwenden. Dieser Standardsteuersatz ist vorläufig und kann bei der jährlichen Steuererklärung angepasst werden.
Die Berechnung erfolgt, indem der ermittelte Steuersatz auf das netto steuerpflichtige Gehalt des Mitarbeiters nach Abzug der obligatorischen Sozialabgaben angewendet wird.
Mitarbeiterselbstabzüge und Freibeträge
Mitarbeitende in Saint Martin unterliegen der Einkommenssteuer auf ihr weltweites Einkommen, wenn sie als Steueransässige gelten. Nicht-Ansässige werden grundsätzlich nur auf in Saint Martin erzieltes Einkommen besteuert.
Bei der Berechnung ihrer jährlichen Einkommenssteuerschuld können Mitarbeitende bestimmte Abzüge und Freibeträge geltend machen. Der häufigste Abzug ist ein pauschaler 10%-Abzug für berufliche Ausgaben, der automatisch auf das Gehalt bis zu einer bestimmten Grenze angewendet wird. Mitarbeitende können auch tatsächliche berufliche Ausgaben abziehen, wenn diese den Pauschalsatz von 10% übersteigen und entsprechend nachweisen.
Weitere potenzielle Abzüge und Freibeträge betreffen z.B.:
- Familiäre Situation (z.B. Anzahl der Angehörigen beeinflusst die Steuerstufe).
- Bestimmte Investitionen oder Ausgaben (z.B. Altersvorsorgebeiträge, Spenden, energetische Sanierungen), abhängig von speziellen Voraussetzungen und Grenzen.
- Spezielle berufliche Ausgaben, die nicht durch den 10%-Abzug abgedeckt sind.
Diese Abzüge und Freibeträge werden primär bei der jährlichen Steuererklärung des Mitarbeiters berücksichtigt, was die endgültige Steuerschuld und den personalisierten Quellensteuersatz für das Folgejahr bestimmt. Die Rolle des Arbeitgebers beschränkt sich hauptsächlich auf die Anwendung des korrekten Steuersatzes, der von den Steuerbehörden vorgegeben wird.
Fristen für Steuer- und Meldepflichten
Die Einhaltung der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten erfordert eine regelmäßige Meldung und fristgerechte Zahlung. Das wichtigste Meldeverfahren für Arbeitgeber in Saint Martin ist die Déclaration Sociale Nominative (DSN).
Die DSN ist eine monatliche elektronische Meldung, die Sozialversicherung, Arbeitslosigkeit und weitere payroll-Daten für jeden Mitarbeiter zusammenfasst. Sie ersetzt zahlreiche frühere Meldungen und wird von verschiedenen sozialen Trägern sowie der Steuerverwaltung genutzt.
Wichtige Fristen sind unter anderem:
- Monatliche DSN-Abgabe: In der Regel bis zum 5. oder 15. des Folgemonats, abhängig von der Unternehmensgröße und Zahlungsrhythmus.
- Monatliche/vierteljährliche Sozialbeitragszahlungen: Termine richten sich nach den DSN-Meldeterminen (5. oder 15. des Folgemonats). Kleinere Unternehmen könnten für vierteljährliche Zahlungen in Frage kommen.
- Monatliche Quellensteuerabführung (PAS): Bis zum 15. des folgenden Monats fällig.
- Jährliche Einkommenssteuererklärung (Mitarbeitende): Mitarbeitende sind verpflichtet, ihre persönliche Steuererklärung jährlich abzugeben, meist im Mai oder Juni, für Einkommen des Vorjahres. Diese Erklärung wird genutzt, um die endgültige Steuerschuld zu ermitteln und den Quellensteuersatz für das Folgejahr festzulegen.
Versäumte Fristen können Strafen, Zinsen und ggf. Prüfungen nach sich ziehen. Eine korrekte und pünktliche Meldung mittels DSN ist essenziell, um die richtige Berechnung und Abführung der Sozialbeiträge sowie der einbehaltenen Einkommensteuer sicherzustellen.
Sondersteuerliche Aspekte für ausländische Arbeitnehmer und Unternehmen
Ausländische Arbeitnehmer, die in Saint Martin beschäftigt sind, unterliegen grundsätzlich den gleichen steuerlichen und sozialversicherungspflichtigen Regelungen wie lokale Mitarbeitende, sofern sie als Steueransässige gelten. Die Steueransässigkeit richtet sich in der Regel nach Faktoren wie dem Hauptwohnsitz, Aufenthaltshäufigkeit (meist mehr als 183 Tage im Kalenderjahr), Zentrum der wirtschaftlichen Interessen oder Zentrum der lebenswichtigen Interessen (Familienbindung etc.).
- Steueransässigkeit: Wird ein ausländischer Arbeitnehmer steuerlich in Saint Martin (und somit Frankreich) ansässig, unterliegt er mit seinem weltweiten Einkommen der Steuerpflicht. Bleibt er Nicht-Ansässiger, wird er grundsätzlich nur auf in Saint Martin erzieltes Einkommen besteuert.
- Steuerabkommen: Frankreich hat mit vielen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden. Diese Abkommen können beeinflussen, wo Einkommen besteuert wird, und Entlastungen für ausländische Arbeitnehmer bieten, abhängig vom Herkunftsland und den Umständen.
- Sozialversicherung: Auslandische Arbeitnehmer, die vor Ort beschäftigt sind, unterliegen in der Regel dem französischen System. Bilaterale Sozialversicherungsabkommen zwischen Frankreich und bestimmten Ländern können es ermöglichen, dass Arbeitnehmer für einen begrenzten Zeitraum weiterhin durch ihre Heimatversicherungssysteme abgesichert bleiben (oft mittels A1-Bescheinigung für EU/EWR/Schweiz oder vergleichbarer Formulare).
- Ausländische Unternehmen: Ausländische Unternehmen, die in Saint Martin ohne lokale Niederlassung Personen beschäftigen, könnten erhebliche Herausforderungen hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften haben. Ohne lokale Präsenz ist in der Regel eine Anmeldung als Arbeitgeber für Steuer- und Sozialversicherungszwecke notwendig, was komplex sein kann. Die Nutzung eines Employer of Record (EOR) Dienstes ist eine gängige Lösung für ausländische Unternehmen, um Mitarbeitende gesetzlich in Saint Martin zu beschäftigen, ohne eine lokale Gesellschaft zu gründen, da der EOR als rechtlicher Arbeitgeber fungiert und sämtliche Lohn-, Steuer- und Sozialversicherungsverpflichtungen übernimmt.
Das Verständnis dieser besonderen Aspekte ist wesentlich für ausländische Unternehmen, die in Saint Martin einstellen möchten, sowie für ausländische Staatsangehörige, die dort arbeiten wollen. Die Einhaltung erfordert eine sorgfältige Beachtung der Residency-Regeln, möglicher Abkommen und der ordnungsgemäßen Anmeldung bei den lokalen Behörden.
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