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Arbeitserlaubnisse und Visa in Saint Martin (Französischer Teil)

Arbeitsgenehmigungen und Visabestimmungen

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Saint Martin (Französischer Teil) work-permits-and-visas overview

Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger in Saint Martin, der französischen Seite der Insel, erfordert die Navigation durch ein System, das weitgehend auf französischem Einwanderungsrecht basiert und speziell für den Kontext einer Übersee-Collectivité angepasst wurde. Für Personen, die keine Bürger der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz sind, ist die Sicherung des Rechts auf legalen Aufenthalt und Arbeit sowohl die Beantragung eines geeigneten Langzeit-Visums bei den französischen Konsularbehörden in ihrem Heimatland als auch die Erlangung einer Arbeitserlaubnis, die von der lokalen Verwaltung in Saint Martin genehmigt wurde.

Dieser Prozess stellt sicher, dass ausländische Arbeitnehmer die erforderlichen Voraussetzungen für Beschäftigung und Aufenthalt erfüllen, zur lokalen Wirtschaft beitragen und gleichzeitig die regulatorischen Vorgaben einhalten. Das Verständnis der spezifischen Anforderungen, Antragsverfahren und laufenden Verpflichtungen ist sowohl für Arbeitgeber als auch für potenzielle Arbeitnehmer essenziell, um einen reibungslosen und regelkonformen Übergang zur Arbeit in Saint Martin zu gewährleisten.

Übliche Visatypen für ausländische Arbeitnehmer

Für Nicht-EU/EEE/Schweizer Staatsbürger, die beabsichtigen, in Saint Martin für mehr als 90 Tage zu arbeiten, ist die primäre Voraussetzung ein Langzeitvisum (Visa de long séjour). Der konkrete Typ des Langzeitvisums hängt vom Zweck des Aufenthalts ab, aber für die Beschäftigung ist das häufigste das Langzeitvisum, das einem Aufenthaltstitel ("salarié" - Arbeitnehmer) entspricht.

  • Langzeitvisum, das einem Aufenthaltstitel entspricht ('Salarié'): Dieses Visum wird an Personen ausgestellt, die einen Beschäftigungsvertrag in Saint Martin gesichert haben und deren Arbeitgeber die notwendige Arbeitserlaubnis erhalten hat. Bei Ankunft in Saint Martin erlaubt dieses Visum in der Regel die legale Residenz und Arbeit, ohne dass sofort ein separater Aufenthaltstitel für das erste Jahr beantragt werden muss. Innerhalb der ersten drei Monate nach Ankunft muss der Visuminhaber in der Regel bei den lokalen Behörden (oft die Präfecture) registrieren, um sein Visum als Aufenthaltstitel zu validieren.
  • Andere Langzeitvisa: Je nach Art der Arbeit oder des Aufenthalts können weitere Langzeitvisa relevant sein, etwa für entsandte Arbeitskräfte, hochqualifizierte Fachkräfte (z.B. Passeport Talent) oder bestimmte temporäre Einsätze, wobei das 'salarié'-Visum das häufigste für die typische Beschäftigung ist.

Kurzaufenthaltsvisa (Schengen-Visas), gültig für bis zu 90 Tage innerhalb eines 180-Tage-Zeitraums, erlauben in der Regel nicht die Arbeit in Saint Martin, ausgenommen sehr spezifischer, begrenzter Umstände (z.B. Künstler bei einer einzigen Aufführung, spezielle kurzfristige Einsätze mit vorheriger Genehmigung).

Anforderungen und Verfahren für die Beantragung einer Arbeitserlaubnis

Die Erlangung einer Arbeitserlaubnis (autorisation de travail) ist ein obligatorischer Schritt für die meisten ausländischen Staatsangehörigen, bevor sie in Saint Martin legal beschäftigt werden können. Das Antragsverfahren wird hauptsächlich vom potenziellen Arbeitgeber eingeleitet.

Zulassungskriterien:

  • Der Arbeitgeber muss rechtlich ansässig und in Saint Martin registriert sein.
  • Der vorgeschlagene Arbeitsvertrag muss den französischen Arbeitsgesetzen und lokalen Tarifverträgen entsprechen.
  • Der Arbeitgeber muss in der Regel nachweisen, dass er sich ernsthaft bemüht hat, die Stelle mit einem lokalen oder EU/EEE/Schweizer Kandidaten zu besetzen, bevor er einen Nicht-EU-Nationalen einstellt (Arbeitsmarkttest), wobei hierfür Ausnahmen bestehen, wenn bestimmte Berufe nachgefragt sind.
  • Der potenzielle Arbeitnehmer muss die erforderlichen Qualifikationen und Erfahrungen für die Rolle erfüllen.

Antragsverfahren:

  1. Arbeitgeber reicht Antrag ein: Der Arbeitgeber übermittelt die Antragdatei für die Arbeitserlaubnis bei der zuständigen lokalen Arbeitsbehörde in Saint Martin (historisch die DIECCTE - Direction des entreprises, de la concurrence, de la consommation, du travail et de l'emploi, oder deren Nachfolge).
  2. Unterlagen: Für die Antragstellung sind umfangreiche Dokumente vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer erforderlich.
    • Arbeitgeberdokumente: Nachweis der Firmeneintragung, Details zum vorgeschlagenen Arbeitsvertrag (Typ, Dauer, Gehalt, Position), Begründung für die Einstellung eines ausländischen Staatsangehörigen (Nachweis der Rekrutierungsbemühungen), sowie ggf. finanzielle Stabilitätsnachweise.
    • Arbeitnehmerdokumente: Kopie des Reisepasses, Nachweise über Qualifikationen und Berufserfahrung (Abschlüsse, Lebensläufe, Arbeitszeugnisse), ggf. Geburtsurkunde und manchmal ein ärztliches Attest.
  3. Prüfung und Entscheidung: Die Behörden prüfen den Antrag unter Berücksichtigung der Lage auf dem Arbeitsmarkt und der Begründung des Arbeitgebers. Es kann auch Rücksprache mit anderen Verwaltungen erfolgen.
  4. Genehmigung: Bei Genehmigung erhält der Arbeitgeber die Arbeitserlaubnis.
  5. Visumantrag: Der potenzielle Arbeitnehmer beantragt dann bei der französischen Botschaft oder dem Konsulat in seinem Heimatland das passende Langzeitvisum ('salarié'), und legt die genehmigte Arbeitserlaubnis sowie weitere erforderliche Visa-Dokumente vor.
  6. Visumausstellung und Ankunft: Nach Ausstellung des Visums kann der Arbeitnehmer nach Saint Martin reisen.
  7. Validierung/Aufenthaltstitel: Innerhalb der ersten drei Monate nach Ankunft muss der Arbeitnehmer die notwendigen Schritte unternehmen, um sein Langzeitvisum als Aufenthaltstitel zu validieren oder einen Aufenthaltstitel zu beantragen, abhängig vom konkreten Visumtyp und den aktuellen Verfahren. Dies umfasst meist die Anmeldung bei der lokalen Präfecture und ggf. eine medizinische Untersuchung sowie einen Eingliederungsvertrag.

Bearbeitungszeiten und Gebühren:

Die Bearbeitungszeiten für Anträge auf Arbeitserlaubnis variieren erheblich und können mehrere Wochen bis Monate dauern, abhängig von der Komplexität des Falls und dem Arbeitsaufwand der Verwaltung. Auch die Visabearbeitungszeiten bei Konsulaten sind unterschiedlich.

Administrationsgebühren fallen sowohl für die Arbeitserlaubnis (vom Arbeitgeber bezahlt) als auch für den Visumantrag (vom Arbeitnehmer bezahlt) an. Diese Gebühren können sich ändern und sollten bei den zuständigen Behörden oder Konsulaten bestätigt werden.

Wege zur Daueraufenthaltsgenehmigung

Die Daueraufenthaltsgenehmigung in Saint Martin, als französische Übersee-Collectivité, wird in der Regel durch ununterbrochenen legalen Aufenthalt über einen längeren Zeitraum erreicht. Der häufigste Weg ist der Erwerb einer mehrjährigen Aufenthaltserlaubnis und letztlich die Qualifikation für eine Langzeitaufenthaltsberechtigung.

  • Erstaufenthaltserlaubnis: Nach dem ersten Jahr mit dem validierten Langzeitvisum beantragen die Personen in der Regel eine mehrjährige Aufenthaltserlaubnis (z.B. carte de séjour pluriannuelle), die meist zwei bis vier Jahre gültig ist, vorausgesetzt, die Aufenthaltserlaubnis wird weiterhin erfüllt (z.B. durch gültigen Arbeitsvertrag).
  • Langzeitaufenthaltsberechtigung: Nach legalem und ununterbrochenem Aufenthalt in Frankreich (einschließlich Saint Martin) für in der Regel fünf Jahre mit gültigen Aufenthaltstiteln können Personen die Beantragung einer Long-term resident status (carte de résident de longue durée - UE oder carte de résident) in Erwägung ziehen. Diese Erlaubnis ist typischerweise 10 Jahre gültig und gewährt stabilere Aufenthaltsrechte.
  • Französische Staatsangehörigkeit: Nach einer Phase legalen Aufenthalts (meist fünf Jahre, aber eventuell kürzer in einigen Fällen) können Personen sich auch für die französische Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung bewerben, vorausgesetzt, sie erfüllen Kriterien hinsichtlich Integration, Sprachkenntnissen, Kenntnissen über französische Kultur und Gesellschaft sowie gutem Leumund.

Jeder Schritt erfordert die Einreichung eines Antrags bei der lokalen Präfecture mit Nachweisen über die Fortsetzung der Anspruchsberechtigung, stabile Ressourcen, Unterkunft und Integration.

Visum für Angehörige

Ausländische Arbeitnehmer, die legal in Saint Martin mit einem Langzeitvisum oder Aufenthaltstitel leben, können oft ihre unmittelbaren Familienmitglieder (Ehepartner und minderjährige Kinder) mitbringen. Der primäre Mechanismus hierfür ist meist das Verfahren der Familienzusammenführung (regroupement familial) oder, in einigen Fällen, Anträge von mitreisenden Familienmitgliedern, abhängig vom Status des Hauptberechtigten.

  • Zulassung: Der Hauptaufenthaltsberechtigte muss im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels sein (gewöhnlich mindestens ein Jahr) und nachweisen, dass er über stabile und ausreichende finanzielle Ressourcen sowie eine angemessene Unterkunft verfügt, um seine Familie zu unterstützen.
  • Verfahren: Das Verfahren wird meist vom Bewohner in Saint Martin bei den lokalen Behörden eingeleitet (oft die Präfecture oder das OFII - Office Français de l'Immigration et de l'Intégration). Es umfasst die Überprüfung der Verwandtschaft, der Ressourcen und des Wohnraums. Nach Genehmigung beantragen die Familienmitglieder im Ausland bei der französischen Botschaft oder dem Konsulat in ihrem Heimatland ein spezielles Langzeitvisum ('visa long séjour regroupement familial' oder ähnlich).
  • Rechte der Angehörigen: Nach Einreise nach Saint Martin und Erhalt eigener Aufenthaltstitel (meist gültig für die gleiche Dauer wie der Aufenthaltstitel des Hauptberechtigten) dürfen Ehepartner in der Regel arbeiten. Kinder haben Zugang zur Bildung.

Das Verfahren der Familienzusammenführung kann langwierig sein und erfordert eine sorgfältige Vorlage aller erforderlichen zivilstandsbezogenen Dokumente (Heiratsurkunden, Geburtsurkunden), die häufig legalisiert oder apostilliert sowie übersetzt werden müssen.

Verpflichtungen zur Einhaltung der Visabestimmungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Die Einhaltung des legalen Status ist eine gemeinsame Verantwortung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Saint Martin. Verstöße können zu erheblichen Strafen für beide Parteien führen, einschließlich Geldstrafen, Abschiebung des Arbeitnehmers und rechtlicher Konsequenzen für den Arbeitgeber.

Verpflichtungen des Arbeitgebers:

  • Arbeitsgenehmigung prüfen: Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass jeder von ihnen beschäftigte ausländische Staatsangehörige eine gültige Arbeitserlaubnis (Arbeitserlaubnis und entsprechenden Aufenthaltstitel/Visum) besitzt. Die Beschäftigung eines ausländischen Staatsangehörigen ohne ordnungsgemäße Erlaubnis ist illegal.
  • Einhaltung des Arbeitsrechts: Die Vorgaben des französischen Arbeitsrechts und der lokalen Vorschriften zur Beschäftigung, Arbeitszeit, Mindestlohn, Sozialabgaben und Arbeitsbedingungen für ausländische Beschäftigte – ebenso wie für lokale – sind einzuhalten.
  • Änderungen melden: Wichtige Veränderungen in der Situation des Arbeitnehmers, wie Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Änderungen bei den Vertragsbedingungen oder der Adresse, sind den zuständigen Behörden (z.B. Präfecture, Arbeitsbehörden) mitzuteilen.
  • Beiträge zahlen: Sicherstellung der fristgerechten Zahlung aller erforderlichen Sozialversicherungs- und Steuerabgaben für den Arbeitnehmer.

Verpflichtungen des Arbeitnehmers:

  • Status erhalten und aufrechterhalten: Sicherstellen, dass sein Visum und Aufenthaltstitel während des gesamten Aufenthalts und der Beschäftigung gültig bleiben. Verlängerungsverfahren frühzeitig einleiten.
  • Bedingungen einhalten: Die spezifischen Bedingungen ihres Visums und Aufenthaltstitels befolgen (z.B. nur für den sponsoring-Arbeitgeber arbeiten, wenn der Titel an eine spezielle Beschäftigung gebunden ist).
  • Veränderungen mitteilen: Die Behörden über Änderungen in ihrer persönlichen Situation informieren (z.B. Adresswechsel, Heirat).
  • Gesetze einhalten: Alle französischen Gesetze und Vorschriften befolgen.

Ein regelmäßiger Austausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie eine proaktive Planung der Ablaufdaten und Verlängerungsprozesse sind entscheidend für die kontinuierliche Einhaltung der Vorgaben.

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