Die Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger in Saint Martin, der französischen Seite der Insel, erfordert die Navigation durch ein System, das weitgehend auf französischem Einwanderungsrecht basiert und für den spezifischen Kontext einer Übersee-Kolonie angepasst wurde. Für Personen, die keine Bürger der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz sind, ist die rechtmäßige Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis nur durch den Erhalt eines geeigneten Langzeitvisums bei den französischen Konsularbehörden in ihrem Heimatland und einer vom lokalen Amt in Saint Martin genehmigten Arbeitserlaubnis gewährleistet.
Dieser Prozess stellt sicher, dass ausländische Arbeitnehmer die erforderlichen Kriterien für Beschäftigung und Aufenthalt erfüllen, zur lokalen Wirtschaft beitragen und gleichzeitig die regulatorischen Rahmenbedingungen einhalten. Das Verständnis der spezifischen Anforderungen, Antragsverfahren und laufenden Verpflichtungen ist sowohl für Arbeitgeber als auch für potenzielle Arbeitnehmer unerlässlich, um einen reibungslosen und regelkonformen Übergang zur Arbeit in Saint Martin zu gewährleisten.
Gängige Visatypen für ausländische Arbeitnehmer
Für Nicht-EU/EEA/Schweizer Staatsangehörige, die beabsichtigen, in Saint Martin länger als 90 Tage zu arbeiten, besteht die Hauptanforderung in einem Langzeitvisum (Visa de long séjour). Der spezifische Typ des Langzeitvisums hängt vom Zweck des Aufenthalts ab, aber für die Beschäftigung ist das am häufigsten verwendete das Langzeitvisum, das einem Aufenthaltstitel entspricht ('salarié' – Arbeitnehmer).
- Langzeitvisum, das einem Aufenthaltstitel entspricht ('Salarié'): Dieses Visum wird Personen ausgestellt, die einen Arbeitsvertrag in Saint Martin gesichert haben und deren Arbeitgeber die notwendige Arbeitserlaubnis erhalten hat. Bei Ankunft in Saint Martin erlaubt dieses Visum in der Regel, legal zu wohnen und zu arbeiten, ohne sofort einen separaten Aufenthaltstitel für das erste Jahr beantragen zu müssen. Innerhalb der ersten drei Monate nach Ankunft muss der Visuminhaber sich in der Regel bei den lokalen Behörden (oft die Präfektur) registrieren, um sein Visum als Aufenthaltstitel zu validieren.
- Andere Langzeitvisa: Abhängig von der Art der Arbeit oder des Aufenthalts könnten auch andere Langzeitvisa relevant sein, wie z.B. für entsandte Arbeitnehmer, hochqualifizierte Fachkräfte (z.B. Passeport Talent) oder spezielle temporäre Einsätze, wobei das 'salarié'-Visum das Standard für typische Beschäftigungen ist.
Kurzzeitvisa (Schengen-Visa), gültig bis zu 90 Tage innerhalb eines 180-Tage-Zeitraums, erlauben in der Regel nicht, in Saint Martin zu arbeiten, außer in sehr spezifischen, begrenzten Fällen (z.B. Künstler bei einer einzelnen Aufführung, spezielle kurzfristige Einsätze mit vorheriger Genehmigung).
Anforderungen und Verfahren für die Beantragung der Arbeitserlaubnis
Das Erhalten einer Arbeitserlaubnis (autorisation de travail) ist ein obligatorischer Schritt für die meisten ausländischen Staatsangehörigen, bevor sie legal in Saint Martin beschäftigt werden können. Das Antragsverfahren wird hauptsächlich vom potenziellen Arbeitgeber eingeleitet.
Zulassungskriterien:
- Der Arbeitgeber muss rechtlich in Saint Martin ansässig und registriert sein.
- Der vorgeschlagene Arbeitsvertrag muss den französischen Arbeitsgesetzen und lokalen Tarifverträgen entsprechen.
- Der Arbeitgeber muss oft nachweisen, dass er tatsächlich versucht hat, die Stelle mit einem lokalen oder EU/EEA/Schweizer Kandidaten zu besetzen, bevor er einen Nicht-EU-Nationalen einstellt (Arbeitsmarkttest), wobei Ausnahmen für bestimmte Berufe bestehen, die als gefragt gelten.
- Der potenzielle Arbeitnehmer muss die Qualifikationen und Erfahrungen für die Rolle erfüllen.
Antragsverfahren:
- Arbeitgeber reicht Antrag ein: Der Arbeitgeber übermittelt die Arbeitserlaubnis-Antragsakte bei der zuständigen lokalen Arbeitsbehörde in Saint Martin (historisch die DIECCTE - Direction des entreprises, de la concurrence, de la consommation, du travail et de l'emploi oder deren Nachfolger).
- Dokumentation: Der Antrag erfordert umfangreiche Unterlagen sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer.
- Arbeitgeberdokumente: Nachweis der Firmeneintragung, Details zum vorgeschlagenen Arbeitsvertrag (Typ, Dauer, Gehalt, Position), Begründung für die Einstellung eines ausländischen Staatsangehörigen (Nachweis der Rekrutierungsbemühungen) und ggf. Finanzstabilitätsnachweise.
- Arbeitnehmerdokumente: Kopie des Reisepasses, Nachweis der Qualifikationen und Berufserfahrung (Diplome, Lebenslauf, Arbeitszeugnisse), ggf. Geburtsurkunde und manchmal ein ärztliches Attest.
- Prüfung und Entscheidung: Die Behörden prüfen den Antrag unter Berücksichtigung der Lage auf dem Arbeitsmarkt und der Begründung des Arbeitgebers. Sie können andere Verwaltungen konsultieren.
- Genehmigung: Bei Genehmigung erhält der Arbeitgeber die Arbeitserlaubnis.
- Visumantrag: Der potenzielle Arbeitnehmer beantragt dann bei der französischen Botschaft oder dem Konsulat in seinem Heimatland das entsprechende Langzeitvisum ('salarié') und legt die genehmigte Arbeitserlaubnis zusammen mit anderen erforderlichen Visadokumenten vor.
- Visumausstellung und Ankunft: Nach Ausstellung des Visums kann der Arbeitnehmer nach Saint Martin reisen.
- Validierung / Aufenthaltstitel: Innerhalb der ersten drei Monate nach Ankunft muss der Arbeitnehmer die notwendigen Schritte unternehmen, um sein Langzeitvisum als Aufenthaltstitel zu validieren oder einen Aufenthaltstitel zu beantragen, abhängig vom spezifischen Visumtyp und den aktuellen Verfahren. Dies umfasst oft die Registrierung bei der lokalen Präfektur und ggf. eine medizinische Untersuchung sowie einen Integrationsvertrag.
Bearbeitungszeiten und Gebühren:
Die Bearbeitungszeiten für Anträge auf Arbeitserlaubnis können erheblich variieren und oft mehrere Wochen bis Monate in Anspruch nehmen, abhängig von der Komplexität des Falls und der Arbeitsbelastung der Verwaltung. Die Bearbeitungszeiten für Visa bei Konsulaten variieren ebenfalls.
Verwaltungsgebühren fallen sowohl für den Antrag auf Arbeitserlaubnis (vom Arbeitgeber zu zahlen) als auch für den Visumantrag (vom Arbeitnehmer zu zahlen) an. Diese Gebühren können sich ändern und sollten bei den zuständigen Behörden oder dem Konsulat bestätigt werden.
Wege zur Daueraufenthaltsgenehmigung
Die Daueraufenthaltsgenehmigung in Saint Martin, als französische Übersee-Kolonie, wird typischerweise durch kontinuierlichen legalen Aufenthalt über einen längeren Zeitraum erreicht. Der häufigste Weg ist die Erlangung einer mehrjährigen Aufenthaltserlaubnis und schließlich die Qualifikation für den Status eines langfristigen Residents.
- Erstaufenthaltserlaubnis: Nach dem ersten Jahr mit dem validierten Langzeitvisum beantragen Personen in der Regel eine mehrjährige Aufenthaltserlaubnis (z.B. carte de séjour pluriannuelle), die meist für zwei bis vier Jahre gültig ist, vorausgesetzt, sie erfüllen weiterhin die Bedingungen ihres Aufenthalts (z.B. gültiger Arbeitsvertrag).
- Langzeitaufenthaltsstatus: Nach legalem und kontinuierlichem Aufenthalt in Frankreich (einschließlich Saint Martin) für in der Regel fünf Jahre mit gültigen Aufenthaltstiteln können Personen berechtigt sein, einen langfristigen Aufenthaltstitel (carte de résident de longue durée - UE oder carte de résident) zu beantragen. Dieser ist in der Regel 10 Jahre gültig und bietet stabilere Aufenthaltsrechte.
- Französische Staatsbürgerschaft: Nach einer Phase des legalen Aufenthalts (in der Regel fünf Jahre, aber in manchen Fällen kürzer) können Personen auch berechtigt sein, die französische Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung zu beantragen, sofern sie Kriterien wie Integration, Sprachkenntnisse, Kenntnisse der französischen Kultur und Gesellschaft sowie gutes Verhalten erfüllen.
Jeder Schritt erfordert die Einreichung eines Antrags bei der lokalen Präfektur, Nachweis der fortlaufenden Berechtigung, stabile Ressourcen, Unterkunft und Integration.
Visum für Angehörige
Ausländische Arbeitnehmer, die legal in Saint Martin mit einem Langzeitvisum oder Aufenthaltstitel wohnen, können oft ihre unmittelbaren Familienmitglieder (Ehepartner und minderjährige Kinder) mitbringen. Der Hauptmechanismus hierfür ist meist das Verfahren der Familienzusammenführung (regroupement familial) oder, in einigen Fällen, Anträge für begleitende Familienmitglieder, abhängig vom Status des Hauptberechtigten.
- Zulassung: Der Hauptwohnsitzinhaber muss eine gültige Aufenthaltserlaubnis besitzen (in der Regel mindestens ein Jahr) und nachweisen, dass er über stabile und ausreichende finanzielle Ressourcen sowie eine angemessene Unterkunft verfügt, um seine Familie zu unterstützen.
- Verfahren: Das Verfahren wird in der Regel vom Einwohner in Saint Martin bei den lokalen Behörden (oft die Präfektur oder das OFII - Office Français de l'Immigration et de l'Intégration) eingeleitet. Es umfasst die Überprüfung der Beziehung, Ressourcen und Unterkunft. Nach Genehmigung beantragen die Familienmitglieder im Ausland bei der französischen Botschaft oder dem Konsulat in ihrem Heimatland spezielle Langzeitvisa ('visa long séjour regroupement familial' oder ähnlich).
- Rechte der Angehörigen: Nach Einreise nach Saint Martin und Erhalt eigener Aufenthaltstitel (in der Regel für die gleiche Dauer wie der Hauptberechtigte) dürfen Ehepartner in der Regel arbeiten. Kinder haben Zugang zu Bildung.
Der Familienzusammenführungsprozess kann langwierig sein und erfordert eine sorgfältige Einreichung aller erforderlichen zivilrechtlichen Dokumente (Heiratsurkunden, Geburtsurkunden), die oft legalisiert oder apostilliert und übersetzt werden müssen.
Visumspflichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben ist eine gemeinsame Verantwortung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Saint Martin. Verstöße können zu erheblichen Strafen für beide Parteien führen, einschließlich Geldstrafen, Abschiebung des Arbeitnehmers und rechtlichen Konsequenzen für den Arbeitgeber.
Pflichten des Arbeitgebers:
- Arbeitsgenehmigung prüfen: Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass jeder ausländische Staatsangehörige, den sie beschäftigen, eine gültige Arbeitserlaubnis (Arbeitserlaubnis und entsprechenden Aufenthaltstitel/Visum) besitzt. Die Beschäftigung eines ausländischen Staatsangehörigen ohne ordnungsgemäße Genehmigung ist illegal.
- Einhaltung des Arbeitsrechts: Alle Aspekte des französischen Arbeitsrechts und der lokalen Vorschriften bezüglich Arbeitsverträgen, Arbeitszeiten, Mindestlohn, Sozialabgaben und Arbeitsbedingungen für ausländische Arbeitnehmer sind einzuhalten, ebenso wie bei lokalen Arbeitnehmern.
- Änderungen melden: Änderungen in der Situation des Arbeitnehmers (z.B. Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Änderungen der Vertragsbedingungen oder Adresse) sind den zuständigen Behörden (z.B. Präfektur, Arbeitsbehörden) zu melden.
- Beiträge zahlen: Rechtzeitige Zahlung aller erforderlichen Sozialversicherungs- und Steuerbeiträge für den Arbeitnehmer sicherstellen.
Pflichten des Arbeitnehmers:
- Status aufrechterhalten: Sicherstellen, dass ihr Visum und Aufenthaltstitel während ihres Aufenthalts und ihrer Beschäftigung gültig bleiben. Erneuerungsverfahren rechtzeitig vor Ablauf einleiten.
- Bedingungen des Permits einhalten: Die spezifischen Bedingungen ihres Visums und Aufenthaltstitels (z.B. nur für den sponsoring Arbeitgeber arbeiten, wenn das Permit an eine bestimmte Stelle gebunden ist) befolgen.
- Änderungen melden: Die Behörden über Änderungen ihrer persönlichen Situation informieren (z.B. Adresswechsel, Familienstand).
- Gesetze respektieren: Alle französischen Gesetze und Vorschriften einhalten.
Regelmäßige Kommunikation zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie proaktive Verwaltung der Ablaufdaten und Erneuerungsprozesse sind entscheidend, um eine kontinuierliche Compliance sicherzustellen.
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